16371/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.09.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Familienzusammenführungen nach dem Asylgesetz

 

Das Recht auf Familie ist menschenrechtlich in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt. Daraus ergibt sich zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einerseits kein uneingeschränktes Recht auf Familiennachzug, andererseits ist eine pauschale Ablehnung unzulässig. Ob ein solches Recht besteht, ist abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation und in jedem Einzelfall zu prüfen. Von besonderer Relevanz ist dabei nach dem "elsewhere approach", ob die Familie zumutbar im Herkunftsland gemeinsam leben könnte. Im Fall international Schutzberechtigter ist dies in der Regel auf unabsehbare Zeit aufgrund der Verfolgungssituation, drohender schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen oder eines jahrelang andauernden Bürgerkriegs im Herkunftsland ausgeschlossen. Sind Kinder betroffen, ist das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Kinderrechtskonvention (KRK) von zentraler Bedeutung und muss bei staatlichen Entscheidungen über den Familiennachzug vorrangig berücksichtigt werden. Anträge von Kindern oder ihren Eltern auf Familienzusammenführung sind gemäß Art. 10 KRK außerdem beschleunigt zu bearbeiten.

Gemäß § 35 AsylG können Familienangehörige von Asylberechtigten innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung der Bezugsperson ein Visum beantragen. Wird dieses erteilt, können sie nach Österreich einreisen, um einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie ihre Familienangehörige bzw. ihr Familienangehöriger zu bekommen. Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können dieses Verfahren erst nach drei Jahren durchlaufen. Als Familienangehörige zählen die Eltern eines minderjährigen Kindes, die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner sowie minderjährige Kinder. 

Die vom Innenressort veröffentlichten Statistiken zu Familienzusammenführungen sind unvollständig. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie viele Einreiseanträge gem. § 35 AsylG wurden in den Jahren 2022 und 2023 gestellt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Staatsangehörigkeit und Alter (minderjährig, nicht minderjährig und Altersgruppe, wenn möglich) und Wohnsitzbundesland des/der Antragsteller/in. 
    1. Wie viele wurden genehmigt?
    2. Wie viele wurden abgewiesen?
  1. Wie viele Prognoseentscheidungen gem. § 35 Abs. 4 AsylG ergingen in den Jahren 2022 und 2023 seitens des BFA? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Staatsangehörigkeit und Alter (minderjährig, nicht minderjährig und Altersgruppe, wenn möglich) und Wohnsitzbundesland des/der Antragsteller/in. 
    1. Wie viele waren positiv? 
    2. Wie viele waren negativ? 

                                          i.    Aus welchen Gründen jeweils? 

  1. Wie viele Personen befinden sich mit Stichtag Zeitpunkt der Anfrage im laufenden Familienzusammenführungsverfahren nach § 35 AsylG? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Staatsangehörigkeit, Alter (minderjährig, nicht minderjährig und Altersgruppe, wenn möglich) und Wohnsitzbundesland des/der Antragsteller/in. 
  2. Wie viele Anträge auf internationalen Schutz erfolgten infolge von Einreisen nach genehmigten Einreiseanträgen gem. § 35 AsylG in den Jahren 2022 und 2023? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Staatsangehörigkeit, Alter (minderjährig, nicht minderjährig und Altersgruppe, wenn möglich) und Wohnsitzbundesland des/der Antragsteller/in. 
    1. Wie viele wurden positiv beschieden? 
    2. Wie viele wurden negativ beschieden? 
  1. Was ist die durchschnittliche Dauer eines Familienzusammenführungsverfahrens nach § 35 AsylG? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr. 
  2. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels im Zuge der Familienzusammenführung und der Übermittlung der korrespondierenden Stellungnahme des BFA an die österreichische Vertretungsbehörde? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr. 
  3. Besteht hinsichtlich der Familienzusammenführungsverfahren von Kindern und Jugendlichen ein Austausch mit den Bildungsdirektionen? 
    1. Werden Daten zu Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich einreisen, an die Bildungsdirektionen übermittelt? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland. 

                                          i.    Wenn ja, welche und in welchen zeitlichen Abständen?

    1. Wenn nein, warum nicht?  
  1. Gibt es Prognosen zu der Anzahl an Personen, die Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich einreisen werden? 
    1. Wenn ja, wie lauten diese?