16217/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.09.2023
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ANFRAGE
des Abgeordneten Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend VKI: Lebensversicherungen – OGH erklärt Klauseln der UNIQA für unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation hat am 05. September 2023 folgenden Medienbericht veröffentlicht:[1]
VKI: Lebensversicherungen – OGH erklärt Klauseln der UNIQA für unzulässig
VKI stellt Betroffenen kostenlose Musterbriefe für Rückforderungsansprüche zur Verfügung
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln. Das Urteil ist rechtskräftig. Der VKI sieht mögliche Rückforderungsansprüche von Verbraucher:innen – und zwar im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rückkauf und der Prämienfreistellung von Lebensversicherungen. Daher stellt der VKI auf www.verbraucherrecht.at/UNIQA092023 kostenlos Musterbriefe zur Verfügung.
Versicherungsnehmer:innen können Lebensversicherungen vorzeitig kündigen. Der Versicherer hat in diesem Fall den Rückkaufswert zu erstatten. Er kann davon einen Abzug (sogenannter Stornoabzug) vornehmen. Der Versicherer ist zu diesem Abzug aber nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Die UNIQA sah in ihren AVB vor, dass der Abzug in den ersten drei Jahren 5 Prozent beträgt, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 Prozent. Die UNIQA hatte allerdings keine Gründe für die Angemessenheit und somit keine sachliche Rechtfertigung der Höhe des Abzugs genannt. Es blieb – so der OGH – völlig offen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Die UNIQA konnte somit die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen. Daher ist die Klausel gesetzwidrig.
„Wir begrüßen die deutlichen Worte des Obersten Gerichtshofes, der die Klausel für nichtig erklärt, weil sie gegen ein gesetzliches Gebot verstößt“, so Mag. Marlies Leisentritt, zuständige Juristin im VKI. „Da es sich um ein Verbandsverfahren handelt, in dem es nur um die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Klauseln geht, äußert sich der Oberste Gerichtshof naturgemäß nicht zu den Folgen des Urteils.“
Aus Sicht des VKI fällt die Klausel über den Abzug ersatzlos weg; der Rückkaufwert steht den Versicherungsnehmer:innen folglich ohne Stornoabzug zu. Wurde von der UNIQA dieser Abzug bereits vorgenommen, stehen den Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche zu.
Eine weitere Klausel regelte Aspekte der Prämienfreistellung. Bei einer Prämienfreistellung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, das heißt, die Versicherungsnehmer:innen müssen nicht weiter ihre Zahlungen an die Versicherung leisten. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Die UNIQA sah hier vor, dass die Versicherungssumme in diesem Fall auf Grundlage des oben beschriebenen Rückkaufswertes vermindert wird. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug ist auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig.
Bereits von der Unterinstanz rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag. Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird. Die Klausel der UNIQA „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag“ war zu unbestimmt. „Auch hierzu stellen wir einen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung“, so Mag. Leisentritt abschließend.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Wie beurteilen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister das OGH-Urteil zu Gunsten der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem sogenannten „Stornoabzug“ bei vorzeitiger Kündigung und „Prämienfreistellung“ bzw. dem „Unterjährigkeitszuschlag“ bei einer Lebensversicherung beim Versicherungsunternehmen UNIQA?
2. Wie viele Versicherungsnehmer sind beim Versicherungsunternehmen UNIQA betroffen und wie hoch setzt der VKI bzw. das BMSGPK die Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer an?
3. Bei welchen anderen Versicherungsunternehmen in Österreich sind entsprechende Rechtsverfahren des VKI im Auftrag des BMSGPK im Zusammenhang mit „Stornoabzug“ bei vorzeitiger Kündigung und „Prämienfreistellung“ bzw. dem „Unterjährigkeitszuschlag“ bei einer Lebensversicherung anhängig bzw. hat das oben genannte OGH-Urteil hier eine „Drittwirkung“ zu Gunsten der Versicherungsnehmer?
[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230905_OTS0018/vki-lebensversicherungen-ogh-erklaert-klauseln-der-uniqa-fuer-unzulaessig