Eingelangt am 20.09.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Nikolaus
Scherak‚ MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Überwachung und Umsetzung
des EU Magnitsky Act
Seit Dezember 2020 gibt es auf EU-Ebene einen
Sanktionsmechanismus zur Bestrafung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure,
die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, das
"EU Global Human Rights Sanctions Regime" (EUGHR SR).
Dieses Sanktionsregime ermöglicht es der EU,
gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorzugehen, die für
schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße, z.B.
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw. verantwortlich oder
daran beteiligt sind bzw. damit in Verbindung stehen, unabhängig davon, wo
sie begangen wurden, und zwar sowohl gegen solche, die mit nationalen
Regierungen in Verbindung stehen, als auch gegen solche, die nicht mit diesen
in Verbindung stehen (staatliche und nichtstaatliche Akteure). Zu den
restriktiven Maßnahmen gehören ein Reiseverbot für
Einzelpersonen und das Einfrieren von Geldern sowohl für Einzelpersonen
als auch für Organisationen. Personen und Einrichtungen innerhalb der
EU ist es ebenfalls untersagt, den in der Liste aufgeführten Personen und
Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen. Die
Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen gewähren,
z.B. wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder einer
Teilnahme an einem Gerichtsverfahren dient. Ausnahmen zur Freigabe
bestimmter eingefrorener Gelder sind ebenso vorgesehen (Art 4, 5, 6 und 7 der
Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates). Der Hohe Vertreter der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten können
Änderungen der Liste vorschlagen. Die Änderungen werden vom Rat der
EU beschlossen und öffentlich bekannt gegeben.1 Die
aktuelle Liste des EUGHR SR2 enthält 44 natürliche
Personen und 15 juristische Personen bzw. Organisationen.
Es ist von enormer
Wichtigkeit, dass Österreich Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzer
ordnungsgemäß umsetzt.
- Beschluss (GASP)
2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive
Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und
-verstöße (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 13-19): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020D1999; Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7.
Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere
Menschenrechtsverletzungen und -verstöße: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R1998-20230307
- EU Sanction Map: https://www.sanctionsmap.eu/#/main/details/50/?search=%7B%22value%22:%22%22,%22searchType%22:%7B%7D%7D und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02020R1998-20230307
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Welche Rolle nimmt das
BMF bei der Überwachung und Umsetzung der Sanktionsregelungen des
EUGHR SR ein?
- Inwiefern wurde wann
durch Sie welche Maßnahme veranlasst, um die Umsetzung des EUGHR SR
sowie deren Kontrolle effizient vorzunehmen?
- Welche Maßnahmen
wurden gesetzt, um die innerösterreichische Umsetzung des EUGHR SR durch
die OeNB zu garantieren?
- Wie viele juristische
und natürliche Personen, Organisationen und Einrichtungen sind
bisher von den von der OeNB umzusetzenden personenbezogenen Sanktionen
betroffen?
- Wie hoch ist das
insgesamt eingefrorene Vermögen?
- Was waren die bisherigen
Erkenntnisse etwaiger (interner) Untersuchungen/Analysen bei der OeNB zur
Umsetzung der Sanktionen? Bitte um Chronologie der Erkenntnis nach ihrem
Einlangen.
- Welche Maßnahmen
wurden in der Folge wann gesetzt? Bitte um Nennen des Datums und der der
Maßnahme.
- Welche Maßnahmen
sind gerade am Laufen? Bitte um Nennen des Datums und der Maßnahme.
- Welche Maßnahmen
wurden gesetzt, um die Umsetzung der von der EU erlassenen
Sanktionsverordnungen zu kontrollieren, insb.
- das Einfrieren von Vermögenswerten?
- das Verbot der
unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern und
wirtschaftlichen Ressourcen hinsichtlich sanktionierter Personen?
- Welche Behörde
bzw. Abteilung ist dafür jeweils zuständig und verantwortlich?
- Hat die OeNB die Freigabe
bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die
Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen
verfügt?
- Wenn ja, nach welcher
Bestimmung des EuGHR SR und zu welcher natürlichen/juristischen
Person, Einrichtung oder Organisation?
i. Um Welche Güter handelte es sich jeweils und
was war ihr Wert?
- Wenn ja, welche
Informationen wurden diesbezüglich jeweils an die Kommission
weitergegeben?
i. Welche Antwort hat das BMI von Seiten der
Kommission jeweils erhalten?
- Wie viele Anträge
auf Genehmigungen wurden gestellt?
- Erhielt die OeNB im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanktionen Weisungen vom BMF?
- Wenn ja, wer wann und
aus welchem Grund von wem?
- Welche Informationen
liegen zu Nachforschungs- bzw. Überprüfungshandlungen
ausländischer Behörden vor?
- Zu welchen Themen bzw.
in welchen Bereichen?
- Mit welchen Ergebnissen
wann?
- Welche Maßnahmen
wurden in der Folge wann durch wen gesetzt?
- Gibt es einen
regelmäßigen Austausch zu den daraus gewonnen Erkenntnissen
zwischen den österreichischen und den ausländischen
Behörden (in beide Richtungen)?
- Wie wird das Parlament
über diese Informationen informiert?
- Gab es oder gibt es
Gespräche mit dem BMJ, dem BMI oder einem anderen Ressort
hinsichtlich Umsetzung und Überwachung des EUGHR SR?
- Wenn ja, wer war wann
jeweils daran beteiligt und was war der konkrete Gesprächsinhalt?
- Wenn nein, warum
nicht?