15785/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.07.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Handhabe mit Zöliakie

 

Zöliakie ist eine Glutenunverträglichkeit, welche zu einer chronischen Entzündung im Dünndarm führt (1). Die Schwere der Entzündung wird in die sogenannten Marsh-Kriterien unterteilt, wobei Typ I das harmloseste und Typ III das gravierendste Stadium ist: "Die Entstehung des typischen Schleimhautbildes bei Zöliakie ist eine kontinuierliche Entwicklung. Sie reicht von einer Vermehrung der Entzündungszellen bei regelgerechtem Schleimhautaufbau (Marsh Typ I) hin bis zur kompletten Abflachung des Schleimhautreliefs (Marsh Typ IIIc)" (2). Es sind aber auch differenzierte Unterscheidungen mit Typ 0 und Typ IV sowie Subkategorien bei Typ III möglich (2, 3):

Marsh 0                           Durch glutenfreie Ernährung regenerierte Darmschleimhaut

Marsh I                            Infiltratives Stadium

Marsh II                           Hyperplastisches Stadium

Marsh III a – c                 Destruktives Stadium

Marsh IV                         Vernarbung der Schleimhaut

In Österreich ist laut Anlage der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung zwischen 50% und 60% bei Zöliakie möglich, wenn folgende Kriterien (4) erfüllt sind:

Aus dieser Anlage geht jedoch nicht hervor, mit welchem Grad die weniger gravierenden Entzündungsstadien von Zöliakie berücksichtigt werden - eine Verknüpfung zwischen Behinderungsgrad und Marsh-Kriterien scheint ebenfalls nicht gegeben zu sein. Dies ist insofern verwunderlich, als dass die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nach § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für Zöliakie bereits ab 25% geltend gemacht werden können (5, 6). 

  1. https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/allergie/nahrungsmittelallergie/zoeliakie.html
  2. https://www.dzg-online.de/duenndarmbiopsie-und-histologie-nach-marsh
  3. https://www.mein-allergie-portal.com/zoeliakie-und-glutensensitivitaet/1879-zoeliakie-marsh-kriterien-was-ist-das-was-sagen-sie-aus.html
  4. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_261/COO_2026_100_2_612316.pdfsig
  5. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005011
  6. https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank/behindertenpass_und_steuerliche_aspekte/mehraufwendungen_wegen_krankendiaetverpflegung_aufwendungen_fuer_hilfsmittel_und_heilbehandlungskosten

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wird Zöliakie in Österreich anhand der Marsh-Kriterien kategorisiert?
    1. Falls ja: Warum werden diese in der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht zur Differenzierung des Behinderungsgrades aufgeführt?
    2. Falls nein: Warum nicht?
  1. Anhand welcher Kriterien wird Menschen mit Zöliakie ein Behinderungsgrad ausgewiesen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Grad der Behinderung in Verbindung mit Stadium der Zöliakie)
  2. Warum ist Zöliakie laut Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50%-60% angegeben, obwohl laut Verordnung über außergewöhnliche Belastungen die Schwelle bei 25% liegt?
  3. Warum werden die Kategorien 07.04.04 und 07.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht als Zöliakie nach Marsh-Kriterien, sondern lediglich als Unverträglichkeit bzw. Glutenunverträglichkeit klassifiziert?
  4. Werden Menschen mit Zöliakie, abgesehen von 07.04, noch in andere Kategorien der Einschätzungsverordnung eingestuft?
    1. Falls ja: Welche und warum?