15716/J XXVII. GP
Eingelangt am 06.07.2023
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ANFRAGE
des Abgeordneten Werner Herbert
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Abgeltung von Rüstzeiten
Unter „Rüstzeiten“ werden im Rahmen der vorgeschriebenen Dienstversehung
· das Umkleiden und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die ein Bediensteter benötigt, um sich an der Dienststelle die vom Dienstgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw. abzulegen,
· die Wegzeiten zwischen den Umkleideort (z.B. Umkleideraum) und dem konkreten Arbeitsplatz,
· das Anlegen und Ausfassen von Dienstutensilien (z.B. Be- und Entladen sowie das Verwahren von Dienstwaffen, Übernahme und Kontrolle von zugewiesenen Funkgeräte oder sonstige zwingend für die Dienstverrichtung vorgeschriebene Dienstgegenstände) sowie
· die Übergabe oder Übernahme von dienstlichen Ausrüstungsgegenstände und Behelfen, die für die tägliche dienstliche Aufgabenerfüllung notwendig und unerlässlich sind (z.B. Streifenkraftwagen, Ausrüstungsgegenstände zur Laserüberwachung und dergl.)
verstanden. Als Durchschnittszeit für die Vornahme dieser Tätigkeiten wird ein Zeitraum von rund 15 Minuten pro Dienst angesehen. Dass diese Zeit zweifellos für die dienstliche Tätigkeit im Sinne einer durchgehenden Einsatzbereitschaft zwingend erforderlich ist, sowie im Sinne unionsrechtlicher Definition als Arbeitszeit gilt und daher entsprechend abzugelten ist, ist unbestritten. Auch der OGH hat eine Definition der „Rüstzeit“ gefunden, die analog auf den öffentlichen Dienst zutrifft:
Zusammengefasst sind Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen sowie die allenfalls in diesem Zusammenhang stehende innerbetrieblichen Wegzeiten zwischen dem jeweiligen Umkleideort im Betrieb (zB Umkleideraum, Garderobe) und dem konkreten Arbeitsplatz dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber zu bejahen ist.[1]
Obwohl Rüstzeiten in Summe pro Monat eine beträchtliche Mehrdienstleistung für die betroffene Bediensteten darstellen, erfolgt dafür bisher keine angemessene Abgeltung, weder in finanzieller Hinsicht noch durch zusätzliche Freizeit. Dies ist weder Ausdruck einer angebrachten Wertschätzung, noch hebt es in derzeit personell ohnedies angespannten Zeiten die Motivation der Bediensteten.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende
Anfrage
1. Wie viele Angehörige Ihres Ressorts müssen Rüstzeiten im Sinne der Anfragebegründung erbringen?
2. Werden solche Rüstzeiten in Ihrem Verantwortungsbereich abgegolten?
a. Wenn ja, wie und in welchem Ausmaß?
b. Wenn nein, warum nicht?
3. Setzen Sie konkrete Maßnahmen bzw. planen Sie solche, um Rüstzeiten in Ihrem Verantwortungsbereich abzugelten?
a. Wenn ja, in welchem Ausmaß?
b. Wenn nein, warum nicht?
4. Wurden in Ihrem Verantwortungsbereich bereits Anträge von betroffenen Bediensteten auf Abgeltung von Rüstzeiten gestellt?
a. Wenn ja, wie viele und bei welcher Behörde?
b. Wenn ja, wie und in welchem Ausmaß wurde diesen Anträgen entsprochen?
5. Wie wurden diese Anträge erledigt? (Bitte nach Rechtsgrundlage, Antragsteller, Datum der Antragstellung, befasste Behörde, Verfahrensdauer und Art der Erledigung aufschlüsseln)
6. Wie wurden Ablehnungen solcher Anträge inhaltlich begründet?
7. Wie wurden Zurückweisungen solcher Anträge formal begründet?
8. Wie lange dauern Verfahren nach einer entsprechenden Antragstellung?
9. Wenn sich solche Anträge befinden sich in einem laufenden Verfahren?
10. Auf welcher Rechtsgrundlage wird eine Entscheidung in den Verfahren iSd. Frage 9 getroffen?
11. Warum liegt bei Verfahren im Sinne der Frage 9 noch keine Entscheidung vor?
[1] Entscheidung des OGH vom 25.05.2020 unter Zahl 9ObA13/20g, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20200525_OGH0002_009OBA00013_20G0000_000/JJT_20200525_OGH0002_009OBA00013_20G0000_000.html