1648/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.04.2020
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend grenzübergreifendes Kontaktrecht von Trennungs- und Scheidungskindern

 

 

Die Corona-Pandemie und die von der Türkis-Grünen-Bundesregierung als Reaktion darauf gesetzten gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus greifen umfassend in den Alltag der Österreicher und Österreicherinnen ein und haben gravierenden Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Selbigen. Neben weitreichenden und allgemeinen Eingriffen wie Verkehrs- und Ausgangsbeschränkungen oder die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in großen Supermärkten, betreffen andere Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind und sich erst durch ein Zusammenspiel verschiedenster Einschränkungen ergeben, jedoch nur einen kleinen Teil, der aber keines Falls außer Acht gelassen werden darf.

 

So wurde zwar das Kontaktrecht von Elternteilen und Scheidungskindern in Corona-Zeiten Ende März konkretisiert und ein generelles Kontaktverbot von Seiten des Bundesministeriums für Justiz dementiert, doch enthält diese Regelung lediglich Aussagen zu in Österreich wohnhaften Elternteilen und Kindern. Für Elternteile, die grenzübergreifende Wohnorte haben, zeichnet sich eine gänzlich andere Situation ab:

 

Möchte beispielsweise ein in Österreich wohnhafter Elternteil, sein Kontaktrecht wahrnehmen und das beim anderen Elternteil lebende Kind, das in der BRD wohnhaft ist, besuchen, stellen sich unverhältnismäßige Hürden. Denn gem. der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, die Reisetätigkeiten und den Grenzverkehr stark eingeschränkt, ist der in Österreich wohnhafte Elternteil entweder bei jeder Einreise (Rückreise) nach Österreich verpflichtet, ein aktuelles „ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand mit sich zu führen“, das einen negativen molekularbiologische Test im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 enthält oder – in Ermangelung des ärztlichen Zeugnisses – gezwungen, sich in eine unverzüglich anzutretende 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne zu begeben.

 

Aus der grundsätzlich simplen Wahrnehmung des Kontaktrechts entstehen dem in Österreich wohnhaften Elternteil unfassbare (finanzielle) Umstände.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Sind Ihnen aktuelle Sachverhalte im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Wahrnehmung von Kontaktrechten von Elternteilen und Scheidungskindern inklusive Hürden bei der Wahrnehmung dieses Rechts bekannt?

2.    Wenn ja, welche rechtlichen Maßnahmen gedenken sie zu setzten, um Erleichterungen für die oben beschriebenen Elternteile zu erreichen?

3.    Können Sie sich die Aufnahme dieser Elternteile in die Liste der Ausnahmen – analog zum Pendler-Berufsverkehr, die nicht von Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 betroffen sind, vorstellen?

4.    Fallen aus Ihrer Sicht die oben beschriebenen Elternteile in den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis“, der eine erleichterte Einreise möglich macht?

5.    Haben Sie schon mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister für Europäische und internationale Angelegenheiten eine Lösung dafür erarbeitet?

a.    Wenn ja, welche?

6.    Haben Sie schon mit Ihren Amtskollegen in Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz und Lichtenstein Kontakt aufgenommen, um diesen Elternteilen aber insbesondere - wegen des Kinderwohles - den Trennungs- und Scheidungskindern das Besuchs- und Kontaktrecht zu ermöglichen?

a.    Wenn ja, welche Ergebnisse haben Sie mit welchem Kollegen erzielt?

b.    Wenn nein, werden Sie dahingehend mit Ihren Amtskollegen noch Kontakt aufnehmen?