16274/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.09.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Gerichtliche Kuratorenbestellung über den Sparverein Betriebsspargemeinschaft Wiener Gebietskrankenkasse Tulpe
Folgendes Gerichtsedikt wurde am 19. Juli 2023 durch das Bezirksgericht BG Favoriten (011), unter der Aktenzahl 26 P 66/23m veröffentlicht:
BG Favoriten (011), 26 P 66/23m
Kuratorenbestellung
Dienststelle:
BG Favoriten (011)
Aktenzeichen:
26 P 66/23m
Bekannt gemacht am:
19.07.2023
Rechtssache
Name der 1. Partei:
Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe, Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe
wegen:
Vereinsauflösung
Zweck der Bestellung:
Vereinsauflösung
Vertretene Partei
Name:
Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe, Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe
Vertreten durch
Art des Kurators:
Abwesenheitskurator
Name:
Roiser, Monika Mag.
Beruf:
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Adresse:
Nestroyplatz 1/Stg.
1/Top 18
1020 Wien
B E S C H L U S S
Für die juristische handlungsunfähige Person Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe, Wienerbergstr. 15-19, A-1100 Wien, wird Mag. Monika ROISER, Rechtsanwältin, Nestroyplatz 1/Stg 1/Top 18, A-1020 Wien gemäß § 270 ABGB zum Abwesenheitskurator bestellt, der diese juristische Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.
Gesetzlich sind die Sparvereine folgendermaßen im § 95 Bankwesengesetz geregelt:[1]
XXI. Sparvereine und Werkssparkassen
§ 95.
(1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.
(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.
In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen dieses Gerichtsedikt vom 19. Juli 2023 durch das Bezirksgericht BG Favoriten (011) unter der 26 P 66/23m bekannt?
a. Wenn ja, seit wann?
2. Wird das BMSGPK diesbezüglich im Bereich der Landesstelle der ÖGK Wien Ermittlungen über den Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe einleiten?
3. Wurde der Sparverein BSG Wr. GKK Tulpe im Bereich der Landesstelle der ÖGK Wien in den Räumlichkeiten am Wienerberg bzw. in den Dienstzeit geführt?
a. Wenn ja, seit welchem Zeitpunkt?
4. Haben Sie sich vom Dachverband der Sozialversicherungen bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über diesen Sachverhalt berichten lassen?
a. Wenn ja, wann?
b. Wenn nein, warum nicht?
5. Waren bzw. sind dem BMSGPK akten- und dokumentationsmäßig die Organwalter des Sparvereins BSG Wr. GKK Tulpe im Bereich der Landesstelle der ÖGK Wien bekannt?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, um welche ehemaligen bzw. aktuellen Bediensteten der ÖGK Landesstelle Wien bzw. ehemaligen Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) handelt(e) es sich dabei?
[1] https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004827&Artikel=&Paragraf=95&Anlage=&Uebergangsrecht=