15184/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.05.2023
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hannes Amesbauer

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Durchsuchung von Menschen mit Geschlecht „divers“, „inter“, „offen“ oder „keine Angabe“

 

 

Im Bericht „Präventive Menschenrechtskontrolle 2022“ der Volksanwaltschaft findet sich auf den Seiten 172 und 173 folgender Absatz:

 

Im Zuge einer Amtshandlung erfolgte danach im PAZ Innsbruck eine Durchsuchung einer Person mit diversem Geschlecht. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen finden sich im SPG, in der Richtlinienverordnung und in der AnhO. Durchsuchungen eines Menschen dürfen nur von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden. Nachdem die Person männlich wirkte und auch angab, von einem männlichen Exekutivbediensteten durchsucht werden zu wollen, stellten die Exekutivbediensteten bei der Abnahme der Oberbekleidung fest, dass es sich bei der Person aufgrund der primären Geschlechtsmerkmale nach wie vor um eine biologisch weibliche Person handelte. Insofern nahmen sie von einer weiteren Besichtigung des unbekleideten Körpers Abstand. In weiterer Folge wurde die Person im Frauentrakt des PAZ untergebracht. Der NPM stellte fest, dass die Exekutivbediensteten des PAZ Innsbruck im Rahmen des polizeilichen Anhaltevollzugs korrekt vorgegangen sind. Allerdings regte der NPM an, Exekutivbediensteten aufgrund des sensiblen Themas auch weiterhin Informationen zu diversen Geschlechtern und zum Umgang mit diesen Personen zur Verfügung zu stellen.[1]

 

Seit September 2020 gibt es in Österreich neben den Geschlechtseinträgen weiblich und männlich auch die Optionen inter, divers, offen oder „keine Angabe“.[2]

 

 

In diesem Zusammenhang stellt der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Inneres folgende

 

 

 

Anfrage

 

1.    Wie werden die entsprechenden Bestimmungen im SPG, in der Richtlinienverordnung und in der AnhO, wonach Durchsuchungen eines Menschen nur von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden dürfen, hinsichtlich der Durchsuchung von Menschen mit den Geschlechtseinträgen „divers“, „inter“, „offen“ oder „keine Angabe“ seitens des BMI für derartige Amtshandlungen in der Praxis konkret ausgelegt?

2.    Welche Dienstanweisungen, Erlässe, Richtlinien und Informationsmaterialien gibt es in diesem Zusammenhang und wie sind diese inhaltlich konkret ausgestaltet?

3.    Wie viele Polizisten stehen je Bundesland mit den Geschlechtseinträgen „divers“, „inter“, „offen“ oder „keine Angabe“ zur Verfügung, um etwaig notwendige Durchsuchungen von Personen mit demselben Geschlechtseintrag vorzunehmen?

4.    Wie wird in der Praxis vorgegangen, wenn eine Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“, „inter“, „offen“ oder „keine Angabe“ zu durchsuchen ist, aber kein Polizeibeamter mit demselben Geschlechtseintrag zur Verfügung steht, um diese durchzuführen?



[1] https://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/Beilage%20515/2023%20-%20Bericht%20der%20Volksanwaltschaft.pdf?id=19260&n=515&j=2023#page

[2] https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at/aktuelles-und-services/aktuelle-informationen/Neuer-Erlass-zur-Anerkennung-intergeschlechtlicher-Menschen.html