Eingelangt am 30.06.2023
Dieser Text wurde elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original
sind möglich.
Am 17.07.2023 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme
Adaptierung.
Anfrage
der Abgeordneten Dr.
Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an Bundesminister
für Inneres
betreffend
Postenkorruption geht weiter
Postenkorruption ist nach
wie vor weit verbreitet in Österreich. Im Innenministerium, welches - mit
kurzer Unterbrechung durch die Ära Kickls - seit mehr als zwanzig Jahren
von ÖVP-Politiker:innen geführt wird, herrscht seit Jahren
systematische Postenkorruption. Schon im „BVT-Untersuchungsausschuss“
und „Ibiza-Untersuchungsausschuss“
identifiziert, bestätigte der
"ÖVP-Korruptions"-Untersuchungsausschuss, dass
Postenkorruption in der Ära Kurz nicht aufgegeben, sondern
perfektioniert wurde und auf dem Niveau unter Kanzler Nehammer
fortgeführt wird. Beispielhaft sei der Fall von Otto Kerbl genannt.
Es ist ein oft angewandter
Trick, dass die/der Minister:in eine Person interimistisch in eine Position
setzt und wenn dann der Posten ausgeschrieben wird, hat sich diese aufgrund der
interimistischen Arbeit auf diesem bestqualifiziert.
Auch im U-Ausschuss nahm
eine Person Platz, die ihren Job dem eben beschriebenen System verdankt. Es
handelt sich dabei um niemanden geringeren als den Leiter des Bundesamtes
für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), Otto Kerbl.
Das BAK ist die für Anti-Korruption zentrale Stelle im Innenministerium,
die überwiegend in politisch heiklen Fällen unter der Anleitung der
WKStA und anderen Staatsanwaltschaften überwiegend Ermittlungen im Bereich
der Korruptionsdelikte durchführt. Diese strategisch wichtige Behörde
wurde von dem damaligen Innenminister Nehammer stiefmütterlich behandelt
und auch unter dem jetzigen Innenminister Karner zeigt sich keinerlei
Besserung. So konnten wir im U-Ausschuss von Otto Kerbl in Erfahrung bringen,
dass zwei der drei Abteilungen, in die sich die Behörde gliedert, von
interimistisch bestellten Personen geleitet wird. Die dritte Abteilungsleitung
ist überhaupt unbesetzt. Auch bei zahlreichen Referaten, in die sich die
Abteilungen gliedern, zeigt sich ein ähnlich desaströses Bild. Die
personelle Aushungerung der Behörde schlägt sich auch in einem
bekannten Fall nieder: Für den Ibiza-Akt, der um die 45 Beschuldigte
führt und tausende (!) Ordnungsnummern hat, sind nur fünf
Ermittler:innen im BAK zuständig. Erstaunlicherweise konnte Herr Kerbl auf
Nachfrage nicht beantworten, ob in diesem Fall auch mit dem Bundeskriminalamt
zusammengearbeitet wird. Herr Kerbl hat selbst auch keine operative
Ermittlungserfahrung, wie er uns im U-Ausschuss mitteilte. Dennoch machte ihn
der damalige Innenminister Nehammer zum interimistischen Leiter der
Behörde. Dies ist ihm ein Leichtes: Bei interimistischen Bestellungen kann
ein:e Minister:in freihändig aus der Beamtenschaft wählen und muss
keinerlei Auswahlverfahren beachten.
Diese Interimsphase dauerte
wegen eines Disziplinarverfahrens über zwei Jahre an, weshalb Kerbl in
dieser Position reichlich an Erfahrung sammeln konnte, die ihm eigentlich
für den Job gefehlt hatte. Als es dann endlich zu einer öffentlichen
Ausschreibung der Leitungsfunktion kam, hatte Kerbl bei seiner Bewerbung
bereits zwei Jahre Behördenleitung vorweisen können und bekam den
Job.
Als wäre das alles
nicht schon genug, nahm auch eine ehemalige Abteilungsleiterin des BAK im
U-Ausschuss Platz, die Alarmierendes zu berichten hatte: Martina Koger war erst
wenige Monate in Pension und schilderte eindrücklich ihre Erfahrungen, die
sie in der Behörde gemacht hatte. Sie betonte, politisch nicht zuordenbar
zu sein und daher auch kein politisches Netzwerk zu besitzen. Aus diesem Grund
sei sie systematisch umgangen und strategisch von Informationen ferngehalten
worden. Während andere Abteilungsleiter des BAK an Meetings zum operativen
Dienst teilnahmen, habe man sie von diesem “inneren Kreis”
ferngehalten.
Postenkorruption im
Innenressort bedeutet also mehr als grobe Diskriminierung: Wenn jene Personen
Posten erhalten, weil sie einer Partei oder einem Netzwerk näher stehen
als der/die Bestqualifizierte, dann schlägt sich dies negativ auf die
Qualität der Arbeit nieder. Die geschilderte Bevorzugung ÖVP-loyaler
Personen (erst auf mehrmalige Nachfrage räumte Kerbl ein, vor der
Bestellung Mitglied eines ÖVP-Bundes gewesen zu sein), welche im ganzen
BMI installiert werden, sind in dem sensiblen Aufgabengebiet des BAK rechtsstaatsgefährdend.
Wenn dort ranghohe Beamt:innen aufgrund ihrer politischen Loyalität
vorrangig bei Bewerbungen zum Zug kommen, dann können auch Ermittlungen
nicht mehr objektiv geführt werden. Denn dann ermitteln nicht die am
besten qualifizierten Personen sondern jene, die ihre Position nicht ihrer
Qualifikation, sondern ihrer ÖVP-Nähe verdanken. So bekommt die
Staatsanwaltschaft Ermittler:innen vorgesetzt, die sich unter Umständen
nicht primär dem Rechtsstaat und dem Gesetz verpflichtet fühlen,
sondern einer Partei. Und das ausgerechnet in Zeiten, in denen die ÖVP als
Partei sowie unzählige Persönlichkeiten aus dieser in
Korruptionsstrafverfahren als Beschuldigte geführt werden. Das sind
Zustände, die nicht nur strafrechtliche Ermittlungen gefährden,
sondern ganze Gerichtsverfahren aufs Spiel setzen. Innenminister Karner
ist hier dringend gefordert, die Missstände sowie korruptives Verhalten in
Österreichs wichtigster Antikorruptionsbehörde nachhaltig zu
beseitigen. (https://www.neos.eu/_Resources/Persistent/d462d6c79709491adb757f0dc45bd28b02d6cfad/NEOS_OeVP-UsA-Bericht.pdf).
Ist die Postenkorruption so
wie im Innenressort systematisch, dann wird diese auch zu einem
tatsächlichen Sicherheitsrisiko. Man stelle sich vor in der Direktion
Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN), dessen Aufgabe es ist unsere liberale
Demokratie zu gewährleisten und die Bevölkerung unter anderem vor
Terrorismus und Extremismus aller Art zu schützen, sitzen nicht
diejenigen, die dies am besten gewährleisten könnten. Durch die
Postenkorruption im Innenministerium wird dies jedoch in Kauf genommen.
Obwohl vor allem die
U-Ausschüsse die grassierende Postenkorruption aufgezeigt haben, sehen
Sie, Herr Innenminister, keinen Handlungsbedarf.
Es ist im Sinne aller, dass
Postenbesetzungen nach fairen Maßstäben vorgenommen werden, sodass
die meist qualifiziertesten Personen zum Zug kommen. Dadurch wird auch der
Rechtsstaat und die Sicherheit der österreichischen Bevölkerung
garantiert.
§ 5 Abs 3
Ausschreibungsgesetz lautet: "Die Ausschreibung hat möglichst drei
Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach
Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes zu erfolgen. Die Frist von
einem Monat verlängert sich auf drei Monate, wenn noch nicht
feststeht, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder
aufgelassen werden soll. Wird eine Funktion neu begründet oder ein
Arbeitsplatz neu geschaffen, so sind diese innerhalb eines Monates ab dem Tag
der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme auszuschreiben."
§ 9 Ab 1 Z 6 und 7 der
Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres mit Wirksamkeit
vom 1. Juni 2020 (Geschäftszahl: 2020-0.290.298) lauten: "Ist der
Leiter einer Organisationseinheit verhindert und kein Bediensteter mit der
ständigen Stellvertretung betraut oder auch dieser verhindert, gilt
Folgendes:
...6. Im Falle der
Verhinderung eines Abteilungsleiters hat jener anwesende Bedienstete der
Abteilung oder einer in dieser Abteilung eingerichteten Organisationseinheit, dessen
Arbeitsplatz der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs-
und Bewertungsgruppe) zugeordnet ist, für die Dauer der Verhinderung auch
jene Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Abteilungsleiter
zukommen. Zwischen Arbeitsplätzen der gleichen Verwendungs- und
Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere
Lebensalter.
7. Im Falle der
Verhinderung eines Referatsleiters gilt Z. 6 sinngemäß."
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
- Waren bzw. sind in der DSN
Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020
vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut
(gewesen)?
- Wenn ja, um welche
Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?
- Wenn ja, war(en) eine
oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit
Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung,
Büroleitung, Fachexpert:in,..)?
i. Wenn ja, um welche Funktion mit
Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?
- Wenn ja, für welche
Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen? Bitte
um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende Betrauung.
- Wenn eine
vorübergehende Betrauung neben einer anderen Zuteilung möglich
ist: Warum braucht es diese Stellen dann an sich in dem jeweiligen
Stundenausmaß? Bitte um Begründung für jede genannte
vorübergehende Betrauung.
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen
arbeitsrechtliche Vorschriften?
- Wenn ja, in welchen
Fällen?
- Wie stellen Sie bei solchen
vorübergehenden Betrauungen sicher, dass es nicht zu solchen
Verstößen kommt?
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen §
9 Ab 1 Z 6 und 7 der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für
Inneres, weil bei Verhinderung der/des Leiter:in welcher Abteilung bzw.
welches Referates nicht für die Dauer der Verhinderung jener
anwesende Bedienstete der Abteilung oder einer in dieser Abteilung
eingerichteten Organisationseinheit, dessen Arbeitsplatz der höchsten
Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe)
zugeordnet ist, dessen jene Aufgaben wahrnahm bzw. wahrnimmt?
- Wenn ja, in welchen
Fällen, d.h. bzgl. welches Postens seit und bis wann?
- Kam bzw. kommt es bei
Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3 Ausschreibungsgesetz,
weil nicht
- innerhalb eines Monates
nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung
erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht
feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben
oder aufgelassen werden sollte?
i. Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches
wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?
- In welchen Fällen,
d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten
in Anspruch genommen?
- Waren bzw. sind im BAK
Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020
vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut
(gewesen)?
- Wenn ja, um welche
Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?
- Wenn ja, war(en) eine
oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit
Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung,
Büroleitung, Fachexpert:in,..)?
i. Wenn ja, um welche Funktion mit
Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?
- Wenn ja, für
welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen?
Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende
Betrauung.
- Wenn eine
vorübergehende Betrauung neben einer anderen Zuteilung möglich
ist: Warum braucht es diese Stellen dann an sich in dem jeweiligen
Stundenausmaß? Bitte um Begründung für jede genannte
vorübergehende Betrauung.
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen
arbeitsrechtliche Vorschriften?
- Wenn ja, in welchen
Fällen?
- Wie stellen Sie bei
solchen vorübergehenden Betrauungen sicher, dass es nicht zu
solchen Verstößen kommt?
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen §
9 Ab 1 Z 6 und 7 der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für
Inneres, weil bei Verhinderung der/des Leiter:in welcher Abteilung bzw.
welches Referates nicht für die Dauer der Verhinderung jener
anwesende Bedienstete der Abteilung oder einer in dieser Abteilung
eingerichteten Organisationseinheit, dessen Arbeitsplatz der höchsten
Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe)
zugeordnet ist, dessen jene Aufgaben wahrnahm bzw. wahrnimmt?
- Wenn ja, in welchen
Fällen, d.h. bzgl. welches Postens seit und bis wann?
- Kam bzw. kommt es bei
Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3
Ausschreibungsgesetz, weil nicht
- innerhalb eines Monates
nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung
erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht
feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben
oder aufgelassen werden sollte?
i. Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches
wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?
- In welchen Fällen,
d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten
in Anspruch genommen?
- Waren bzw. sind im BKA
Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020
vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut
(gewesen)?
- Wenn ja, um welche
Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?
- Wenn ja, war(en) eine
oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit
Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung,
Büroleitung, Fachexpert:in,..)?
i. Wenn ja, um welche Funktion mit
Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?
- Wenn ja, für
welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen?
Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende
Betrauung.
- Wenn eine
vorübergehende Betrauung neben einer anderen Zuteilung möglich
ist: Warum braucht es diese Stellen dann an sich in dem jeweiligen
Stundenausmaß? Bitte um Begründung für jede genannte
vorübergehende Betrauung.
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen
arbeitsrechtliche Vorschriften?
- Wenn ja, in welchen
Fällen?
- Wie stellen Sie bei
solchen vorübergehenden Betrauungen sicher, dass es nicht zu
solchen Verstößen kommt?
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen §
9 Ab 1 Z 6 und 7 der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für
Inneres, weil bei Verhinderung der/des Leiter:in welcher Abteilung bzw.
welches Referates nicht für die Dauer der Verhinderung jener
anwesende Bedienstete der Abteilung oder einer in dieser Abteilung
eingerichteten Organisationseinheit, dessen Arbeitsplatz der höchsten
Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe)
zugeordnet ist, dessen jene Aufgaben wahrnahm bzw. wahrnimmt?
- Wenn ja, in welchen
Fällen, d.h. bzgl. welches Postens seit und bis wann?
- Kam bzw. kommt es bei
Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3
Ausschreibungsgesetz, weil nicht
- innerhalb eines Monates
nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die
Ausschreibung erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass
noch nicht feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz
bestehenbleiben oder aufgelassen werden sollte?
i. Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches
wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?
- In welchen Fällen,
d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten
in Anspruch genommen?
- Waren bzw. sind in
sonstigen Dienststellen Ihres Ressorts Personen, die mit einer
Stelle betraut sind, seit 1.1.2020 vorübergehend auch mit einer oder
mehreren anderen Stellen betraut (gewesen)?
- Wenn ja, um welche
Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?
- Wenn ja, war(en) eine
oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit
Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung,
Büroleitung, Fachexpert:in,..)?
i. Wenn ja, um welche Funktion mit
Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?
- Wenn ja, für
welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen?
Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende
Betrauung.
- Wenn eine vorübergehende
Betrauung neben einer anderen Zuteilung möglich ist: Warum braucht es
diese Stellen dann an sich in dem jeweiligen Stundenausmaß? Bitte um
Begründung für jede genannte vorübergehende
Betrauung.
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen
arbeitsrechtliche Vorschriften?
- Wenn ja, in welchen
Fällen?
- Wie stellen Sie bei
solchen vorübergehenden Betrauungen sicher, dass es nicht zu
solchen Verstößen kommt?
- Kam bzw. kommt es durch
die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen §
9 Ab 1 Z 6 und 7 der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für
Inneres, weil bei Verhinderung der/des LeiterIn welcher Abteilung bzw.
welches Referates nicht für die Dauer der Verhinderung jener
anwesende Bedienstete der Abteilung oder einer in dieser Abteilung
eingerichteten Organisationseinheit, dessen Arbeitsplatz der höchsten
Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe)
zugeordnet ist, dessen jene Aufgaben wahrnahm bzw. wahrnimmt?
- Wenn ja, in welchen
Fällen, d.h. bzgl. welches Postens seit und bis wann?
- Kam bzw. kommt es bei
Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3
Ausschreibungsgesetz, weil nicht
- innerhalb eines Monates
nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung
erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht
feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben
oder aufgelassen werden sollte?
i. Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches
wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?
- In welchen Fällen,
d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten
in Anspruch genommen?
- Da Sie ja auch explizit
immer die DSN und das BAK als voll handlungsfähig bezeichnet haben:
Warum wurde dann jede einzelne oben in den Antworten zu Fragen 1-4 b.i.
genannte Führungsposition interimistisch mit jemandem anderen besetzt
als, wie gesetzlich vorgesehen, dem/der nachrückenden
Rangältesten? Bitte um Begründung für jede in den Antworten
zu Fragen 1-4 b.i. genannten vorübergehenden Betrauungen.
- Warum wurden daher diese
vorübergehenden Betrauungen vorgenommen? Bitte um Begründung
für jede in den Antworten zu Fragen 1-4 b.i. genannten
vorübergehenden Betrauungen.
- Wie kann
gewährleistet werden, dass bei Innehaben von zwei Funktionen, bei der
die vorübergehende mit Führungsverantwortung die Aufgabe der
Dienst- und Fachaufsicht mit sich bringt, gleichzeitig beide
vollumfänglich verantwortungsvoll ausgeübt werden? Bitte um
Begründung für jede in den Fragen 1-4 b.i. genannten
vorübergehenden Betrauungen.
- Inwiefern konnte bzw.
kann insbesondere die Fachaufsicht verantwortungsvoll wahrgenommen werden,
wenn es bei einer vorübergehenden Betrauung neben einer anderen
Zuteilung faktisch nicht möglich ist, ausreichend präsent zu
sein? Bitte um Begründung für jede in den Fragen 1-4 b.i.
genannten vorübergehenden Betrauungen.
- Welche jener Personen,
die seit 1.1.2020 vorübergehend mit einer Führungsfunktion
betraut waren, ging als vermeintlich Bestqualifizierte:r aus einem
Bewerbungsprozess für welchen Posten hervor, für den
Führungserfahrung im weiteren Sinne eine Voraussetzung war? Bitte um
Begründung für jeden Nutznießer der in den Fragen 1-4 b.i.
genannten vorübergehenden Betrauungen.
- Wie wurden bzw. werden
vorübergehende Betrauungen honoriert? Bitte um Erklärung für
jede in den Antworten zu Fragen 1-4 genannten vorübergehenden
Betrauungen.
- Wie viele Personen haben
zum Zeitpunkt der Anfrage eine Planstelle in der DSN, arbeiten
jedoch nicht dort?
- Bindet C. J. noch
eine Planstelle der DSN?
- Wenn ja, auf welchem
Posten?
- Welche Posten hatte er
davor wie lange inne?
- Ist J. wo anders
zugeteilt und wenn ja, wo?
i. Falls dies zutrifft: wieso entschied man sich
für diese Vorgehensweise?
- Seit Beginn der DSN: Wie
viele Leitungsfunktionen wurden (wenn auch nur interimsmäßig)
mit Personen mit beruflicher Vergangenheit im BMLV besetzt?
- Seit Beginn der DSN: Wie
hoch ist die Fluktuation von Personal?
- Seit Beginn der DSN: Wie
viele Personen wurden aus welchen Funktionen jeweils im Rahmen
welches Verfahrens und aus welchen Gründen abbestellt?
- Wann wurde der Bereich
II/DSN/ND (Nachrichtendienstliche Abteilung der DSN) zuletzt
ausgeschrieben?`
- Wie viele
Bewerber:innen gab es?
- Welche Qualifikationen
für den für den Posten gefordert (bitte um Auflistung aller
geforderten Qualifikationen)?
i. Gab es Änderungen im Ausschreibungstext/bei
den Anforderungen hinsichtlich vorangegangener älterer Ausschreibungen des
selben Postens?
1.
Welche Änderungen wurden
vorgenommen (bitte um Auflistung aller Änderungen)?
ii. Wurde für die Aufnahme von Sylvia Mayer in die
DSN Ausschreibungen umformuliert/angepasst, damit sie die Anforderungen
erfüllt?
- Wie viele Posten (ab
Referatsleiter:innen) sind in der DSN unbesetzt?
i. Um welche Stellen handelt es sich (bitte um
Auflistung)?
- Wie viele Posten (ab
Referatsleiter:innen) werden in der DSN interimistisch geführt?
i. Um welche Stellen handelt es sich (bitte um
Auflistung)?
- Welche Posten sind
länger als zwei Monate vakant und noch nicht ausgeschrieben?
- Im BAK ist die
Abteilung III/BAK/2 (Prävention, Edukation und internationale
Zusammenarbeit) neu besetzt worden. Wie viele der sechs Bewerber:Innen (5
männlich, 1 weiblich: https://www.bmi.gv.at/105/Mitteilungen.aspx) waren aus einem Ministerium (intern) und wie
viele aus der Privatwirtschaft (extern)?
- Welche Anforderungen
wurden in der Ausschreibung für diese Position genannt (bitte um
Auflistung aller geforderter Qualifikationen)?
- Welche Qualifikationen
hat die Person, welche letztlich mit der Position betraut wurde,
vorzuweisen (bitte um Auflistung aller Qualifikationen)?
- Wie viele Posten (ab
Referatsleiter:innen) sind im BAK unbesetzt?
- Um welche Stellen
handelt es sich (bitte um Auflistung)?
- Welche Qualifikationen
hat die Person, welche letztlich mit der Position der Referatsleitung
Prävention betraut wurde, vorzuweisen (bitte um Auflistung aller
Qualifikationen)?
- Wie viele Posten (ab
Referatsleiter:innen) werden im BAK interimistisch geführt?
- Um welche Stellen
handelt es sich (bitte um Auflistung)?
- Welche Posten sind
länger als zwei Monate vakant und noch nicht ausgeschrieben?
- Für die weiterhin
unbesetzten bzw. interimsmäßig besetzten Posten: wie lautet der
Plan für deren Besetzung?
- Welche Funktion(en)
übt Ernst Schmid jeweils wann im BAK aus?
- Übt er auch
interimistische Funktionen aus?
i. Wenn ja, welche?
- In welchem Zeitraum war er
insbesondere
- Abteilungsleiter 1
- Fachaufsicht Referat
2.3 international
- Referatsleiter 1.1.
- Referatsleiter 1.3.
Recht und Analyse
- interimistisch
Abteilungsleiter 1?
- Dem Bericht zum
ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss durch den Verfahrensrichters
ist folgendes zu entnehmen, S. 192: "Sie habe in weiterer Folge
„überhaupt keine Mitsprachemöglichkeit“ gehabt, sei
weder mit dem ELAK betraut noch in die Entscheidung einbezogen gewesen,
wer in ihrer Abt. ihr Stellvertreter und Referatsleiter werden sollte. Der
ELAK sei ihr nach einiger Zeit anonym zugespielt worden. Im
Besetzungsvorschlag sei Dr. E. S. „als Erstgereihter und als
Einziger, der die Kriterien erfüllte, dargelegt“
worden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass die von ihr vorgeschlagene
Person „es nicht werden konnte, weil vom Sektionschef, vom Direktor
und von Dr. Kerbl eine andere Person, eben Dr. E.S., schon im Vorfeld
feststand, dass er es werden sollte.“ Es habe sich „bei Dr. E.
S. sagen wir, um eine, sagen wir doch jetzt, parteipolitisch verbundene
Person [ge]handelt, auch einem Netzwerk, also dem CV zugehörig, so
wie Direktor Wieselthaler später in einer Aussage mir gegenüber
gesagt hat: E. S. wird es ja nicht nur, weil er CVler ist.“In der
Abt. habe es in der Folge mit Dr. E. S. Probleme mit den
Referatsmitarbeiter:innen sowie den anderen Referatsleitern gegeben,
mangels fachlicher Eignung habe auch die notwendige Akzeptanz gefehlt. Im
Februar 2020 sei er dann der Direktion zugewiesen worden." Angesichts
der Erkenntnisse aus dem "ÖVP-Korruptions"-Untersuchungsausschuss,
welche Ernst Schmid betreffen: welche Konsequenzen und Maßnahmen
haben Sie oder wer seither ihm gegenüber getroffen?
- Gab bzw. gibt es interne
Erhebungen und Ermittlungen wegen parteipolitisch motivierter Postenvergabe
zu Gunsten Ernst Schmids?
- Wenn ja, wann durch wen
mit welchem wann inwiefern eintreffenden Ergebnisses?