15830/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.07.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Wirtschaftskammer: Geldeintreiber statt Servicestelle?
Ein Unternehmen aus Oberösterreich zeigt sich unzufrieden mit den Leistungen der Wirtschaftskammern und verweigert die Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsgebühr an die Wirtschaftskammern (1). Kritisiert wird, dass sich die Wirtschaftskammern zu wenig für die Interessen er eigenen Mitglieder interessierten. Verständlicher Frust, wenn man gesetzlich zu Zahlungen verpflichtet ist, aber nichts dafür bekommt. Dieser Aufschrei hat dem Vernehmen nach weitere Unternehmen motiviert, gegen die Untätigkeit in den Wirtschaftskammern zu protestieren. Es überrascht auch nicht, dass gerade Unternehmen aus der Industrie sich vernachlässigt fühlen. Deren Zahlungen machen rund die Hälfte aller Einnahmen aus den Grundumlagen aus. Doch auf das Geld wollen die Wirtschaftskammern - Leistung hin oder her - nicht verzichten. Selbst in Krisenjahren wird ordentlich mehr Geld eingenommen, aber wenn ein Unternehmen nicht zahlt, wird gleich mal mit Exekution gedroht. Die Wirtschaftskammern vertreten anscheinend viel mehr die eigenen Interessen als jene ihrer Mitglieder - allein die Wirtschaftskammer Oberösterreich soll pro Jahr 4.000 Briefe an ihre Mitglieder schicken, in denen mit Exekution gedroht wird (2). Dabei gibt beispielsweise die Umlageordnung den Kammern durchaus viel Spielräume (3). Diese Anfrage soll auch klären, wie sehr dieser genutzt wird - oder ob die Wirtschaftskammern doch mehr Geldeintreiber als Servicestelle sind.
Mehreinnahmen der Kammer ohne mehr Leistung:
Im Krisenjahr 2021 klingeln die Kassen für die Kammern kräftig
Auch für 2022 schielen die Kammern schon auf weitere Mehreinnahmen zulasten der Mitglieder: 111 Mio. EUR aus der Kammerumlage 1 und 154 Mio. EUR aus der Kammerumlage 2 werden erwartet.
Ein Blick in die Umlageordnung zeigt, dass die Kammer durchaus die Mittel hätte, weniger hart gegen ihre Mitglieder vorzugehen:
§ 9 Zahlungserleichterungen: "In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Antrag des (Sonder-)Grundumlagenschuldners auch angemessene Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) gewährt werden."
§ 10 Verzugszinsen: "Für nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete (Sonder-)Grundumlagen können Verzugszinsen in Höhe von 4 vH pro Jahr verrechnet werden."
§ 11 Mahnung: "Fällige (Sonder-)Grundumlagen sind mindestens einmal einzumahnen."
§ 13. Nachsicht von (Sonder-)Grundumlagen: "Fällige (Sonder-)Grundumlagen sind auf Antrag des (Sonder-)Grundumlagenpflichtigen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Unbilligkeit ist auch bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen den Vorteilen aus der Einhebung der (Sonder-)Grundumlage einerseits und den im Bereich des (Sonder-)Grundumlagenpflichtigen entstehenden Nachteilen andererseits gegeben."
Fraglich ist also, wie sehr die Wirtschaftskammern diese Ermessensspielräume im Sinne ihrer Mitglieder nutzen.
Einigermaßen ironisch wirkt die Beschreibung der "Unbilligkeit" - wenn hier auf ein Missverhältnis zwischen Vor- und Nachteilen der Einhebung der Umlagen abgestellt wird, trifft das den Nagel auf den Kopf.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Welcher Prozentsatz aller Mitglieder sind das?
i. Wie oft wird prozentuell mehr als einmal gemahnt?
i. In wie vielen Fällen kam es dann tatsächlich zur Exekution?