16111/J XXVII. GP

Eingelangt am 13.09.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Kai Jan Krainer,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend aktuelle Novelle des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Sehr geehrter Herr Finanzminister!

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (3521/A) wurde am 30.08.2023 im Nationalrat in zweiter Lesung beschlossen. In Folge der Fristsetzung bis 10.7.2023 konnte der Antrag nicht im Budgetausschuss des Nationalrates mit Ihnen beraten werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

(1)   Haben Sie, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums an dem Inhalt des Antrages 3521/A zur Novelle des „COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz“ mitgearbeitet? Wenn ja, wann erfolgte die Übermittlung des einzubringenden Antrages an den Parlamentsklub von ÖVP bzw. Grünen?

(2)  Haben Sie, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums auf eine schnelle Beschlussfassung des Antrags „der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird“ gedrängt? Wenn ja, wann wurde das den Klubs von ÖVP/Grünen bzw. den Abgeordneten mitgeteilt?

(3)  Aus welchen Gründen haben Sie, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums auf eine schnelle Beschlussfassung noch im Laufe des Sommers gedrängt? Wurde der Fristsetzungsantrag von Ihnen, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums vorgeschlagen? Wenn ja, warum und mit welchem Datum?

(4)   War Ihnen, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums bekannt, dass durch den Fristsetzungsantrag eine ausschussmäßige Behandlung des Antrags nur mehr durch eine zusätzlich zu vereinbarende Sitzung des Budgetausschusses möglich sein wird? Wenn ja, warum haben Sie die nächste reguläre Sitzung im September nicht mehr abwarten können?

(5)   Seit wann ist Ihnen, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums bekannt, dass diese Novelle des Gesetzes erforderlich ist?

(6)   Aus welchen Gründen entstand die plötzliche Dringlichkeit bzw. die Notwendigkeit für einen Fristsetzungsantrag?

(7)   Konnten Sie, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums nicht schon im Verlauf der Monate Mai oder Juni 2023 erkennen, dass eine Novelle des Gesetzes erforderlich sein wird, und daher ein Antrag vor der letzten Sitzung des Budgetausschusses am 6.6.2023 oder des Finanzausschusses am 27.6.2023 vor dem Juni- bzw. Juli-Plenum des Nationalrates rechtzeitig einzubringen ist, um eine ausreichende parlamentarische Beratung zu diesem Antrag zu ermöglichen?

(8)   Aus welchen Gründen haben Sie, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums entschieden, dass diese Novelle als Antrag und nicht als Regierungsvorlage einzubringen ist?

(9)   War eine Begutachtung der Novelle von Ihnen, Mitarbeiter:innen Ihres Büros oder des Finanzministeriums nicht gewünscht? Wenn ja, warum?

(10) Aus welchen Gründen wurde geregelt, dass die §§ 8a und 8b mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten? (§ 20)

(11) Aus welchen Gründen ist es erforderlich, dass § 8b idF BGBl. Nr. 3/2021 am Tag nach der Kundmachung der Novelle neuerlich in Kraft tritt?

(12) Warum war es bisher, also seit dem 31.12.2022, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle nicht erforderlich, dass die Cofag Ergänzungsgutachten vom BMF anfordert?

(13) Wie viele Ergänzungsgutachten wurden zwischen 1.1.2023 und Mitte Oktober 2023 von der Cofag beim Bundesminister für Finanzen, also Ihnen, angefordert?

(14) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese (möglicherweise) unterjährigen, nach Auslaufen des § 8b gestellten Anforderungen nach Ergänzungsgutachten im Jahr 2023?

(15) Wie viele Ergänzungsgutachten sind Ihrer Kenntnis nach noch offen bzw. werden, sobald die Novelle in Kraft sein wird, noch bis zum 31.12.2023 ausgefertigt werden?

(16) Wann wird Ihrer Einschätzung der parlamentarischen Terminlage nach die Novelle in Rechtskraft sein?

(17) Ist Ihnen bekannt, dass vor der nächsten Sitzung des Bundesrates im Oktober sowohl noch eine Sitzung des Budgetausschusses als auch des Nationalrates im September geplant sind?

(18) Macht aus Ihrer Sicht die Fristsetzung des Antrags im Hinblick auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt daher einen terminlichen Sinn, wenn ja welchen? Wenn nein, warum wurde der Antrag dann überhaupt Frist gesetzt?

(19) Aus welchen Gründen wurde der § 8b mit der Novelle neuerlich mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft gesetzt?

(20) Rechnen Sie mit keinen weiteren Anforderungen um Ergänzungsgutachten durch die Cofag im Jahr 2024? Wenn nein, warum? Wenn ja, warum läuft die Bestimmung dann neuerlich zum Jahresende aus?

(21) Wenn doch, auf Basis welcher Rechtsgrundlage sollen diese Anforderungen auf Ergänzungsgutachten im Jahr 2024 gestellt werden?

(22) Leider haben Sie in der Debatte des Nationalrates vom 30.8.2023 nicht das Wort ergriffen. Aus den Wortmeldungen der Abgeordneten Ottenschläger (ÖVP) und Götze (Grüne) sind unterschiedliche Zahlen zu den zu erwartenden Anträgen entnehmbar. In der Begründung des Antrags 3521/A heißt es „Da es eine erhebliche Anzahl an Fällen gibt, in denen Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse bestehen und das Erfordernis besteht, diese Zweifel mittels Ergänzungsgutachten zu beseitigen,…“. In der Wortmeldung von Abg. Ottenschläger ist von „ein paar Hundert“ Anträgen die Rede, offenbar wurden in den letzten drei Jahren über 100.000 solcher Gutachten von den Mitarbeiter:innen der Finanzverwaltung erstellt.[1] Abgeordnete Götze sprach von circa 7.000 Anträgen, die aus verschiedenen Gründen noch nicht abgewickelt wären[2]. Wie viele Ergänzungsgutachten wird die Cofag Ihrer Kenntnis nach auf Grund der Novelle des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes bis zum Jahresende 2023 vom BMF anfordern?

(23) Wie viele Personalressourcen des BMF werden dadurch gebunden sein? Bitte um Angabe in VBÄ je Monat, soweit planbar, oder insgesamt bis 31.12.2023.

(24) Ergeben sich dadurch Engpässe mit anderen zentralen Aufgaben des Finanzministeriums, z.B. Budgetprozess im Herbst 2023 oder der Herbstlegistik? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

(25) Wie hoch werden die Personalkosten des Finanzministeriums durch die noch abzusehenden Ergänzungsgutachten auf Anforderung der Cofag bis Jahresende sein?

(26) Wie viele Ergänzunggutachten hat das BMF in den letzten Jahren für die Cofag erstellt? Wie viele Personalressourcen waren dadurch gebunden? Bitte um Angabe der Gesamtzahl der Anforderungen, bearbeiteten Fälle und VBÄ und Zahlen je Jahr für 2020, 2021, 2022 und 2023.

(27) Laut Antragsbegründung gibt es „eine erhebliche Anzahl an Fällen“ in denen „Zweifel am Ergebnis der automatisationsunterstützten Risikoanalyse“ bestehen. An wie vielen Fällen, seit Beginn der „automatisationsunterstützten Risikoanalyse“, bestanden „Zweifel am Ergebnis“? Wie viele mussten manuell nachbearbeitet werden? Wie viele machten Ergänzungsgutachten oder andere Kontaktaufnahme mit der Finanzverwaltung erforderlich? Bitte um Angabe der Gesamtfälle die automatisiert bearbeitet wurden, und wie viele davon in beschriebener Weise nachbearbeitet, daher nicht vollständig automatisiert abgewickelt werden konnten.

(28) Haben sich hieraus generell Zweifel an der der automatisationsunterstützten Risikoanalyse ergeben? Wenn ja, welche und wann wurden diese ausgeräumt?



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/NRSITZ/228/A_-_10_38_32_00303262.html

[2] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/NRSITZ/228/A_-_10_50_29_00303250.html