15599/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.07.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betreffend Undurchsichtiger Geldregen zwischen Wirtschaftskammer Wien dem SPÖ-Wirtschaftsverband

 

 

Die Freiheitliche Wirtschaft machte am 23. Juni 2023 mit einer Presseaussendung auf folgende dubiose Vorgänge aufmerksam:[1]

 

FW-Langthaler: Freiheitliche Wirtschaft verurteilt undurchsichtigen Geldregen zwischen Wirtschaftskammer Wien und dem SPÖ-Wirtschaftsverband in Wien!

Unterschiedliche Angaben der Wirtschaftskammer Wien und des SWV-Wien über die Verwendung der Mittel werfen zusätzliche Fragen auf.

 

Die Freiheitliche Wirtschaft möchte ihre Empörung über den jüngst aufgedeckten undurchsichtigen Geldregen zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem sozialdemokratischen Wirtschaftsverband -Wien (SWV) zum Ausdruck bringen. Ein Bericht des ORF enthüllte, dass eine nicht durch die Gremien beschlossene Förderung in Höhe von einer viertel Million Euro zum SWV-Wien geflossen sei. Bemerkenswert ist, dass weder die genaue Verwendung dieser Mittel bekannt ist noch eine transparente Rechtfertigung seitens der beteiligten Parteien erfolgt ist.

 

Diese undurchsichtige Vergabe von Geldern der Unternehmer ist inakzeptabel und stellt einen Affront gegenüber allen redlich arbeitenden Unternehmern dar, die ihre Beiträge in Form von Grundumlagen, KU1 und KU2 an die Wirtschaftskammer abführen. Die Freiheitliche Wirtschaft steht für eine gläserne Kammer und betont, dass das Geld der Unternehmer kein Privateigentum sind und nicht wahllos verschenkt werden dürfen, ärgert sich Langthaler.

 

Die unterschiedlichen Angaben der Wirtschaftskammer Wien und des SWV-Wien über die Verwendung der Mittel werfen zusätzliche Fragen auf. Während die Wirtschaftskammer Wien behauptet, dass die Gelder für materielle Mittel bestimmt waren, gibt der SWV-Wien an, dass sie für Personalkosten und Betriebsbesuche während der Coronazeit verwendet wurden. Diese widersprüchlichen Aussagen verstärken die Notwendigkeit einer lückenlosen Aufklärung und Transparenz, fordert Langthaler.

 

Solche Vorfälle schaden dem Ruf der Unternehmensvertretung in unserem Land. Es ist daher höchste Zeit, Reformen einzuleiten und das Kammersystem von politischen Einflüssen zu befreien. Vor allem muss die langjährige Alleinherrschaft des ÖVP-Wirtschaftsbundes in der Wirtschaftskammer beendet werden. Die Freiheitliche Wirtschaft fordert eine gleichberechtigte Vertretung aller Unternehmer und Unternehmerinnen sowie eine demokratische ordentliche Entscheidungsfindung in der Kammer.

 

Reinhard Langthaler, stellvertretender Bundesobmann der Freiheitlichen Wirtschaft, erklärt: “Die undurchsichtige Vergabe öffentlicher Gelder zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem SWV-Wien ist inakzeptabel. Es ist an der Zeit, den Ruf der Unternehmensvertretung wiederherzustellen und das Vertrauen der Unternehmer in die Wirtschaftskammer zurückzugewinnen. Wir fordern daher umfassende Reformen, um solche Missstände zu verhindern und eine transparente und effiziente Kammervertretung sicherzustellen.”

 

„Die Freiheitliche Wirtschaft wird sich weiterhin vehement für eine gläserne Kammer und einen verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern einsetzen“, so Langthaler abschließend.

 

 

Die Aufsichtspflicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Organe der Wirtschaftskammern (WKO Bund und in den Ländern) ist im Wirtschaftskammergesetz geregelt:

 

 

Aufsicht

 

Aufsichtsbehörde

 

§ 136.

(1)  Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.

 

(2)  Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.

 

Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

 

§ 137

(1)  Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften. Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß Paragraph 140, einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.

 

(2)  Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.Kommt der Ausschuß gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.

 

(3)  Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden. Gegen deren Entscheidung kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

Parteistellung

 

§ 138.

(1)  Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

 

(2)  Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.

 

In diesem Zusammenhang stellen die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgende

 

 

 

 

Anfrage

 

1.    Werden Sie als zuständiger Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Zusammenhang mit den Geldflüssen zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem Sozialdemokratischen Wirtschaftsverband Wien (SWV) entsprechende Untersuchungen als Aufsichtsorgan gemäß § 136 Wirtschaftskammergesetz (WKG) unternehmen bzw. haben Sie diese bereits unternommen?

a.    Wenn ja, welche Ergebnisse haben Sie in diesem Zusammenhang in Erfahrung bringen können bzw. bis wann rechnen Sie mit dem Vorliegen von Ergebnissen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

 



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230623_OTS0036/freiheitliche-wirtschaft-verurteilt-undurchsichtigen-geldregen-zwischen-wk-wien-und-dem-spoe-wirtschaftsverband-in-wien