15791/J XXVII. GP
Eingelangt am
14.07.2023
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend Verfassungskonforme Umsetzung des Bundeskrisenlagergesetzes
Das
Krisensicherheitsgesetz beinhaltete bis unmittelbar vor der Abstimmung im
Nationalrat
eine Verfassungsänderung, die dem Bundesheer die Befugnis erteilt
hätte, Krisenvorsorge bereits vor Eintritt einer Krise zu leisten. Der
Gesetzesvorschlag lautete:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:
1. Art. 79 Abs. 2 Z2 lautet:
„2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen."
2. ln Art. 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In den Angelegenheiten des Abs. 2Z2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen."
Diese Verfassungsbestimmung erhielt nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit und wurde unmittelbar vor der Abstimmung im Nationalrat mittels Abänderungsantrag der Regierungsparteien gestrichen. Daraus folgt, dass die Bundesverfassung die Bundesregierung weiterhin nur befugt, im Krisenfall das Bundesheer zur zeitlich beschränkten Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Krisen heranzuziehen.
Dennoch beschloss der Nationalrat im unmittelbar dem Krisensicherheitsgesetz folgenden Tagesordnungspunkt ein Bundeskrisenlagergesetz. Dieses ermächtigt den/die Minister:in für Landesverteidigung, Lagerhaltung von Gütern für die Verwendung in Krisen auch in Normalzeiten durchzuführen. Dieses Gesetz scheint die in der gestrichenen Verfassungsänderung angeführte "nähere Bestimmung durch Bundesgesetz" abzubilden. Allerdings wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Gesetz nicht geschaffen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Die Verfassungsänderung, die dem Bundesheer Krisenbevorratung zu Normalzeiten erlaubt hätte, wurde nicht beschlossen. Auf Basis welcher verfassungsrechtlichen Grundlage wird das BMLV Bevorratung im Sinne der Bestimmungen des Bundeskrisenlagergesetzes durchführen?
2. Hat die Rechtsabteilung im BMLV die Verfassungskonformität des Bundeskrisenlagergesetzes überprüft?
a. Wenn ja, mit welchem Resultat? Bitte um Übermittlung des Gutachtens.