Eingelangt am 20.09.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Nikolaus
Scherak‚ MA, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Überwachung und Umsetzung
des EU Magnitsky Act
Seit Dezember 2020 gibt es auf EU-Ebene einen
Sanktionsmechanismus zur Bestrafung staatlicher und nichtstaatlicher Akteure,
die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, das
"EU Global Human Rights Sanctions Regime" (EUGHR SR).
Dieses Sanktionsregime ermöglicht es der EU,
gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorzugehen, die für
schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße, z.B.
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit usw. verantwortlich oder
daran beteiligt sind bzw. damit in Verbindung stehen, unabhängig davon, wo
sie begangen wurden, und zwar sowohl gegen solche, die mit nationalen
Regierungen in Verbindung stehen, als auch gegen solche, die nicht mit diesen
in Verbindung stehen (staatliche und nichtstaatliche Akteure). Zu den
restriktiven Maßnahmen gehören ein Reiseverbot für
Einzelpersonen und das Einfrieren von Geldern sowohl für Einzelpersonen
als auch für Organisationen. Personen und Einrichtungen innerhalb der
EU ist es ebenfalls untersagt, den in der Liste aufgeführten Personen und
Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen. Die
Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen gewähren,
z.B. wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder einer
Teilnahme an einem Gerichtsverfahren dient. Ausnahmen zur Freigabe
bestimmter eingefrorener Gelder sind ebenso vorgesehen (Art 4, 5, 6 und 7 der
Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates). Der Hohe Vertreter der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten können
Änderungen der Liste vorschlagen. Die Änderungen werden vom Rat der
EU beschlossen und öffentlich bekannt gegeben.1 Die
aktuelle Liste des EUGHR SR2 enthält 44 natürliche
Personen und 15 juristische Personen bzw. Organisationen.
Es ist von enormer Wichtigkeit, dass
Österreich Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzer
ordnungsgemäß umsetzt.
- Beschluss (GASP)
2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive
Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und
-verstöße (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 13-19): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32020D1999; Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7.
Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere
Menschenrechtsverletzungen und -verstöße: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R1998-20230307
- EU Sanction Map: https://www.sanctionsmap.eu/#/main/details/50/?search=%7B%22value%22:%22%22,%22searchType%22:%7B%7D%7D und https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02020R1998-20230307
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wurde Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, die Einreise oder
Durchreise verweigert?
- Wenn ja, wann gegen
wen?
- Wenn ja, wie viele
Fälle der Einreiseverweigerung sind es?
- Befanden sich Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, im Bundesgebiet?
- Wenn ja, wer und warum?
- Wenn ja, welche
Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen?
- Wenn ja, wie viele
Fälle waren es?
- Befanden sich Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, aufgrund einer
Ausnahmeregelung von Artikel 2 Abs 3 bis 7 im Bundesgebiet?
- Wenn ja, wer aufgrund
welcher Ausnahmeregelung?
- Wenn ja, wurde der Rat
davon benachrichtigt?
i. Kam es zu einer Nicht-Genehmigung durch den Rat
gem. Art. 2 Abs. 8?
- Wenn ja, wie viele
Fälle waren es?
- Wie viele
Ausnahmegenehmigungen wurden für wen, mit welchem Inhalt und nach
welcher Bestimmung des EUGHR SR getroffen?
- Welche Informationen
wurden diesbezüglich jeweils an den Rat weitergegeben?
i. Welche Antwort hat das BMI von Seiten des Rates
jeweils erhalten?
- Wie viele Anträge
auf Genehmigungen wurden gestellt?
- Gab es oder gibt es
Ermittlungen dazu, dass Personen, die nach dem EUGHR SR sanktioniert sind, sich im Bundesgebiet
befinden, dies aber nicht verifiziert werden konnte?
- Wenn ja, wann?
- Kamen hierzu
Informationen von Partnerdiensten?
- Wie oft und wann jeweils
hat welche Organisationseinheit in Ihrem Ressort nach § 6 SanktG im
Zeitraum welchem jeweils zuständigen Gericht hinsichtlich des
EUGHR-SR mitgeteilt, dass
- im Grundbuch
Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund eines Rechtsakts nach
§ 2 Abs. 1 eingefroren sind?
- im Firmenbuch
Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund eines Rechtsakts nach
§ 2 Abs. 1 eingefroren sind?
- im Grundbuch
Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund unmittelbar
anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
eingefroren sind?
- im Firmenbuch
Vermögenswerte ersichtlich sind, die aufgrund unmittelbar
anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
eingefroren sind?
- Wird das EUGHR SR auch
im Rahmen der behördenübergreifenden Task Force zur Umsetzung
und Überwachung der EU-Sanktionen besprochen?
- Wenn ja, wann und was
war jeweils der Gesprächsinhalt?
i. Was war die Position des BMI?
- Gab es oder gibt es
Gespräche mit dem BMJ, dem BMF oder einem anderen Ressort
hinsichtlich Umsetzung und Überwachung des EUGHR SR?
- Wenn ja, wer war wann
jeweils daran beteiligt und was war der konkrete Gesprächsinhalt?
- Wenn nein, warum
nicht?
- Zu wie vielen
Verwaltungsstrafverfahren iZm EUGHR SR nach §§ 12- 14
SanktionenG kam es?
- Wurden Strafen verhängt?
i. Wenn ja, wie viele und welche?
- Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
- Wie viele Verfahren sind noch offen?