15337/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.06.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Alois Stöger, Genossinnen
und Genossen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend
Aufwandsentschädigungen für Schlichtungsstellen nach § 148 Abs. 3 ArbVG
Bei der Errichtung von Schlichtungsstellen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wird immer wieder auf die zu geringe Aufwandsentschädigung für eine qualitative Arbeit als Vorsitzender oder Beisitzer in der Schlichtungsstelle hingewiesen. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte hat sich ein weiterer Instanzenzug ergeben, der für die Vorsitzenden einer Schiichtungsstelle potenzielle Mehrarbeit bewirkt. Es scheint so zu sein, dass die Aufwandsentschädigungen nicht (mehr) den tatsächlichen Aufwänden entsprechen.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachfolgende
Anfrage
1. Wie wurde die Festlegung der Aufwandsentschädigung nach § 148 Abs. 3 veröffentlicht^
2. Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für Vorsitzende der Schlichtungsstelle derzeit?
3. Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für Beisitzer der Schlichtungsstelle derzeit^
4. Wie hoch müsste die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Schiichtungsstelle sein, wenn sie seit der Einführung dieser Bestimmung mit dem Verbraucherpreisindex aufgewertet worden wäre?
5. Werden sie die Aufwandsentschädigungen an die tatsächlichen Bedingungen anpassen? Wenn Ja, wann?