16244/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.09.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Gerichtliche Kuratorenbestellung über Sparverein Rote Herzen-Sektion 11 (SPÖ Wien)
Folgendes Gerichtsedikt wurde am 19. Juli 2023 durch das Bezirksgericht Leopoldstadt (082) unter der Aktenzahl 60 P 50/23t veröffentlicht:
BG Leopoldstadt (082), 60 P 50/23t
Kuratorenbestellung
Dienststelle:
BG Leopoldstadt (082)
Aktenzeichen:
60 P 50/23t
Bekannt gemacht am:
19.07.2023
Rechtssache
Name der 1. Partei:
Sparverein Rote Herzen-Sektion 11, .
wegen:
Abwesenheitspflegschaftssache
Zweck der Bestellung:
Alle Angelegenheiten gegenüber der Vereinsbehörde
Vertretene Partei
Name:
Sparverein Rote Herzen-Sektion 11, .
Adresse:
Patzmanitengasse 17
1020 Wien
Vertreten durch
Art des Kurators:
Abwesenheitskurator
Name:
Walzer, Anton Ing.
Beruf:
Ehemaliger Obmann
Adresse:
Kleingarten Donaupark
Parzelle 13
1220 Wien
1. Für den handlungsunfähigen Verein „Sparverein Rote Herzen-Sektion 11“, wird
Ing. Anton Walzer, geboren am 31.12.1958
ehem. Obmann des Vereins
1220 Wien, Klg. Donaupark Parzelle 13
gemäß § 277 Abs 1 Z 3 ABGB zum Abwesenheitskurator bestellt, der diese handlungsunfähige juristische Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.
2. Der Aufgabenkreis des Kurators umfasst:
· alle Angelegenheiten gegenüber der Vereinsbehörde; insbesondere die Auflösung des Vereins gem. § 29 Abs 1 VereinsG
3. Der Abwesenheitskurator gilt gleichzeitig mit rechtskräftiger Auflösung des Vereins als seines Amtes enthoben.
4. Der Kurator wird ersucht im Anlassfall zu berichten. Sollte die Auflösung des Vereins nicht bis zum 01.08.2024 vollzogen sein, wird der Kurator ersucht einen Zwischenbericht über seine bisherige Tätigkeit vorzulegen.
Gesetzlich sind die Sparvereine folgendermaßen im § 95 Bankwesengesetz geregelt:[1]
XXI. Sparvereine und Werkssparkassen
§ 95.
(1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.
(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.
Zwischen Praterstern, Heinestraße, Obere-Augartenstraße, Wasnergasse, Nordbahnstraße und Dresdnerstraße liegt das Gebiet „Volkert-, Alliierten- und Augartenviertel“. Es wird betreut von den Bezirksräten Anton Walzer (Sektionsvorsitzender), Stefan Glaubenkranz, Nermin Kotlo (Sektionsvorsitzender) und LAbg. und GRin. Safak Akcay.
In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen als für das Bankwesen zuständigem Finanzminister die Existenz des Sparverein Rote Herzen-Sektion 11 (SPÖ Wien) bekannt?
a. Wenn ja, seit wann war der Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) „aktiv“?
2. Wie hoch waren bzw. sind die Gelder, die durch den Sparverein Rote Herzen-Sektion 11 (SPÖ Wien) seit Gründung angenommen worden sind und auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt wurden?
3. Bei welchen Finanzinstituten in Österreich bzw. der EU oder außerhalb der EU waren bzw. sind die Gelder, die durch seit Gründung des Sparverein Rote Herzen-Sektion 11 (SPÖ Wien) angenommen worden sind, aktuell angelegt bzw. wurden diese angelegt?
1) Welche Personen waren für den Sparverein Rote Herzen-Sektion 11 (SPÖ Wien) die gemäß § 95 Bankwesengesetz gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) bzw. der Finanzmarktaufsicht (FMA) bekanntgegebenen bzw. legitimierten Organwalter?
2) Wie ist sichergestellt, dass die bisherigen bzw. ehemaligen Mitglieder und Anleger ihre Spareinlagen gemäß § 95 Bankwesengesetz durch den Sparverein Rote Herzen-Sektion 11 (SPÖ Wien) wieder zurückerhalten bzw. über diese verfügen können?