16494/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.10.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Christian Hafenecker, MA,

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Achtenswerte Motive“ linksextremer Gewalttäter

 

 

Am 31. Mai wurden die Linksextremistin Lina E. und drei Mitangeklagte im Prozess gegen die sogenannten „Hammerbande“ vom Oberlandesgericht Dresden wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und zahlreicher Gewalttaten verurteilt. Lina E. erhielt 5 Jahre und 3 Monate Haft. Gleichzeitig wurde die von ihren linksextremen Bewunderern als „Engel aus Connewitz“ titulierte Frau auf richterlichen Beschluss vorläufig aus der Haft entlassen.

 

Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche ihrer Komplizen abgetaucht sind und im Untergrund weitere Gewalttaten verüben, ist die bedingte Haftentlassung bis zur Rechtskraft eines Urteils ein Skandal. Immerhin schrieben die deutsche Generalbundesanwaltschaft und das Landeskriminalamt Sachsen erst Ende September E.s Lebensgefährten und mutmaßlichen Kopf der „Hammerbande“, Johann Guntermann zur Öffentlichkeitsfahndung aus.[1] Guntermann ist seit Jahren untergetaucht. Gegen ihn liegt Seit März 2021 ein Haftbefehl vor. Ihm wird die Bildung einer kriminellen/terroristischen Vereinigung vorgeworfen.

 

Noch unverständicher als die Freilassung E.s: Während der Urteilsverkündung sprach der zuständige Richter Hans Schlüter-Staats von einem „achtenswerten Motiv“. „Rechtsextremisten entgegenzutreten ist ein achtenswertes Motiv”, äußerte er wortwörtlich. Er betonte weiters, dass seiner Meinung nach die größte Gefahr von rechts ausgehe. Lediglich das gewählte Mittel stoße ihm auf – denn das Gewaltmonopol liege beim Staat.[2]

 

Auch das österreichische Strafrecht kennt besondere Milderungsgründe. Ein solcher liegt etwa vor, wenn der Täter „die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat“ (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB[3]). Umgekehrt liegt ein besonderer Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter „aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat“. (§ 33 Abs 1 Z 5 StGB[4]. Zu den nach § 283 Abs 1 Z 1[5] geschützten Gruppen gehören auch durch Weltanschauung definierte Gruppen – wodurch beispielsweise Straftaten, die gezielt gegen patriotische Personen oder Mitglieder von Studentenverbindungen verübt werden, erfasst wären.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die Abgeordneten Mag. Harald Stefan und Christian Hafenecker, MA an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Prozesse zu linksextremistisch motivierten Straftaten fanden jeweils in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und bis 30.9.2023 statt? (Bitte um Gliederung nach Delikten)

2.    Wie viele Personen waren in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und bis 30.9.2023 wegen linksextremistisch motivierten Straftaten angeklagt? (Bitte um Gliederung nach Delikten)

3.    Wie viele Personen wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und bis 30.9.2023 wegen linksextremistisch motivierten Straftaten verurteilt? (Bitte um Gliederung nach Delikten)

4.    Bei wie vielen Personen endeten die Verfahren wegen linksextremistisch motivierten Straftaten in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und bis 30.9.2023 mit einer diversionellen Erledigung? (Bitte um Gliederung nach Delikten)

5.    Bei wie vielen Verfahren wegen linksextremistisch motivierten Straftaten in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und bis 30.9.2023 wurde der besondere Milderungsgrund von „achtenswerten Beweggründen“ berücksichtigt? (Bitte um Gliederung nach Delikten)

6.    Was waren in diesen Fällen jeweils die „achtenswerten Beweggründe“, welche als Milderungsgrund berücksichtigt wurden?

7.    Bei wie vielen Verfahren wegen linksextremistisch motivierten Straftaten in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und bis 30.9.2023 wurde der besondere Erschwerungsgrund von „rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten“, berücksichtigt? (Bitte um Gliederung nach Delikten)

8.    Was waren in diesen Fällen jeweils die „besonders verwerflichen Beweggründe“, welche als Erschwerungsgrund berücksichtigt wurden?

 



[1] https://www.bka.de/DE/IhreSicherheit/Fahndungen/Personen/BekanntePersonen/JG/Sachverhalt_JG.html

[2] https://heimatkurier.at/linksextremismus/irre-brd-linksjustiz-laesst-verurteilte-antifa-terroristin-lina-e-laufen

[3] https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P34/NOR40017123

[4] https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P33/NOR12039035

[5] https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P283/NOR12039063