16172/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.09.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Elisabeth Feichtinger, BEd, BEd, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Statistische Erfassung Aufenthaltstitel für Betroffene von Menschenhandel
Menschenhandel stellt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und eine Missachtung der fundamentalen Rechte der Betroffenen dar. Die nationale und internationale Strafverfolgung ist ein besonders wichtiges Instrument zum Schutz der Opfer vor weiteren Straftaten. Der Opferschutz ist oft Grundvoraussetzung für die notwendige Mitwirkung von Betroffenen bei der Strafverfolgung von TäterInnen.
Häufig halten sich Betroffene des Menschenhandels ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Eine Regularisierung dieses Aufenthaltes spielt eine fundamentale Rolle in der Stabilisierung der Betroffenen. Im Asylgesetz (AsylG) legt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" fest, dass Opfern von Menschenhandel ein Aufenthalt von zumindest einem Jahr zugesprochen werden muss. Dieser Aufenthaltstitel ist auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen bei jedem negativen Asylverfahren oder beim Zurückweisen des subsidiären Schutzes zu prüfen. Analog dazu wird EU-BürgerInnen eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, sofern sie in einem strafrechtlichen Prozess Opfer sind oder in einem zivilrechtlichen Prozess Partei sind.
Nicht immer ist es den Opfern möglich, sich aufgrund von Traumatisierung und psychischen Belastungen an einem Verfahren zu beteiligen. Eine Traumatisierung kann des Weiteren Auswirkungen auf die Qualität der Wiedergabe von Erinnerung haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Wurde in der Vergangenheit Opfern von Menschhandel, die sich an einem Strafverfahren oder Zivilverfahren beteiligten, amtswegig ein Aufenthaltstitel gewährt?
a. Wenn ja, welche rechtlichen Gründe stehen dahinter?
b. Wenn ja, wie viele Aufenthaltstitel wurden gewährt?
c. Wenn ja, wurden diese statistisch erfasst und wo kann in diese Statistik Einsicht genommen werden?
d. Wenn nein, warum wurde kein Aufenthaltstitel gewährt?
e. Welche aufenthaltsrechtlichen Optionen haben Betroffene des Menschenhandels, wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung beendet wurde und ein Zivilverfahren von den Betroffenen nicht angestrebt werden kann?
2. Wie viele Aufenthaltstitel gem. §57 Abs 1 Z 2 AsylG wurden auf Antrag von Betroffenen des Menschenhandels ausgestellt und wo wurden diese statistisch erfasst?
3. Wie viele Aufenthaltstitel gem. §57 Abs 1 Z2 AsylG wurden nach Ablauf der Ersterteilung, gem. § 59 AsylG, verlängert?
4. Welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten gibt es für Betroffene des Menschenhandels, welche sich nicht an einem Straf- oder Zivilverfahren beteiligen können?
5. Wie wird im Asylverfahren festgestellt, ob es sich um eine Betroffene des Menschenhandels handelt?
a. Welche Indikatoren werden hierfür genutzt?
b. Sind alle ReferentInnen des BFA zu Menschenhandel und Identifizierung von Betroffenen geschult?
6. Wurden in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel in Drittstaaten abgeschoben?
a. Wenn ja, wurden diese statistisch erfasst und wie kann die Statistik eingesehen werden?
b. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden hier im Sinne eines kontinuierlichen Opferschutzes bei der Abschiebung getroffen?
7. Wurden in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel nach der Dublin Verordnung in andere Mitgliedstaaten überstellt?
a. Wenn ja, wo wurden diese statistisch erfasst und wie können sie eingesehen werden?
b. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden hier im Sinne eines kontinuierlichen Opferschutzes bei der Dublin Überstellung getroffen?
8. Wurden in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel in der Schubhaft identifiziert?
a. Wenn ja, ermöglichte diese Identifizierung eine Erhol- und Bedenkzeit für die Betroffenen?
b. Wenn ja, wurden die identifizierten Opfer aus der Schubhaft entlassen?
9. Wurden in der Vergangenheit EU-BürgerInnen, die von Menschenhandel betroffen waren, Anmeldebescheinigungen ausgestellt?
a. Wenn ja, wie viele Anmeldebescheinigungen wurden gewährt?
b. Wenn nein, wie viele Anmeldebescheinigungen wurden nicht gewährt?
c. Wenn nein, welche rechtlichen Gründe standen dahinter?