1642/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.04.2020
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und anderer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Berücksichtigung von Katastrophenereignissen in ALSAG-Novelle

 

Am 10.03.2020 wurden im Umweltausschuss des Parlaments zwei Anträge des FPÖ-Nationalratsabgeordneten Erwin Angerer (155/A(E) und 154/A(E)) durch die Regierungsparteien vertagt. In diesen Anträgen wurde jeweils gefordert, die ALSAG-Abgabepflicht, die bei der Entsorgung von Material, das bei Erdrutschen, Muren oder Lawinen anfällt, und somit natürlich vorkommendes Material ist, ohne Wenn und Aber auszusetzen, da die derzeitige Ausnahmeregelung in der bestehenden gesetzlichen Grundlage unter §3 Absatz (4) an viele Bedingungen gebunden, kaum umsetzbar, kostenverursachend und damit völlig unzureichend ist.

 

Dadurch wären Betroffene im Katastrophenfall wie auch im Zuge von Präventivmaßnahmen zumindest von zusätzlichen finanziellen Belastungen und einem Wust an Bürokratie befreit. Dementsprechend sollten auch natürliche Geschiebematerialien, die sich rund um Schutzbauten (Geschiebesperren, Wildbach- oder Hochwasserverbauungen) ansammeln und zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion regelmäßig geräumt werden, von der ALSAG-Abgabepflicht befreit werden.

 

Die Vertagung der Anträge wurde unter anderem damit argumentiert, dass eine Novellierung des Altlastensanierungsgesetz zeitnah geschehen würde.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wann soll die Novellierung des Altlastensanierungsgesetzes erfolgen?

2.    Welche Gründe hat die geplante Novellierung des ALSAG?

3.    Welche wesentlichen Änderungen sind in der Novelle vorgesehen?

4.    Worin begründet sich die derzeitige ALSAG-Abgabepflicht für natürlich vorkommende Materialien die in Schutzbauten anfallen?

5.    Darf nach derzeit geltender Rechtslage im Geschiebe vorkommendes, sogenanntes Wildholz, in einem herkömmlichen Biomasseheizwerk (Fernwärmeheizwerk) einer thermischen Verwertung, ohne dass eine ALSAG-Beitragspflicht entsteht, verwertet werden?

6.    Wenn ja, auf Basis welcher gesetzlichen Regelungen?

7.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Ist eine gänzlich und eindeutige Ausnahmeregelung von der ALSAG-Abgabenpflicht im Katastrophenfall bei natürlich anfallenden Materialien geplant?

9.    Wenn ja, inwiefern?

10. Wenn nein, warum nicht?

11. Werden Betroffene von Katastrophenereignissen rückwirkend von der ALSAG-Abgabenpflicht befreit?

12. Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt?

13. Wenn nein, warum nicht?

14. Ist eine Ausnahmeregelung von der ALSAG-Abgabenpflicht für die laufende Geschiebebewirtschaftung bei Flüssen und Wildbächen und deren Schutzbauten bei natürlich anfallenden Materialien angedacht?

15. Wenn ja, inwiefern?

16. Wenn nein, warum nicht?