16182/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.09.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Überwachung und Umsetzung des EU Magnitsky Act

 

Seit Dezember 2020 gibt es auf EU-Ebene einen Sanktionsmechanismus zur Bestrafung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, das "EU Global Human Rights Sanctions Regime" (EUGHR SR). 

Dieses Sanktionsregime ermöglicht es der EU, gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorzugehen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße, z.B. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw. verantwortlich oder daran beteiligt sind bzw. damit in Verbindung stehen, unabhängig davon, wo sie begangen wurden, und zwar sowohl gegen solche, die mit nationalen Regierungen in Verbindung stehen, als auch gegen solche, die nicht mit diesen in Verbindung stehen (staatliche und nichtstaatliche Akteure). Zu den restriktiven Maßnahmen gehören ein Reiseverbot für Einzelpersonen und das Einfrieren von Geldern sowohl für Einzelpersonen als auch für Organisationen. Personen und Einrichtungen innerhalb der EU ist es ebenfalls untersagt, den in der Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen gewähren, z.B. wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder einer Teilnahme an einem Gerichtsverfahren dient. Ausnahmen zur Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder sind ebenso vorgesehen (Art 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates). Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten können Änderungen der Liste vorschlagen. Die Änderungen werden vom Rat der EU beschlossen und öffentlich bekannt gegeben.1 Die aktuelle Liste des EUGHR SR2 enthält 44 natürliche Personen und 15 juristische Personen bzw. Organisationen.

Es ist von enormer Wichtigkeit, dass Österreich Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzer ordnungsgemäß umsetzt.

 

  1. Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 13-19): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020D1999; Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R1998-20230307
  2. EU Sanction Map: https://www.sanctionsmap.eu/#/main/details/50/?search=%7B%22value%22:%22%22,%22searchType%22:%7B%7D%7D und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02020R1998-20230307

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Welche Rolle nimmt das BMF bei der Überwachung und Umsetzung der Sanktionsregelungen des EUGHR SR ein?
  2. Inwiefern wurde wann durch Sie welche Maßnahme veranlasst, um die Umsetzung des EUGHR SR sowie deren Kontrolle effizient vorzunehmen?
  3. Welche Maßnahmen wurden gesetzt, um die innerösterreichische Umsetzung des EUGHR SR durch die OeNB zu garantieren?
  4. Wie viele juristische und natürliche  Personen, Organisationen und Einrichtungen sind bisher von den von der OeNB umzusetzenden personenbezogenen Sanktionen betroffen?
  5. Wie hoch ist das insgesamt eingefrorene Vermögen?
  6. Was waren die bisherigen Erkenntnisse etwaiger (interner) Untersuchungen/Analysen bei der OeNB zur Umsetzung der Sanktionen? Bitte um Chronologie der Erkenntnis nach ihrem Einlangen.
    1. Welche Maßnahmen wurden in der Folge wann gesetzt? Bitte um Nennen des Datums und der der Maßnahme.
    2. Welche Maßnahmen sind gerade am Laufen? Bitte um Nennen des Datums und der Maßnahme.
  1. Welche Maßnahmen wurden gesetzt, um die Umsetzung der von der EU erlassenen Sanktionsverordnungen zu kontrollieren, insb.
    1. das Einfrieren von Vermögenswerten?
    2. das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen hinsichtlich sanktionierter Personen?
    3. Welche Behörde bzw. Abteilung ist dafür jeweils zuständig und verantwortlich?
  1. Hat die OeNB die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen verfügt?
    1. Wenn ja, nach welcher Bestimmung des EuGHR SR und zu welcher natürlichen/juristischen Person, Einrichtung oder Organisation?

                                          i.    Um Welche Güter handelte es sich jeweils und was war ihr Wert?

    1. Wenn ja, welche Informationen wurden diesbezüglich jeweils an die Kommission weitergegeben? 

                                          i.    Welche Antwort hat das BMI von Seiten der Kommission jeweils erhalten?

    1. Wie viele Anträge auf Genehmigungen wurden gestellt?
  1. Erhielt die OeNB im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanktionen Weisungen vom BMF?
    1. Wenn ja, wer wann und aus welchem Grund von wem?
  1. Welche Informationen liegen zu Nachforschungs- bzw. Überprüfungshandlungen ausländischer Behörden vor?
    1. Zu welchen Themen bzw. in welchen Bereichen?
    2. Mit welchen Ergebnissen wann?
    3. Welche Maßnahmen wurden in der Folge wann durch wen gesetzt?
    4. Gibt es einen regelmäßigen Austausch zu den daraus gewonnen Erkenntnissen zwischen den österreichischen und den ausländischen Behörden (in beide Richtungen)?
    5. Wie wird das Parlament über diese Informationen informiert?
  1. Gab es oder gibt es Gespräche mit dem BMJ, dem BMI oder einem anderen Ressort hinsichtlich Umsetzung und Überwachung des EUGHR SR?
    1. Wenn ja, wer war wann jeweils daran beteiligt und was war der konkrete Gesprächsinhalt?
    2. Wenn nein, warum nicht?