16181/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.09.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesministerin für Justiz

betreffend Umsetzung des Überwachung und Umsetzung des EU Magnitsky Act

 

Seit Dezember 2020 gibt es auf EU-Ebene einen Sanktionsmechanismus zur Bestrafung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, das "EU Global Human Rights Sanctions Regime" (EUGHR SR). 

Dieses Sanktionsregime ermöglicht es der EU, gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorzugehen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße, z.B. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw. verantwortlich oder daran beteiligt sind bzw. damit in Verbindung stehen, unabhängig davon, wo sie begangen wurden, und zwar sowohl gegen solche, die mit nationalen Regierungen in Verbindung stehen, als auch gegen solche, die nicht mit diesen in Verbindung stehen (staatliche und nichtstaatliche Akteure). Zu den restriktiven Maßnahmen gehören ein Reiseverbot für Einzelpersonen und das Einfrieren von Geldern sowohl für Einzelpersonen als auch für Organisationen. Personen und Einrichtungen innerhalb der EU ist es ebenfalls untersagt, den in der Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen gewähren, z.B. wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder einer Teilnahme an einem Gerichtsverfahren dient. Ausnahmen zur Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder sind ebenso vorgesehen (Art 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates). Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten können Änderungen der Liste vorschlagen. Die Änderungen werden vom Rat der EU beschlossen und öffentlich bekannt gegeben.1 Die aktuelle Liste des EUGHR SR2 enthält 44 natürliche Personen und 15 juristische Personen bzw. Organisationen.

Es ist von enormer Wichtigkeit, dass Österreich Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzer ordnungsgemäß umsetzt.

 

  1. Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 13-19): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020D1999; Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R1998-20230307
  2. EU Sanction Map: https://www.sanctionsmap.eu/#/main/details/50/?search=%7B%22value%22:%22%22,%22searchType%22:%7B%7D%7D und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02020R1998-20230307

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wann wurde jeweils durch ein Gericht hinsichtlich des EUGHR-SR
    1. im Grundbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Person eingefroren ist? 
    2. im Grundbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Einrichtung eingefroren ist? 
    3. im Firmenbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Person eingefroren ist? 
    4. im Firmenbuch eingetragen, dass das Vermögen welcher Einrichtung eingefroren ist (§ 6 Abs 2 SanktG)?
  1. Ergingen seitens Ihres Ministeriums Rundschreiben, um auf das Verbot der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen an Unternehmen auf der EUGHR-SR Liste hinzuweisen? 
    1. Wenn ja, jeweils wie lange nach den jeweiligen Aktualisierungen der EUGHR-SR Liste? 
    2. Wenn nein, warum nicht?
  1. Ergingen iZm dem EUGHR-SR Beschwerden nach § 10 SanktG?
    1. Wenn ja, wie viele und wann jeweils?
    2. Wie vielen davon wurden die aufschiebende zuerkannt?
    3. Über wie viele Beschwerden entschied das BVwG jeweils wann

                                          i.    im Sinne der Beschwerde?

                                        ii.    abschlägig?

  1. Zu wie vielen Anzeigen iZm dem EUGHR-SR kam es gem. § 11 SanktG bisher?
    1. Kam es zu Verurteilungen? 
    2. Wie viele Verfahren sind noch offen?