15382/J XXVII. GP
Eingelangt am 15.06.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Folgeanfrage: Verdienstentgang durch die Pandemie
Im Falle einer Krankheit übernehmen üblicherweise bei längeren Krankenständen die Versicherungsträger die Entgeltfortzahlung. Im Falle einer Krankheit, die unter das Epidemiegesetz fällt, übernimmt der Bund den Verdienstentgang. So kann der Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) im Falle einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 geltend gemacht werden, allerdings muss dieser Anspruch innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Maßnahme geltend gemacht werden. Unternehmen beantragen den Verdienstentgang für ihre Mitarbeiter und nicht die Mitarbeiter selbst. In der Anfragebeantwortung 11664/AB vom 26. September 2022 war ersichtlich, dass noch viele Anträge in Bearbeitung waren. Gleichzeitig war es aufgrund vorangehender Anfragebeantwortungen nicht möglich, eine einheitliche Berichterstattung über alle Auszahlungen zu erhalten, zu groß waren die Abweichungen in den Einmeldungen der Bundesländer. Auch die Covid Berichterstattung erlaubt keinen genauen Einblick, wie sich die Anträge in den einzelnen Bundesländern im Zeitverlauf und je nach Versicherungsträger unterscheiden. In Folge dessen, erscheint gut ein Jahr nach der letzten Anfrage der Versuch nötig, einen umfassenden – und vergleichbaren Überblick – zu erhalten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende