159/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Prüfung von Peter Sidlo nach Glücksspielgesetz § 31b Abs. 7

 

Gemäß dem § 31b Abs. 7 GSpG müssen gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber geprüft werden. In Absatz 7 wird festgelegt welche Anforderungen eine Geschäftsleiter dauernd erfüllen muss. Medienberichten zufolge hat diese Prüfung nicht oder nur sehr mangelhaft stattgefunden. 

 

Abs (7) leg cit: Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Z 5 bzw. § 21 Abs. 2 Z 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Geschäftsleiters bei einem Konzessionär (§§ 14 und 21) nur ausüben, wer die in Z 1 bis 4 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt und wenn die Geschäftsleitung die in Z 5 bis 8 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen des Geschäftsleiters beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte dem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

2. der Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Konzession erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;

3. der Geschäftsleiter auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und für den Betrieb des Konzessionärs erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften der Konzession sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Konzessionärs ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

4. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Konzessionärs im Sinne der Z 1, 2 oder 3 vorliegen; dies ist durch die Glücksspielaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

5. die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb des Konzessionärs aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Konzessionärs zu berücksichtigen;

6. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

7. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

8. der Konzessionär mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist.



 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, dass die Kriterien nach § 31b Abs. 7 Z1 GSpG im Falle von Peter Sidlo gegeben sind?

2.    Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, dass die Kriterien nach § 31b Abs. 7 Z2 GSpG im Falle von Peter Sidlo gegeben sind?

3.    Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, dass Sidlo auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet war?

a.    Welche Vorbildung haben Sie dabei ins Kalkül gezogen?

4.    Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, dass Sidlo die für den Betrieb des Konzessionärs erforderlichen Erfahrungen hat?

a.    Welche beruflichen und welche außerberuflichen Erfahrungen haben Sie dabei ins Kalkül gezogen?

5.    Anhand welcher Belege haben Sie das Ausreichen der theoretischen Kenntnisse des Peter Sidlo in den beantragten Geschäften der Konzession überprüft?

6.    Anhand welcher Belege haben Sie die praktischen Kenntnisse des Peter Sidlo in den beantragten Geschäften der Konzession überprüft?

7.    Anhand welcher Belege haben Sie die Leitungserfahrung des Peter Sidlo überprüft?

a.    Bei welchen Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart konnte Peter Sidlo eine leitende Tätigkeit nachweisen?

b.    Um welche Art von "leitender Tätigkeit" hat es sich dabei gehandelt?

8.    Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, in welchem Ausmaß Peter Sidlo zur Erfüllung der Kriterien nach § 31b Abs. 7 Z5 GSpG beiträgt?

a.    Zu welchem Ergebnis sind Sie dabei gekommen?

9.    Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, in welchem Ausmaß Peter Sidlo zur Erfüllung der Kriterien nach § 31b Abs. 7 Z6 GSpG beiträgt?

a.    Zu welchem Ergebnis sind Sie dabei gekommen?

10. Anhand welcher Belege haben Sie überprüft, in welchem Ausmaß Peter Sidlo zur Erfüllung der Kriterien nach § 31b Abs. 7 Z7 GSpG beiträgt?

a.    Zu welchem Ergebnis sind Sie dabei gekommen?