15290/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.06.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Matznetter, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auszahlungsstopp des Verlustersatzes III und des Ausfallsbonus III seitens der COFAG aufgrund von EU-rechtlichen Einwänden

Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat beginnend mit Anfang Mai die Auszahlung des Verlustersatzes III an antragsstellende Unternehmen vorläufig eingestellt. Hintergrund dieses Vorganges ist ein noch zu klärender Rechtseinwand der EU-Kommission dahingehend, dass Transferleistungen im Sinne des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirt­schaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" nur bis 30. Juni 2022 hätten beantragt werden dürfen. Der Verlustersatz III, der unter diese Regelung fällt und Geschäftsausfälle zwischen Jänner und März 2022 abgelten soll, konnte in Österreich jedoch bis Ende September 2022 beantragt werden. Unternehmen, die zwischen Anfang Juli und Ende September 2022 einen Erstantrag auf Aus­zahlung des Verlustersatzes III gestellt haben, sind nach Auffassung der EU-Kommission nicht mehr bezugsberechtigt. Analog dazu stellt sich die selbige Problematik bei Unternehmen, die den Ausfalls­bonus III zwischen 1. Juli 2022 und 9. Juli 2022 erstbeantragt haben, da die Antragsfirst auch hier neun Tage länger lief als durch die EU-Beihilferichtlinie vorgegeben. Seitens der COFAG wurden die betroffe­nen Unternehmen postalisch informiert, „dass ohne Präjudiz der Sach- und Rechtslage eine Auszahlung bis zur Klärung beihilferechtlicher Fragestellungen zwischen dem Bund und der Europäischen Kommission nicht durchgeführt werden darf". Gemeinsam mit der EU-Kommission prüft die COFAG nun ob Antragsfälle, die wie im oben genannten Sinne gelagert sind, überhaupt zur Auszahlung kommen dür­fen.

Recherchen von „Der Standard" zufolge sind von der Auszahlungssistierung beim Ausfallsbonus III132 Anträge und beim Verlustersatz III ganze 2.914 Anträge betroffen. All diese Erstanträge wurden erst nach dem 30. Juni 2022 eingebracht. Die betroffenen Antragssteller schweben nun in finanzieller Un­gewissheit denn die Beihilfen müssen in vielen Fällen für die Bedienung von Krediten und zur Beglei­chung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge verwendet werden.

Die Klärung der Frage, ob Anträge, die nach dem 30. Juni 2022 gestellt wurden, den Bestimmungen der oben genannten EU-Richtlinie entsprechen, liegt nun bei der COFAG und der EU-Kommission. Wann diese erfolgt ist bis dato unbekannt. Rund die Hälfte der betroffenen KMU wäre etwa durch die Nichtgewährung des Verlustausgleiches III konkursgefährdet, viele davon kommen aus der Hotellerie- und Gastronomiebranche.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

(1)     Wie hoch ist die Anzahl der von der Auszahlungssistierung betroffenen Unternehmen gemäß Zahlen des BMF/COFAG? Wie viele davon sind EPU bzw. KMU?

(2)     Wie hoch ist die Gesamtfördersumme der von der Auszahlungssistierung des Ausfallsbonus III und des Verlustersatzes III betroffenen Unternehmen?

(3)     Wie lange wird die Abklärung zwischen COFAG und EU-Kommission, bezüglich der Frage ob Erstanträge oben beschriebener Art überhaupt zur Auszahlung kommen werden, dauern?