16380/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.09.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Berücksichtigung besonderer Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren

 

Im Rahmen des Unionsrechts muss die besondere Situation von schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden, sei es bei der Versorgung oder bei der Unterbringung in Aufnahmezentren. Als schutzbedürftige Personen zählen gemäß Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) Minderjährige, unbegleite­te Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, wobei die Aufzählung nicht erschöpfend ist. Gemäß Artikel 22 der Aufnahmerichtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten beurteilen, ob eine schutzbedürftige Person besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat. Laut Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) müssen die EU-Mitgliedstaaten beurteilen, ob ein:e Antragsteller:in besondere Verfahrensgarantien benötigt. Ist dies der Fall, haben die Staaten für eine angemessene Unterstützung während des Asylverfahrens Sorge zu tragen (Artikel 24 der Richtlinie). Auch in der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) finden besonders schutzbedürftige Personen Berücksichtigung.

Gerade bei Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit sieht das europäische Recht viele positive Verpflichtungen vor - diese gelten auch im Asylverfahren. Daher ist von Interesse, wie diesen Verpflichtungen Rechnung getragen wird. 

  1. https://fra.europa.eu/en/publication/2020/handbook-european-law-relating-asylum-borders-and-immigration-edition-2020

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wurde das Konzepts der besonderen Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren iSd Unionsrechts (inkl. Aufnahme von Asylsuchenden) seitens Ihres Ressorts vollinhaltlich umgesetzt? 
    1. Wenn nein, welche Aspekte sollen im Jahr 2023 durch welche konkrete Maßnahme umgesetzt werden? 
  1. Wie wird besondere Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren frühzeitig identifiziert bei
    1. Minderjährigen?
    2. unbegleiteten Minderjährigen?
    3. Personen mit Behinderungen?
    4. Älteren Menschen?
    5. Schwangeren?
    6. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern?
    7. Opfern des Menschenhandels? 
    8. Personen mit schweren körperlichen Erkran­kungen?
    9. Personen mit psychischen Störungen?
    10. Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben? 
    11. Personen, die eine weitere Form von besonderer Schutzbedürftigkeit aufweisen? 

                                          i.    Welche weiteren Formen von besonderer Schutzbedürftigkeit wurden identifiziert? 

  1. Was ist die konkrete Vorgehensweise zur Identifizierung der besonderer Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren? 
    1. Wie lauten die Handlungsanweisungen? 
    2. Gibt es diesbezügliche Erlasse? 

                                          i.    Wenn ja, welchen Inhalts? 

  1. Was ist in der Folge die konkrete Vorgehensweise zur Feststellung der besonderen Bedürfnisse? 
    1. Wie lauten die Handlungsanweisungen? 
    2. Gibt es diesbezügliche Erlasse? 

                                          i.    Wenn ja, welchen Inhalts? 

  1. Werden Mitarbeiter:innen Ihres Ressorts (insb. Mitarbeiter:innen des BFA und Exekutivbeamt:innen) geschult, um besondere Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren zu identifizieren? 
    1. Wenn ja, nach welchen Zeichen wird Ausschau gehalten, um besondere Schutzbedürftigkeit zu identifizieren? 
    2. Sind diesbezügliche Schulungen verpflichtend oder fakultativ? 

                                          i.    Werden international best practices in den Schulungen vermittelt? 

1.    Wenn ja, welche? 

2.    Wenn nein, warum nicht? 

                                        ii.    In welchem zeitlichen Abstand finden diesbezügliche Schulungen statt?  

    1. Wie viele Mitarbeiter:innen wurden in welchem zeitlichen Ausmaß geschult? 
    2. Wenn nein, warum nicht? 
  1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit anderen Ressorts, Ministerien und Organisationen bzw. auch Einheiten auf Landesebene zur frühzeitigen Identifizierung von besonderer Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden? Bitte um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit. 
    1. Wer ist für die ressortübergreifende Koordinierung zuständig und in welchen zeitlichen Abläufen erfolgt diese? 
  1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit anderen Ressorts, Ministerien und Organisationen bzw. auch Einheiten auf Landesebene, um die besondere Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden im Verfahren zu berücksichtigen, inkl. bei Versorgung und Unterbringung? Bitte um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit. 
    1. Wer ist für die ressortübergreifende Koordinierung zuständig und in welchen zeitlichen Abläufen erfolgt diese? 
  1. Gibt es eine systematische Erfassung besonderer Schutzbedürftigkeit? 
    1. Wenn ja, inwiefern und seit wann? 
    2. Wenn nein, warum nicht? 
  1. Wie viele Personen wurden als besonders schutzbedürftig identifiziert? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr seit 2020. 
  2. Bei wie vielen Personen handelte es sich um 
    1. Minderjährige?
    2. unbegleitete Minderjährige?
    3. Personen mit Behinderungen?
    4. Ältere Menschen?
    5. Schwangere?
    6. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern?
    7. Opfer des Menschenhandels? 
    8. Personen mit schweren körperlichen Erkran­kungen?
    9. Personen mit psychischen Störungen?
    10. Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psy­chischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben? 
    11. Personen, die eine weitere Form von besonderer Schutzbedürftigkeit aufweisen? 

                                          i.    Wie viele Personen mit welchen weiteren Formen von besonderer Schutzbedürftigkeit wurden identifiziert? 

  1. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis eine Identifizierung erfolgt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr und Form der Schutzbedürftigkeit seit 2020. 
  2. Wie wird besondere Schutzbedürftigkeit dokumentiert? 
  3. In wie vielen Fällen wurde die besondere Schutzbedürftigkeit von Antragsteller:innen identifiziert, bevor eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren erging?
    1. In wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen? 
  1. Wie wird beurteilt, ob Antragsteller:innen besondere Verfahrensgarantien benötigen? Bitte um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit. 
    1. Wird im Asylverfahren systematisch bei jedem Einzelfall geprüft, ob besondere Verfahrensgarantien benötigt werden? 
  1. Wie oft wurden besondere Verfahrensgarantien gewährt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Verfahrensgarantien und Form der Schutzbedürftigkeit seit 2020. 
  2. Welche Maßnahmen wurden zur angemessenen Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Personen während des Asylverfahrens iSd Artikel 24 der Verfahrensrichtlinie gesetzt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr, Verfahrensgarantien und Form der Schutzbedürftigkeit seit 2020. 
    1. Wie viele besonders Schutzbedürftige Personen haben jeweils welche Art der Unterstützung erhalten? 
  1. Durch welche konkreten Maßnahmen erhalten Antragsteller:innen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische und psychologischen Betreuung (Artikel 19 Aufnahmerichtlinie)? Bitte um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit. 
    1. Wie wird Betreuungsbedarf erhoben? 
    2. Wie viel medizinisches und psychologisches Personal steht hierfür zur Verfügung (in VZÄ)?  
  1. Wie wird auf besondere Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Anhörung eingegangen? Bitte um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit. 
  2. Wie wird auf besondere Schutzbedürftigkeit im Rahmen einer Rückkehr eingegangen? Bitte um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit. 
  3. In wie vielen Fällen erhielten identifizierte Opfer von Menschenhandel unverzüglich Zugang zur Rechtsberatung (Art 12 Richtlinie 2011/36/EU)?
    1. In wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen?  
  1. In wie vielen Fällen erhielten identifizierte Opfer von Verbrechen iSd Richtlinie 2012/29/EU Informationen, Beratung sowie psychologische Unterstützung? 
    1. In wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen? 
  1. Wie oft wurden Opfern von Menschenhandel "Aufenthaltstitel für Opfer von Menschenhandel" iSd Richtlinie 2004/81/EG erteilt? 
    1. In wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen? 
  1. Werden Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, systematisch von beschleunigten Verfahren ausgenommen (Artikel 24 Verfahrensrichtlinie)? 
    1. Wenn nein, in wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen? 
  1. In wie vielen Fällen wurde Migrantinnen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn ihr Aufenthaltsstatus von einem misshandelnden Ehemann oder Partner abhing (Artikel 59 Istanbul-Übereinkommen)? 
    1. In wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen? 
    2. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen: Ist eine Umsetzung geplant? 

                                          i.    Wenn ja, wann?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht? 

  1. In wie vielen Fällen wurde Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EWR-Bürgern sind, handelt, im Falle der Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft eine eigene Aufenthaltserlaubnis erteilt (Artikel 13 Abs 2 lit c. Freizügigkeitsrichtlinie)? 
    1. In wie vielen Fällen nicht und aus welchen Gründen?