Eingelangt am 14.09.2023
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Anfrage
der Abgeordneten MMag. Katharina Werner
Bakk., Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für
Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Tierarzneimittelgesetznovelle:
Quo Vadis?
Im Juli 2023 wurde vom
BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz) ein Entwurf des Tierarzneimittelgesetzes zur Stellungnahme
vorgelegt.
Hintergrund für die aktuelle
Überarbeitung des TAMG ist, dass seit 28. Jänner 2022 unmittelbar
anwendbare Rechtsvorschriften der EU im Tierarzneimittelsektor in
Österreich gelten, im konkreten Fall die EU-Verordnung für
Tierarzneimittel. Aufgrund dieser EU-weiten neuen Rahmenbedingungen ist es
erforderlich, die diesbezüglich in Österreich geltenden Rechtstexte
anzupassen bzw. zusammenzuführen und ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
zu erlassen.(1)
Durch das neue Gesetz soll die Anwendung von
Antibiotika klar definiert sein. Unter gewissen Voraussetzungen wird die
Durchführung eines Antibiogrammes vorgeschrieben - etwa, wenn ein
Antibiotikum bei einer Tiergruppe wiederholt oder längerfristig eingesetzt
wird, bei Anwendung bestimmter Wirkstoffgruppen, oder wenn eine kombinierte
Verabreichung mehrerer Antibiotika erfolgt. Es muss also eine Probe entnommen
werden, die im Labor darauf untersucht wird, welches Antibiotikum gegen den jeweiligen
Erreger wirkt. Bei Vorliegen einer akuten Erkrankung darf mit der Behandlung
bereits vor Vorliegen des Antibiogrammes begonnen werden. Der zweite Punkt ist
ein Schwellenwert-System zur Antibiotika-Reduktion. Aus verschiedenen
Stellungnahmen seitens Tierarztpraxen und Tierschützer:innen kann man
jedoch schon jetzt eine befürchtete Schlechterstellung kleiner Praxen und
eine praxisuntaugliche Umsetzungsmöglichkeit herauslesen. Vor allem wird
bezweifelt, dass das Ziel der weiteren Reduktion des Einsatzes antimikrobiell
wirksamer Arzneimittel -um Resistenzbildungen zu vermeiden -erreicht werden
kann.(2)
Das geplante Tierarzneimittelgesetz (3) wirft
daher einige spezielle aber auch allgemeine Fragen auf.
(1)https://ooe.lko.at/neues-tierarzneimittelgesetz-in-begutachtung+2400+3847520
(2)https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/284?selectedStage=101
(3)https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/284/fname_1573826.pdf
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wird es ein Monitoring geben, ob das neue
Gesetz tatsächlich zur Reduktion und zu einem praxistauglicheren
Einsatz von Antibiotika beiträgt?
- wenn ja, wie wird dieses konkret aussehen?
- wenn nein, warum nicht?
- Wurde der Entwurf - etwa durch die
Tierärztekammer - auf die fachliche Durchführbarkeit
geprüft?
- wenn ja, wo wurden die Ergebnisse
dokumentiert und wie sehen diese aus?
- wenn nein, warum nicht?
- Inwiefern werden
Tierärzte und Tierärztinnen in den Gesetzgebungsprozess
eingebunden, um sicherzustellen, dass die praktische Umsetzbarkeit des
neuen Gesetzes gewährleistet ist?
- Wie wird
sichergestellt, dass Tierärzte und Tierärztinnen ausreichend
geschult werden, um die neuen Anforderungen des Gesetzes in der Praxis
umzusetzen?
- Antibiogramme sollen laut Entwurf vermehrt
zum Einsatz kommen. Labore stoßen jedoch jetzt schon häufig an
ihre Grenzen. Gibt es Pläne die Kapazitäten und Arbeitszeiten in
den Laboren dementsprechend aufzustocken?
- wenn ja, wie sehen diese konkret aus?
- wenn nein, warum nicht?
- Welche Maßnahmen
werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die geplante
Schwellenwert-Reduktion von Antibiotika tatsächlich die
Resistenzbildung bekämpft, und wie wird der Fortschritt in dieser
Hinsicht gemessen?
- Ad §49 Abs1 Abgabe von
Tierarzneimitteln im Kleinen. Hier wird die Abgabe aus einer
tierärztlichen Hausapotheke an eine andere nur dann erlaubt, wenn
diese derselben Tierärztegesellschaft lt. §18. TÄG
angehören.
- Wie wird gewährleistet werden, dass es
nicht zu einer massiven Ungleichstellung von kleinen Praxen und
Tierärztegesellschaften mit nur einer THAPO und eine:r
hausapothekenführenden Tierärtz:in kommt?
- Wie wird diese geplante Schlechterstellung
von Einzelpraxen gegenüber teilweise auch europaweit tätigen
Konzernen argumentiert?
- Wir wird sichergestellt, dass die Transparenz
der Warenströme gewahrt bleibt?
- Wie wird im Falle eines Therapienotstandes
verfahren oder etwa bei Lieferschwierigkeiten des Großhandels, wenn
nur die Abgabe innerhalbe einer Tierärztegesellschaft erlaubt ist?
- Ad §49 Abs 7 mindestens einmal
jährlich ist eine gründliche Inventur ihres/seines Bestandes
vorzunehmen und die verbuchten Ein- und Ausgänge von
Tierarzneimitteln mit dem aktuellen Lagerbestand abzugleichen. Wie soll im
Rahmen der Inventur mit Rücknahmen umgegangen werden?
- Ad §52 Abs2 die Ausstellung eines
Rezeptes zum Bezug aus einer öffentlichen Apotheke wird
gleichgestellt mit einem Arzneimittelabgabebeleg durch einen betreuenden
Tierarzt aus einer tierärztlichen Hausapotheke in Österreich.
Die Ausstellung eines Rezeptes (Bezug des Arzneimittels im Zeitraum der
Gültigkeit des Rezeptes) und die Ausstellung eines
Arzneimittelabgabebelegs (Bezug erfolgt gleich und unmittelbar, eine Frist
für die Gültigkeit ist daher obsolet) sind in der Praxis
unterschiedliche Vorgänge. Wie soll dieser Punkt in der Praxis
umgesetzt werden ohne zu Irrtümern zu führen?
- Ad §54 Abs.1 und §61 Abs.7 Der
Arzneimittelabgabebeleg für antimikrobielle Substanzen hat eine
Gültigkeit von 5 Tagen. Hier wird klar ersichtlich, dass die
Gleichstellung von Rezept und Arzneimittelbeleg verwirrend ist, da die
Gültigkeit eines Rezeptes für 5 Tage versus Gültigkeit der
abgegebenen Arzneimittel für 5 Tage in der Praxis völlig
unterschiedlich ist. Wie soll dieser Sachverhalt in der Praxis gelöst
werden?
- Ad §54 Abs. 3: Wird die Definition der
Antibiotikakennzahl auch in die Begriffsbestimmungen (§ 3 Abs. 1)
aufgenommen werden? Wenn nein, warum nicht?
- Ad §61 Abs.4: Sind Rahmenbedingungen
für die Durchführung der Erregernachweise und der
Empfindlichkeitsprüfungen (Laborvoraussetzungen, Anforderungen an
Empfindlichkeitsprüfungen, etc.) geplant?
- wenn ja, wie werden diese aussehen?
- wenn nein, warum nicht?
- Ad §62 Der Einsatz von Tierimpfstoffen
wird hier im Gegensatz zur Verordnung (EU) 2019/6 erschwert. Im Sinne der
Residenzminderung bei antimikrobiellen Substanzen ist dies laut
Tierärzt:innen fachlich nicht nachzuvollziehen. Auf der Basis welcher
Studien wurde die Entscheidung dafür getroffen?
- Ad §68 Dokumentationspflichten. In
landwirtschaftlichen Betrieben wird die Dokumentation häufig in
handschriftlicher Form geführt und werden in der tierärztlichen
Hausapotheke nacherfasst. Wird es hier Ausnahmeregelungen geben?
- wenn ja, wie werden diese aussehen?
- wenn nein, warum nicht?
- Ad §71 Abs2 Wie lässt sich die
Aufforderung zur schriftlichen Übermittlung aller verfügbaren
Daten gemäß der §§ 66 bis 69 Abs. 1 über den
Verkehr mit Tierarzneimitteln nach Art, Menge, Bezieher:innen mit dem
Datenschutz vereinbaren?
- Inwiefern wird das
Ministerium die Entwicklung der antimikrobiellen Resistenz in Österreich
überwachen und wie werden die Daten in Bezug auf die Wirksamkeit des
Gesetzes analysiert?