1599/J XXVII. GP
Eingelangt
am 22.04.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Vergütungen für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950
In Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten wurden Mitte März 2020 Seilbahngesellschaften und Beherbergungsbetriebe durch Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften geschlossen.[1] Diese haben sich dabei auf das Epidemiegesetz gestützt, das eine Entschädigungszahlung für den Verdienstentgang bei behördlich geschlossenen Betrieben vorsieht (§ 32 Epidemiegesetz 1950).
Nachdem die Bundesregierung per Mitte März das Epidemiegesetz verdrängende Verordnungen auf Grundlage des COVID 19-Maßnahmengesetzes erlassen hat, haben die zuständigen Bezirkshauptmannschaften zwischen 26. und 30. März 2020 diese Verordnungen wieder aufgehoben.
Nach der Auffassung vieler JuristInen steht den
Unternehmen für den Zeitraum Mitte bis Ende März eine
Entschädigungszahlung nach dem Epidemiegesetz zu. Eine diesbezügliche
Sammelklage wird derzeit beispielsweise vom Prozessfinanzierer Advofin[2] vorbereitet.
Ein anderer Prozessfinanzierer, Padronus, schreibt auf seiner Homepage:
„Wir lassen Ihre Entschädigungsansprüche auf Grundlage des
Epidemiegesetzes (insb. § 32) gegenüber
der Republik Österreich (ggf. über alle Instanzen) einklagen.“[3]
Binnen sechs Wochen können die Betriebe ihre Ansprüche den Bezirkshauptmannschaften melden; um an den Sammelklagen teilzunehmen, müssen sich die Betriebe bis zum 17. April anmelden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1.) Welche Betriebe wurden nach dem Epidemiegesetz geschlossen?
a) In Tirol durch die BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, Magistrat Innsbruck
b) In Salzburg durch die BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tamsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt
c) In Kärnten durch die BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH
Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH
Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt
d) In Vorarlberg durch die BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch
2.) Warum wurden die Betriebe auf Grundlage des Epidemiegesetzes geschlossen und nicht auf Basis des Covid19-Maßnahmengesetzes, obwohl diese schon per 16. März beschlossen waren?
3.) Wie viele Betriebe welcher Branchen wurden in den obengenannten Bezirken geschlossen?
4.) Warum haben die Bezirkshauptmannschaften erst ab 26. März damit begonnen die Verordnungen nach dem Epidemiegesetz wieder aufzuheben, wenn doch die Covid- Gesetze schon 10 Tage vorher in Kraft traten?
5.) Wann wurden die Verordnungen in den Bezirkshauptmannschaften zurückgenommen? Bitte genaues Datum angeben.
a) In Tirol durch die BH Kitzbühel, BH Landeck, BH Reutte, BH Imst, BH Schwaz, BH Lienz, BH Kufstein, Magistrat Innsbruck
b) In Salzburg durch die BH Zell am See, BH St. Johann im Pongau, BH Tarnsweg, BH Hallein, BH Salzburg Stadt
c) In Kärnten durch die BH Feldkirchen, BH Villach-Land, BH Hermagor, BH Spittal an der Drau, BH St. Veit an der Glan, BH Völkermarkt, BH Wolfsberg, BH Klagenfurt Land, BH Klagenfurt Stadt
d) In Vorarlberg durch die BH Bludenz, BH Bregenz , BH Dornbirn, BH Feldkirch
6.) Mit welcher Begründung hat die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaften nach dem Epidemiegesetz so lange gedauert?
7.) Werden alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften, die durch die Behörden geschlossen wurden, für den Zeitraum Mitte bis Ende März entschädigt, (sofern eine entsprechende Meldungen bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht wurde)?
8.) Wie viele Entschädigungsanträge sind bislang bei den jeweils oben genannten Bezirksverwaltungsbehörden eingelangt?
9.) Welchen der Untertatbestände des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz sind die Anträge jeweils zuzuordnen?
10.) Wie viele davon wurden von der welcher Bezirksverwaltungsbehörde bislang stattgebend, wie viele zurück-, wie viele abweisend erledigt?
11.) Wie viele davon wurden auf Grund einer Überschreitung der Frist gemäß § 33 Epidemiegesetz zurück gewiesen?
12.) Gegen wie viele Entscheidungen welcher Bezirksverwaltungsbehörden wurde bislang ein Rechtsmittel erhoben?
13.) Wie hoch sind die erwarteten Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz
a. durchschnittlich pro Betrieb?
b. bei den 10 größten Betrieben?
c. bei Entschädigungen für Verdienstentgang?
14.) Auf welche Summe belaufen sich die tatsächlich zuerkannten bzw. geleisteten Entschädigungszahlungen in den Monaten März, April und Mai aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde und Untertatbestand des § 32 Epidemiegesetz?