Eingelangt am 28.09.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie
Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für
Inneres
betreffend
Berücksichtigung besonderer Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren
Im Rahmen des Unionsrechts muss die besondere Situation von
schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden, sei es bei der
Versorgung oder bei der Unterbringung in Aufnahmezentren. Als
schutzbedürftige Personen zählen gemäß Artikel 21 der
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) Minderjährige, unbegleitete
Minderjährigen, Personen mit Behinderungen, ältere Menschen,
Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des
Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen
mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder
sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, wobei die
Aufzählung nicht erschöpfend ist. Gemäß Artikel 22 der
Aufnahmerichtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten beurteilen, ob eine schutzbedürftige
Person besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat. Laut
Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) müssen die EU-Mitgliedstaaten
beurteilen, ob ein:e Antragsteller:in besondere Verfahrensgarantien
benötigt. Ist dies der Fall, haben die Staaten für eine angemessene
Unterstützung während des Asylverfahrens Sorge zu tragen (Artikel 24
der Richtlinie). Auch in der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG)
finden besonders schutzbedürftige Personen Berücksichtigung.1
Gerade bei Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit
sieht das europäische Recht viele positive Verpflichtungen vor - diese
gelten auch im Asylverfahren. Daher ist von Interesse, wie diesen
Verpflichtungen Rechnung getragen wird.
- https://fra.europa.eu/en/publication/2020/handbook-european-law-relating-asylum-borders-and-immigration-edition-2020
Die unterfertigten Abgeordneten
stellen daher folgende
Anfrage:
- Wurde das Konzepts der besonderen
Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren iSd Unionsrechts (inkl. Aufnahme
von Asylsuchenden) seitens Ihres Ressorts vollinhaltlich umgesetzt?
- Wenn nein, welche Aspekte sollen im
Jahr 2023 durch welche konkrete Maßnahme umgesetzt werden?
- Wie wird besondere
Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren frühzeitig identifiziert
bei
- Minderjährigen?
- unbegleiteten Minderjährigen?
- Personen mit Behinderungen?
- Älteren Menschen?
- Schwangeren?
- Alleinerziehenden mit
minderjährigen Kindern?
- Opfern des Menschenhandels?
- Personen mit schweren
körperlichen Erkrankungen?
- Personen mit psychischen
Störungen?
- Personen, die Folter, Vergewaltigung
oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller
Gewalt erlitten haben?
- Personen, die eine weitere Form von
besonderer Schutzbedürftigkeit aufweisen?
i. Welche weiteren Formen von besonderer
Schutzbedürftigkeit wurden identifiziert?
- Was ist die konkrete Vorgehensweise
zur Identifizierung der besonderer Schutzbedürftigkeit im
Asylverfahren?
- Wie lauten die
Handlungsanweisungen?
- Gibt es diesbezügliche
Erlasse?
i. Wenn ja, welchen Inhalts?
- Was ist in der Folge die konkrete
Vorgehensweise zur Feststellung der besonderen Bedürfnisse?
- Wie lauten die
Handlungsanweisungen?
- Gibt es diesbezügliche
Erlasse?
i. Wenn ja, welchen Inhalts?
- Werden Mitarbeiter:innen Ihres
Ressorts (insb. Mitarbeiter:innen des BFA und Exekutivbeamt:innen)
geschult, um besondere Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren zu
identifizieren?
- Wenn ja, nach welchen Zeichen wird
Ausschau gehalten, um besondere Schutzbedürftigkeit zu
identifizieren?
- Sind diesbezügliche Schulungen
verpflichtend oder fakultativ?
i. Werden international best practices in den
Schulungen vermittelt?
1.
Wenn ja, welche?
2.
Wenn nein, warum nicht?
ii. In welchem zeitlichen Abstand finden diesbezügliche
Schulungen statt?
- Wie viele Mitarbeiter:innen wurden in
welchem zeitlichen Ausmaß geschult?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit
mit anderen Ressorts, Ministerien und Organisationen bzw. auch Einheiten
auf Landesebene zur frühzeitigen Identifizierung von besonderer
Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden? Bitte um Angaben nach Form der
Schutzbedürftigkeit.
- Wer ist für die
ressortübergreifende Koordinierung zuständig und in welchen
zeitlichen Abläufen erfolgt diese?
- Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit
mit anderen Ressorts, Ministerien und Organisationen bzw. auch Einheiten
auf Landesebene, um die besondere Schutzbedürftigkeit von
Asylsuchenden im Verfahren zu berücksichtigen, inkl. bei Versorgung
und Unterbringung? Bitte um Angaben nach Form der
Schutzbedürftigkeit.
- Wer ist für die
ressortübergreifende Koordinierung zuständig und in welchen
zeitlichen Abläufen erfolgt diese?
- Gibt es eine systematische Erfassung
besonderer Schutzbedürftigkeit?
- Wenn ja, inwiefern und seit
wann?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wie viele Personen wurden als
besonders schutzbedürftig identifiziert? Bitte um
Aufschlüsselung nach Jahr seit 2020.
- Bei wie vielen Personen handelte es
sich um
- Minderjährige?
- unbegleitete Minderjährige?
- Personen mit Behinderungen?
- Ältere Menschen?
- Schwangere?
- Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern?
- Opfer des Menschenhandels?
- Personen mit schweren
körperlichen Erkrankungen?
- Personen mit psychischen
Störungen?
- Personen, die Folter, Vergewaltigung
oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller
Gewalt erlitten haben?
- Personen, die eine weitere Form von
besonderer Schutzbedürftigkeit aufweisen?
i. Wie viele Personen mit welchen weiteren Formen von
besonderer Schutzbedürftigkeit wurden identifiziert?
- Wie lange dauert es durchschnittlich,
bis eine Identifizierung erfolgt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr
und Form der Schutzbedürftigkeit seit 2020.
- Wie wird besondere
Schutzbedürftigkeit dokumentiert?
- In wie vielen Fällen wurde die
besondere Schutzbedürftigkeit von Antragsteller:innen identifiziert,
bevor eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren erging?
- In wie vielen Fällen nicht und
aus welchen Gründen?
- Wie wird beurteilt, ob
Antragsteller:innen besondere Verfahrensgarantien benötigen? Bitte um
Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit.
- Wird im Asylverfahren systematisch bei
jedem Einzelfall geprüft, ob besondere Verfahrensgarantien
benötigt werden?
- Wie oft wurden besondere
Verfahrensgarantien gewährt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr,
Verfahrensgarantien und Form der Schutzbedürftigkeit seit 2020.
- Welche Maßnahmen wurden zur
angemessenen Unterstützung von besonders schutzbedürftigen
Personen während des Asylverfahrens iSd Artikel 24 der
Verfahrensrichtlinie gesetzt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahr,
Verfahrensgarantien und Form der Schutzbedürftigkeit seit 2020.
- Wie viele besonders
Schutzbedürftige Personen haben jeweils welche Art der
Unterstützung erhalten?
- Durch welche konkreten Maßnahmen
erhalten Antragsteller:innen mit besonderen Bedürfnissen bei der
Aufnahme die erforderliche medizinische und psychologischen Betreuung
(Artikel 19 Aufnahmerichtlinie)? Bitte um Angaben nach Form der
Schutzbedürftigkeit.
- Wie wird Betreuungsbedarf
erhoben?
- Wie viel medizinisches und
psychologisches Personal steht hierfür zur Verfügung (in
VZÄ)?
- Wie wird auf besondere
Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Anhörung eingegangen? Bitte um
Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit.
- Wie wird auf besondere
Schutzbedürftigkeit im Rahmen einer Rückkehr eingegangen? Bitte
um Angaben nach Form der Schutzbedürftigkeit.
- In wie vielen Fällen erhielten
identifizierte Opfer von Menschenhandel unverzüglich Zugang zur
Rechtsberatung (Art 12 Richtlinie 2011/36/EU)?
- In wie vielen Fällen nicht und
aus welchen Gründen?
- In wie vielen Fällen erhielten
identifizierte Opfer von Verbrechen iSd Richtlinie 2012/29/EU
Informationen, Beratung sowie psychologische Unterstützung?
- In wie vielen Fällen nicht und
aus welchen Gründen?
- Wie oft wurden Opfern von
Menschenhandel "Aufenthaltstitel für Opfer von
Menschenhandel" iSd Richtlinie 2004/81/EG erteilt?
- In wie vielen Fällen nicht und
aus welchen Gründen?
- Werden Personen, die Folter,
Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben,
systematisch von beschleunigten Verfahren ausgenommen (Artikel 24
Verfahrensrichtlinie)?
- Wenn nein, in wie vielen Fällen
nicht und aus welchen Gründen?
- In wie vielen Fällen wurde
Migrantinnen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
ihr Aufenthaltsstatus von einem misshandelnden Ehemann oder Partner abhing
(Artikel 59 Istanbul-Übereinkommen)?
- In wie vielen Fällen nicht und
aus welchen Gründen?
- Sollte diese Möglichkeit nicht
bestehen: Ist eine Umsetzung geplant?
i. Wenn ja, wann?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- In wie vielen Fällen wurde Opfern
von Gewalt im häuslichen Bereich, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige,
die Familienangehörige von EWR-Bürgern sind, handelt, im
Falle der Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft eine
eigene Aufenthaltserlaubnis erteilt (Artikel 13 Abs 2 lit c.
Freizügigkeitsrichtlinie)?
- In wie vielen Fällen nicht und
aus welchen Gründen?