16240/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.09.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Gerichtliche Kuratorenbestellung über den Sparverein SPÖ-Pensionistenverband Wien Innere Stadt
Folgendes Gerichtsedikt wurde am 25. Juli 2023 durch das BG Innere Stadt Wien (001) unter der Aktenzahl 59 P 99/23b veröffentlicht:
BG Innere Stadt Wien (001), 59 P 99/23b
Kuratorenbestellung
Dienststelle:
BG Innere Stadt Wien (001)
Aktenzeichen:
59 P 99/23b
Bekannt gemacht am:
25.07.2023
Rechtssache
Name der 1. Partei:
Sparverein PVOE Innere Stadt, .
wegen:
Abwesenheit
Zweck der Bestellung:
Vertretung im Verfahren vor der LDP Wien
Vertretene Partei
Name:
Sparverein PVOE Innere Stadt,
Adresse:
Sonnenfelsgasse 10
1010 Wien
Vertreten durch
Art des Kurators:
Abwesenheitskurator
Name:
Ruckenbauer, Wolfgang
Beruf:
Rechtsanwalt
Adresse:
An der Hülben 1/15
1010 Wien
Da der Aufenthalt von Sparverein PVOE Innere Stadt
unbekannt ist, wird Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, An
der Hülben 1/15, zur/zum Abwesenheitskurator/-in bestellt, die/der
diese Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt
oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.
Gesetzlich sind die Sparvereine folgendermaßen im § 95 Bankwesengesetz geregelt:
XXI. Sparvereine und Werkssparkassen
§ 95. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Bestellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.
(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.
In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Inneres nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen dieses Gerichtsedikt vom 25. Juli 2023 durch das BG Innere Stadt Wien (001), unter der Aktenzahl 59 P 99/23b bekannt?
a. Wenn ja, seit wann?
2. Hat das vereinsrechtlich zuständige Bundesministerium für Inneres diesbezüglich Ermittlungen über die „Abwesenheit“ der Organwalter des Sparverein PVOE Innere Stadt eingeleitet?
a. Wenn ja, wann wurden diese vereinsrechtlichen Ermittlungen eingeleitet und durch wen?
3. Waren bzw. sind dem BMI akten- und dokumentationsmäßig die Organwalter (ehemaligen Organwalter) des Sparverein PVOE Innere Stadt bekannt?
a. Wenn ja, um welche Personen handelte es sich?
b. Wenn nein, warum nicht?
4. Hängt dieser Fall mit den Verfahren unter Aktenzahl 98 P 7/23k (Gerichtliche Kuratorenbestellung über die Betriebsspargemeinschaft der Faktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales), Aktenzahl 59 P 42/23w (Gerichtliche Kuratorenbestellung über Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien)), Aktenzahl 60 P 50/23t (Gerichtliche Kuratorenbestellung über Sparverein Rote Herzen-Sektion 11(SPÖ Wien)) bzw. Aktenzahl 26 P 66/23m (Betriebsspargemeinschaft Wiener Gebietskrankenkasse (BSG Wr. GKK) Tulpe) zusammen?
a. Wenn ja, welcher Zusammenhang besteht diesbezüglich?