16371/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.09.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Familienzusammenführungen nach dem Asylgesetz
Das Recht auf Familie ist menschenrechtlich in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt. Daraus ergibt sich zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einerseits kein uneingeschränktes Recht auf Familiennachzug, andererseits ist eine pauschale Ablehnung unzulässig. Ob ein solches Recht besteht, ist abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation und in jedem Einzelfall zu prüfen. Von besonderer Relevanz ist dabei nach dem "elsewhere approach", ob die Familie zumutbar im Herkunftsland gemeinsam leben könnte. Im Fall international Schutzberechtigter ist dies in der Regel auf unabsehbare Zeit aufgrund der Verfolgungssituation, drohender schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen oder eines jahrelang andauernden Bürgerkriegs im Herkunftsland ausgeschlossen. Sind Kinder betroffen, ist das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Kinderrechtskonvention (KRK) von zentraler Bedeutung und muss bei staatlichen Entscheidungen über den Familiennachzug vorrangig berücksichtigt werden. Anträge von Kindern oder ihren Eltern auf Familienzusammenführung sind gemäß Art. 10 KRK außerdem beschleunigt zu bearbeiten.
Gemäß § 35 AsylG können Familienangehörige von Asylberechtigten innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung der Bezugsperson ein Visum beantragen. Wird dieses erteilt, können sie nach Österreich einreisen, um einen Asylantrag im Familienverfahren zu stellen und denselben Schutzstatus wie ihre Familienangehörige bzw. ihr Familienangehöriger zu bekommen. Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können dieses Verfahren erst nach drei Jahren durchlaufen. Als Familienangehörige zählen die Eltern eines minderjährigen Kindes, die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner sowie minderjährige Kinder.
Die vom Innenressort veröffentlichten Statistiken zu Familienzusammenführungen sind unvollständig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Aus welchen Gründen jeweils?
i. Wenn ja, welche und in welchen zeitlichen Abständen?