15444/J XXVII. GP

Eingelangt am 30.06.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Dr. Stephanie Krisper, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Sicherstellung von Arbeits- und Kommunikationsmitteln eines Investigativjournalisten

 

Anfang 2023 berichtete der freie Journalist, Franz Miklautz, über den Klagenfurter Magistratsdirektor Peter Jost, der im Jahr 2022 800 Einheiten an Überstunden angesammelt hatte und sich diese in Höhe von 66.000 Euro auszahlen ließ. Damit verdiente Jost im vergangenen Jahr knapp 270.000 Euro brutto. Auch dem ehemaligen FPÖ-Politiker und „Projektkoordinator“ Martin Strutz genehmigte der Magistratsdirektor 370 Überstunden, obwohl Überstunden laut einer Anordnung von Jost eigentlich nicht erwünscht seien und als Zeitausgleich konsumiert werden sollten. Ausgenommen davon seien Mitarbeiter, bei denen „eine Zeitausgleichkonsumation organisatorisch nicht zielführend erscheint“.1 Seine Recherchen führten dazu, dass der Neos-Oppositionspolitiker, Janos Juvan, im Klagenfurter Gemeinderat die Abberufung Josts beantragte.2

Am 20.6.2023 wurden dem Journalisten wegen Verdachts der Beteiligung an der Verletzung des Amtsgeheimnisses gem. §§ 12 3. Fall, 14, 310 StGB von der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gem. §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 StPO sein Mobiltelefon und Laptop abgenommen. Der Anordnung der Sicherstellung ist zu entnehmen, dass die Veröffentlichung der Dokumente geeignet gewesen sei, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Der Journalist stehe daher im Verdacht, "durch die Veröffentlichung an der strafbaren Handlung" von zwei beamteten Whistleblowern "beigetragen zu haben".3 Die Arbeit von Journalist:innen erfährt in Österreich im Rahmen der Pressefreiheit durch die entsprechende Verfassungsbestimmung des Art. 10 EMRK Schutz.

In einem ähnlich gelagerten Fall ließ der damalige Bundesminister für Inneres, Wolfgang Peschorn, das Vorgehen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) hinsichtlich der versuchten Sicherstellung des Handys einer Journalistin von einer unabhängigen Rechtsschutzkommission prüfen und auf Basis ihres Berichts Richtlinien für grundrechtsintensive Ermittlungshandlungen erstellen.4

Der "Verein der Chefredakteur:innen", der "Presseclub Concordia" und die internationale Organisation "Reporter ohne Grenzen" kritisieren das Vorgehen der Kärntner Staatsanwaltschaft gegen den Journalisten massiv und sehen darin einen "Anschlag auf die Pressefreiheit".5 Der Investigativjournalist und Vorstand bei Reporter ohne Grenzen, Michael Nikbakhsh, monierte in einer Pressemitteilung das Vorgehen gegenüber Miklautz und bewertete dies als einen "Dammbruch".

Der Präsident von Reporter ohne Grenzen, Fritz Hausjell, konstatierte zudem darin, dass die Causa förmlich nach einer umgehenden Einführung eines weitreichenden Informationsfreiheitsgesetzes und damit endlich nach dem Ende des Amtsgeheimnisses schreie. Österreich sei hier seit Jahren säumig.6 Gäbe es schon ein von der Bundesregierung mehrfach angekündigtes Informationsfreiheitsgesetz, dann wären die Ausgaben des Klagenfurter Magistratsdirektors öffentlich einsehbar.

Obwohl das Verfahren gegen Franz Miklautz mittlerweile am 22.06.2023 eingestellt wurde, bleiben viele Fragen hinsichtlich der Vorgehensweise offen.

 

Quellen:

1https://www.mediapartizan.at/?p=5458

2https://www.5min.at/202302616491/neos-gemeinderat-juvan-werde-heute-die-abberufung-vom-magistratsdirektor-beantragen/

3https://www.derstandard.at/story/3000000175492/staatsanwaltschaft-ermittelt-nach-investigativer-recherche-gegen-kaerntner-journalisten

4https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20191115_OTS0164/unabhaengige-rechtsschutzkommission-untersucht-vorgehen-des-bundesamtes-zur-korruptionspraevention-und-korruptionsbekaempfung-bak sowie https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20191216_OTS0140/die-rechtsschutzkommission-hat-ihren-bericht-zum-bundesamt-zur-korruptionspraevention-und-korruptionsbekaempfung-vorgelegt

5https://www.derstandard.at/story/3000000175605/heftige-kritik-an-ermittlungen-gegen-kaerntner-journalisten

6https://www.rog.at/pm/ein-durch-nichts-zu-rechtfertigender-uebler-anschlag-auf-die-pressefreiheit/

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Wurde das Ermittlungsverfahren gegen Franz Miklautz von der Staatsanwaltschaft auf Basis einer oder mehrerer bei ihr eingelangter Sachverhaltsdarstellungen eingeleitet?
    1. Falls ja, wann langten diese Sachverhaltsdarstellungen bei der Staatsanwaltschaft ein?
    2. Falls ja, welche Ermittlungsschritte wurden wann aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellungen veranlasst? 
  1. Wurde das Ermittlungsverfahren gegen Franz Miklautz auf Basis eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens eingeleitet? 
    1. Falls ja, wann langte der Abschlussbericht bzw. vorläufige Abschlussbericht bei der Staatsanwaltschaft ein?
    2. Falls ja, von welcher polizeilichen bzw. sicherheitsbehördlichen Dienststelle wurde der Abschlussbericht bzw. vorläufige Abschlussbericht erstellt?
  1. Welcher auf Basis welcher Beweise angenommene Anfangsverdacht führte wann zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens?
  2. Gibt es eine nachvollziehbare und (im Lichte des Deliktsaufbaus des § 310 StGB und der Rechtsprechung des OGH) rechtskonforme Begründung des Tatverdachtes gegen den Journalisten Franz Milautz?
    1. Wenn ja, bitte um Erläuterung?
  1. Stützt sich die Sicherstellungs-Anordnung vom 13.06.2023, 12 St 50/23y StA Klagenfurt, auf eine vertretbare Rechtsansicht? 
    1. Wenn nein, wurde oder wird gegen die für diese Sicherstellungsanordnung verantwortlichen Personen bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts hinsichtlich § 302 Abs 1 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) und/oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet?
    2. Wenn ja, unter welcher AZ wird dieses Verfahren geführt?
  1. Welche Ermittlungsmaßnahmen wurden seit Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wann und durch wen gesetzt?
    1. Welche Personen wurden wann einvernommen?
    2. Wo wurden wann Sicherstellungen oder Hausdurchsuchungen durchgeführt? 
    3. Wann haben Sie davon erfahren (bitte um zeitliche Aufschlüsselung je nach Ermittlungsschritt)? 
  1. Wurde vonseiten der Polizei Beweise an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt herangetragen?
    1. Falls ja, wann welche von welcher Einheit?
  1. Wurde die Sicherstellung des Laptops und des Mobiltelefons des Journalisten Franz Miklautz von der Polizei angeregt?
    1. Falls ja, wann und von welcher Einheit?
    2. Falls nein, wurden Zwangsmaßnahmen, wie eben die angeordnete Sicherstellung von Privatpersonen angeregt? 
    3. Falls je, von wem?
  1. Wer war wann in die Ausfertigung der Anordnung zur Sicherstellung involviert?
  2. Wann wurde die Anordnung der Polizei übermittelt und wann führte die Polizei durch welche Einheit die Anordnung durch?
  3. Wann, durch wen und durch welche wann gesetzten Maßnahmen wurde die Sicherstellung durchgeführt?
  4. Wann wurde der betroffene Journalist über die Sicherstellung informiert?
  5. Wurde ihm eine Bestätigung der Sicherstellung gem. § 111 Abs. 4 StPO ausgefolgt bzw. zugestellt?
    1. Wenn ja, wann genau und in welcher Form?
  1. Wann und durch wen wurden Sie über die vorliegende Anordnung informiert?
  2. In der Sicherstellungsanordnung heißt es, dass "die Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzten (...)." Gab es einen Austausch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit anderen Staatsanwaltschaften, insb. der für die Fachaufsicht verantwortlichen Oberstaatsanwaltschaft Graz oder anderen Personen aus dem BMJ zu der Frage, ob diese Eignung vorliegt? 
    1. Wenn ja, wann mit wem? 
  1. In der Sicherstellungsanordnung wird angeführt, dass der Investigativjournalist als Beitragstäter der Verletzung des Amtsgeheimnisses verdächtigt wird. Welche Indizien/Beweise lagen vor, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt von einem Beitrag iSd § 12 3. Fall StGB seitens des Journalisten ging? 
  2. Gab es einen Austausch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit anderen Staatsanwaltschaften, insb. der für die Fachaufsicht verantwortlichen Oberstaatsanwaltschaft Graz oder anderen Personen aus dem BMJ zu der Frage, ob der Investigativjournalist als Beitragstäter der Verletzung des Amtsgeheimnisses verdächtigt wird? 
    1. Wenn ja, wann mit wem? 
  1. Inwiefern lag im vorliegenden Fall (im Zusammenhang mit dem Umgehungsverbot gem. § 144 Abs. 2 und 3 StPO) ein dringender Verdacht vor?
    1. Welche konkreten Kenntnisse von Tatsachen, die auf den Beitrag zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schließen lassen, hatte die StA Klagenfurt?
  1. Gab es einen Austausch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit anderen Staatsanwaltschaften, insb. der für die Fachaufsicht verantwortlichen Oberstaatsanwaltschaft Granz oder anderen Personen aus dem BMJ zu der Frage, ob ein dringender Verdacht vorliegt?
    1. Wenn ja, wann mit wem? 
  1. Gab es einen Austausch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit anderen Staatsanwaltschaften, insb. der für die Fachaufsicht verantwortlichen Oberstaatsanwaltschaft Graz, oder anderen Personen aus dem BMJ zu der Frage, ob die Sicherstellung im vorliegenden Fall mit dem Art. 10 EMRK vereinbar ist? 
    1. Wenn ja, wann mit wem? 
  1. Der Begründung der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist zu entnehmen, dass die Anordnung zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil es gegenständlich um die Aufklärung eines Vergehens mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahre gehe. Inwiefern wurde die Einhaltung des angemessenen Verhältnis iSd § 5 StPO zwischen der Anordnung der Sicherstellung und dem mutmaßlichen Vergehen iSd § 17 Abs. 2 StGB sichergestellt?
  2. Inwiefern stellte die Sicherstellung das gelindeste Mittel iSd § 5 Abs. 2 StPO dar?
  3. Gab es einen Austausch der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit anderen Staatsanwaltschaften, insb. der für die Fachaufsicht verantwortlichen Oberstaatsanwaltschaft Graz oder anderen Personen aus dem BMJ zu der Frage, ob die Anordnung zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehe, weil es gegenständlich um die Aufklärung eines Vergehens mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahre gehe?
    1. Wenn ja, wann mit wem? 
  1. Handelt es sich hier um ein berichtspflichtiges Verfahren?
    1. Wenn ja, wann erstattete die Staatsanwaltschaft worüber wem Bericht? 
    2. Wenn ja, was war wann die Reaktion der den Bericht empfangenden Behörde?
  1. Wann erstattete die Staatsanwaltschaft worüber wem einen Vorhabensbericht? 
  2. Erstattete die Staatsanwaltschaft einen Vorhabensbericht über die geplante Sicherstellung des Laptops und Mobiltelefons? 
    1. Wenn ja, was war wann die Reaktion der den Bericht empfangenden Behörde?
    2. Wie verlief der Berichtsweg in der Folge?
  1. War die Sektion V im BMJ über dieses Ermittlungsverfahren informiert?
    1. Wenn ja, seit wann worüber?
    2. Wenn ja, gab es vonseiten der Sektion Berichtsaufträge, Weisungen etc.? 

                                          i.    Wenn ja, wann mit welchem Inhalt?

  1. Gab es in den letzten 5 Jahren Fälle, in denen ein Exekutivbehörde bei einer StA die Sicherstellung von Kommunikationsmitteln einer/s Journalist:in anregte?
    1. Wenn ja, wann welche Exekutivbehörde bei welcher StA bzgl. welcher/s Journalist:in?
    2. Wenn ja, wie wurde mit dieser Anregung umgegangen? 
  1. Welche weiteren Abwägungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellungsanordnung getroffen?
  2. Wurde die Oberstaatsanwaltschaft Graz über die Sicherstellungsanordnung informiert?
    1. Falls nein, warum nicht?
    2. Falls ja, wann? 

                                          i.    Was war wann deren Reaktion?

  1. Gab es Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Graz iZm diesem Verfahren?
    1. Wenn ja, wann mit welchem Inhalt?
    2. Wenn ja, wer genau war im Weisungsprozess involviert?
  1. Gab es Dienstbesprechungen zu diesem Verfahren?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Wenn ja, wie viele?
    3. Wenn ja, wer war anwesend?
    4. Wenn ja, wurden diese Dienstbesprechungen protokolliert? 
  1. War in diesem Fall in irgendeiner Art und Weise die Generalprokuratur involviert? 
    1. Wurde in diesem Zusammenhang der Anschein der Befangenheit der StA Klagenfurt geprüft? 
  1. Sie haben angekündigt sich von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über den Vorfall berichten zu lassen? Ist dies schon erfolgt?
    1. Falls ja, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus?
    2. Falls ja, was war der Inhalt des Berichts (um genaue Angaben wird gebeten)?
    3. Falls ja, hat die StA mündlich oder schriftlich berichtet?
    4. Falls ja, wie lange hat es gedauert bis die StA Ihnen berichtet hat?
    5. Falls nein, warum nicht?

                                          i.    Wann ist damit zu rechnen?

  1. Wie lange dauert es in der Regel, bis eine Berichterstattung seitens der StA an Sie erfolgt?
    1. Falls es dazu keine Daten gibt: Wird dies künftig erfasst?
  1. Haben Sie ansonsten Schritte zur Aufklärung der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft eingeleitet?
    1. Falls nein, warum nicht?
    2. Falls ja, welche wann?
  1. Haben Sie eine Weisung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in Bezug auf den konkreten Fall erteilt?
    1. Falls ja, welche Weisungen wann mit welchem Inhalt?
    2. Falls nein, warum nicht?
  1. Gibt es interne Richtlinien, aufgrund derer eine nachvollziehbare Entscheidung für einen Eingriff mittels Weisung getroffen werden kann?
    1. Wenn ja, welche?
    2. Wenn nein, werden solche ausgearbeitet?
  1. Welche Maßnahmen sind geplant, um derartige Vorkommnisse in Zukunft hintanzuhalten?
  2. Warum wurde das Verfahren gegen den Journalisten eingestellt (bitte um genaue Begründung)?
    1. Wann ist die Einstellung erfolgt?
    2. Durch wen ist die Einstellung erfolgt?
    3. Auf wessen Zutun ist sie erfolgt?
    4. Inwiefern waren Sie involviert?
  1. Wurde die Einstellungsbegründung nach § 35a StAG veröffentlicht?
    1. Wenn ja, wann inwiefern?  
    2. Wenn nein, warum nicht? 
  1. Wann ist die Aufhebung der Sicherstellung gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 StPO erfolgt?
  2. Wann und wie wurden die sichergestellten Gegenstände dem Journalisten Franz Miklautz ausgefolgt?
  3. Wurden im Zusammenhang mit der Sicherstellungsanordnung vom 13.06.2023 bzw. dem zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren Amtshaftungsansprüche geltend gemacht?
    1. Wenn ja, in welcher Höhe?
    2. Wenn ja, wurden diese anerkannt?

                                          i.    Wenn nein, warum nicht? 

  1. Konnten von Seiten des BMJ Kontakte abseits des Amtswegs zwischen Vertretern des StA Klagenfurt und Amtsträgern der Stadt Klagenfurt iZm diesem Fall festgestellt werden?
  2. Ist es richtig, dass bereits im Mai 2010 in der sog. Zulagenaffäre gegen Peter Jost ermittelt wurde?
    1. Wenn ja, wie verlief dieses Verfahren (bitte um detaillierte chronologische Beschreibung)?
    2. Wenn ja, welchen Ausgang hatte dieses Verfahren wann?
    3. Falls es zur Einstellung kam: Wurde die Einstellungsbegründung nach § 35a StAG veröffentlicht?

                                          i.    Wenn ja, wann inwiefern?  

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht? 

  1. Werden Sie diesen Fall zum Anlass für eine Reform des staatsanwaltschaftlichen Berichtswesens nehmen?
  2. Inwiefern werden die Erkenntnisse aus diesem Fall in die Reform des Weisungsrechtes Eingang finden?