15144/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.05.2023
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Christian Ragger

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Genehmigung und Auszahlung des Verlustersatz lll (COFAG)

 

 

Die COFAG hält zum Verlustersatz III folgendes fest:[1]

 

Der Verlustersatz III konnte in bis zu zwei Tranchen ab 10. Februar 2022 bis spätestens 30. September 2022 über FinanzOnline eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent hatten, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 betrug. Der Antrag musste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

 

Trotzdem haben Antragsteller, die bereits vor dem 30. September 2022 beantragt haben, massive Probleme, zu ihren Verlustersatz zu gelangen, da anscheinend eine Klärung mit der EU-Kommission über Fristen zu erfolgen hat bzw. hatte. Ein Antragsteller etwa wartet bislang vergebens seit Monaten auf eine positive Abwicklung und bekam nun ein Schreiben von der COFAG, in welchem folgendes zu entnehmen ist:

 

Genehmigung und Auszahlung des Verlustersatz lll basieren auf einer Richtlinie, die der Bund auf Vorgaben der Europäischen Union, auf Grundlage des sogenannten „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ idF vom 7. November 2022 gestaltet hat. Der befristete Rahmen sieht vor, dass eine Beihilfe spätestens am 30. Juni 2022 zu gewähren ist.

 

Zu klären ist, ob Anträge, die nach dem 30. Juni 2022 gestellt wurden, den Bestimmungen des oben genannten befristeten Rahmens entsprechen.Bis zur Klärung dieser Frage darf die COFAG Ihren Antrag auf Verlustersatz lll daher nicht zur Auszahlung bringen.

 

Wir bedauern diese Situation, ersuchen jedoch um Verständnis, dass wir uns an die uns gestellten Vorgaben halten müssen. Sobald in dieser Fragestellung Einvernehmen zwischen Bund und Europäischer Kommission vorliegt werden wir Sie unverzüglich informieren.

 

Mit der Mitteilung der Kommission (2022/C 423/04) vom 7.11.2022 wurde die Richtlinie angepasst. Unter anderem kann dieser Mitteilung entnommen werden:[2]

 

Im Mai 2022 kündigte die Kommission an, den Befristeten COVID-19-Rahmen auslaufen zu lassen. Der Befristete COVID-19-Rahmen wurde bezüglich der meisten vorgesehenen Instrumente nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert. Um einen Klippeneffekt zu vermeiden und genügend Zeit für die Einführung und Umsetzung insbesondere der in den Abschnitten 3.13 und 3.14 dargelegten Aufbauinstrumente einzuräumen, wurde für diese Abschnitte des Befristeten COVID-19-Rahmens ein späteres Ende der Geltungsdauer festgelegt. Abschnitt 3.13 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2022 spezifische Investitionsförderung zu gewähren. Abschnitt 3.14 ermöglicht Solvenzhilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023.   

 

Warum nun eine Zahlung nicht erfolgt bzw. was genau abgeklärt werden muss, ist Gegenstand dieser Anfrage. Anscheinend wurde die Friständerung nicht rechtzeitig den Antragsuchenden mitgeteilt. Um die Förderanträge korrekt und vollständig abgeben zu können, wurden von den Antragsuchenden teilweise mehrere Tausend Euro für Prüfungen bezahlt. Da anscheinend Anträge nach dem 30.6.2022 nicht mehr berücksichtigt werden, ist neben der nicht erfolgten Zahlung auch noch ein hoher Schaden entstanden.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.    Entsprechen Anträge auf Verlustersatz III, die nach dem 30. Juni 2022 gestellt wurden, den Bestimmungen des oben genannten befristeten Rahmens der Richtlinie bzw. der Verordnung?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn ja, warum wurde im konkreten Fall der Antragsteller bislang lediglich vertröstet?

c.    Wenn nein, warum nicht?

2.    Warum kam es zu dieser Unklarheit?

3.    Wurden Antragsteller bzw. Betroffene rechtzeitig, in geeigneter Weise und vollumfänglich über diese Unklarheit, etwa auf FinanzOnline, informiert?

a.    Wenn ja, inwiefern?

b.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Hat man damit den rechtlichen Anforderungen entsprochen?

5.    Welche Klärung mit der EU-Kommission über die Fristen muss bzw. kann noch erfolgen?

6.    Kann mit einer Auszahlung noch gerechnet werden, wenn ein Antrag nach dem 30.6.2022 eingebracht worden ist?

a.    Wenn ja, wann und was ist dazu von Seiten Ihres Ministeriums bzw. der Bundesregierung notwendig?

b.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Wurde eine Klärung mit der EU-Kommission über die Fristen unterlassen?

a.    Wenn ja, wer trägt hierzu die Verantwortung?

b.    Wenn ja, warum wurden Antragsuchende in Unkenntnis gelassen?

8.    Wie viele Antragsteller sind betroffen und wie hoch sind die beantragten finanziellen Hilfen?

9.    Welche Lösung werden Sie den Betroffenen anbieten?



[1] https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz3/

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=%20CELEX:52022XC1107(01)&qid=1683726756089