16183/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.09.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Überwachung und Umsetzung des EU Magnitsky Act

 

Seit Dezember 2020 gibt es auf EU-Ebene einen Sanktionsmechanismus zur Bestrafung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, das "EU Global Human Rights Sanctions Regime" (EUGHR SR). 

Dieses Sanktionsregime ermöglicht es der EU, gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorzugehen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße, z.B. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw. verantwortlich oder daran beteiligt sind bzw. damit in Verbindung stehen, unabhängig davon, wo sie begangen wurden, und zwar sowohl gegen solche, die mit nationalen Regierungen in Verbindung stehen, als auch gegen solche, die nicht mit diesen in Verbindung stehen (staatliche und nichtstaatliche Akteure). Zu den restriktiven Maßnahmen gehören ein Reiseverbot für Einzelpersonen und das Einfrieren von Geldern sowohl für Einzelpersonen als auch für Organisationen. Personen und Einrichtungen innerhalb der EU ist es ebenfalls untersagt, den in der Liste aufgeführten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen gewähren, z.B. wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder einer Teilnahme an einem Gerichtsverfahren dient. Ausnahmen zur Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder sind ebenso vorgesehen (Art 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates). Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten können Änderungen der Liste vorschlagen. Die Änderungen werden vom Rat der EU beschlossen und öffentlich bekannt gegeben.1 Die aktuelle Liste des EUGHR SR2 enthält 44 natürliche Personen und 15 juristische Personen bzw. Organisationen.

Es ist von enormer Wichtigkeit, dass Österreich Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzer ordnungsgemäß umsetzt.

 

  1. Beschluss (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 13-19): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020D1999; Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R1998-20230307
  2. EU Sanction Map: https://www.sanctionsmap.eu/#/main/details/50/?search=%7B%22value%22:%22%22,%22searchType%22:%7B%7D%7D und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02020R1998-20230307

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wurde Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, die Einreise oder Durchreise verweigert?
    1. Wenn ja, wann gegen wen?
    2. Wenn ja, wie viele Fälle der Einreiseverweigerung sind es?
  1. Befanden sich Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, im Bundesgebiet?
    1. Wenn ja, wer und warum?
    2. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen?
    3. Wenn ja, wie viele Fälle waren es?
  1. Befanden sich Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, aufgrund einer Ausnahmeregelung von Artikel 2 Abs 3 bis 7 im Bundesgebiet?
    1. Wenn ja, wer aufgrund welcher Ausnahmeregelung?
    2. Wenn ja, wurde der Rat davon benachrichtigt?

                                          i.    Kam es zu einer Nicht-Genehmigung durch den Rat gem. Art. 2 Abs. 8?

    1. Wenn ja, wie viele Fälle waren es?
  1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden für wen, mit welchem Inhalt und nach welcher Bestimmung des EUGHR SR getroffen?
    1. Welche Informationen wurden diesbezüglich jeweils an den Rat weitergegeben? 

                                          i.    Welche Antwort hat das BMI von Seiten des Rates jeweils erhalten?

    1. Wie viele Anträge auf Genehmigungen wurden gestellt?
  1. Gab es oder gibt es Ermittlungen dazu, dass Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, sich im Bundesgebiet befinden, dies aber nicht verifiziert werden konnte?
    1. Wenn ja, wann?
    2. Kamen hierzu Informationen von Partnerdiensten?
  1. Wie oft und wann jeweils hat welche Organisationseinheit in Ihrem Ressort nach § 6 SanktG im Zeitraum welchem jeweils zuständigen Gericht hinsichtlich des EUGHR-SR mitgeteilt, dass
    1. im Grundbuch Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 1 eingefroren sind?
    2. im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 1 eingefroren sind?
    3. im Grundbuch Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind?
    4. im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind?
  1. Wird das EUGHR SR auch im Rahmen der behördenübergreifenden Task Force zur Umsetzung und Überwachung der EU-Sanktionen besprochen?
    1. Wenn ja, wann und was war jeweils der Gesprächsinhalt?

                                          i.    Was war die Position des BMI?

  1. Gab es oder gibt es Gespräche mit dem BMJ, dem BMF oder einem anderen Ressort hinsichtlich Umsetzung und Überwachung des EUGHR SR?
    1. Wenn ja, wer war wann jeweils daran beteiligt und was war der konkrete Gesprächsinhalt?
    2. Wenn nein, warum nicht? 
  1. Zu wie vielen Verwaltungsstrafverfahren iZm EUGHR SR nach §§ 12- 14 SanktionenG kam es?
    1. Wurden Strafen verhängt?

                                          i.    Wenn ja, wie viele und welche? 

    1. Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
    2. Wie viele Verfahren sind noch offen?