15785/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.07.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Handhabe mit Zöliakie
Zöliakie ist eine Glutenunverträglichkeit, welche zu einer chronischen Entzündung im Dünndarm führt (1). Die Schwere der Entzündung wird in die sogenannten Marsh-Kriterien unterteilt, wobei Typ I das harmloseste und Typ III das gravierendste Stadium ist: "Die Entstehung des typischen Schleimhautbildes bei Zöliakie ist eine kontinuierliche Entwicklung. Sie reicht von einer Vermehrung der Entzündungszellen bei regelgerechtem Schleimhautaufbau (Marsh Typ I) hin bis zur kompletten Abflachung des Schleimhautreliefs (Marsh Typ IIIc)" (2). Es sind aber auch differenzierte Unterscheidungen mit Typ 0 und Typ IV sowie Subkategorien bei Typ III möglich (2, 3):
Marsh 0 Durch glutenfreie Ernährung regenerierte Darmschleimhaut |
Marsh I Infiltratives Stadium |
Marsh II Hyperplastisches Stadium |
Marsh III a – c Destruktives Stadium |
Marsh IV Vernarbung der Schleimhaut |
In Österreich ist laut Anlage der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung zwischen 50% und 60% bei Zöliakie möglich, wenn folgende Kriterien (4) erfüllt sind:
Aus dieser Anlage geht jedoch nicht hervor, mit welchem Grad die weniger gravierenden Entzündungsstadien von Zöliakie berücksichtigt werden - eine Verknüpfung zwischen Behinderungsgrad und Marsh-Kriterien scheint ebenfalls nicht gegeben zu sein. Dies ist insofern verwunderlich, als dass die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nach § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für Zöliakie bereits ab 25% geltend gemacht werden können (5, 6).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende