16524/J XXVII. GP
Eingelangt am 06.10.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Umsetzung der Empfehlungen des 5. GRECO-Evaluierungsberichts
Am 1.3.2023 veröffentlichte die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) im Rahmen der fünften Evaluierungsrunde ihren Evaluierungsbericht (zur Verhinderung von Korruption und Förderung von Integrität bei Zentralregierungen (obersten Exekutivfunktionen) und bei Strafverfolgungsbehörden) zu Österreich. Dieser Bericht bewertete die Wirksamkeit des in Österreich bestehenden Rechtsrahmens zur Verhinderung von Korruption bei Personen mit Führungsaufgaben (PTEF) und Ermittlungs- und Exekutivbediensteten (LEO). Er zielt darauf ab, das Land bei der Stärkung von Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben im Einklang mit den GRECO-Standards zu unterstützen. Im Zuge dessen hat GRECO Österreich gegenüber 19 Empfehlungen ausgesprochen, die wie folgt wären:
Hinsichtlich der Bundesregierung (oberste Exekutivfunktionen):
Empfehlung i: dass (i) der Rechtsstatus, die Aufnahme, die Zuständigkeiten und die Pflichten von Generalsekretären und Kabinettsmitarbeitern (einschließlich Ad-hoc-Beratern auf Zeit) geregelt werden (auch in Bezug auf Weisungen, die sie gegenüber Beamten und Vertragsbediensteten erteilen dürfen); (ii) ihre Anzahl, Namen, Funktionen und Gehaltsspannen sowie Informationen über Nebenbeschäftigungen veröffentlicht werden; und (iii) sie durch angemessene Regeln hinsichtlich Interessenkonflikten, finanzieller Offenlegung und die Verwendung vertraulicher Informationen höchsten Verhaltensstandards unterworfen werden (Ziffer 47);
Empfehlung ii: dass (i) der neue Aktionsplan der Nationalen Anti-Korruptionsstrategie Maßnahmen zur Korruptionsprävention und zur Erhöhung der Integrität von Personen umfasst, die mit Top-Exekutivfunktionen betraut sind, einschließlich der Durchführung von Integritätsprüfungen als Teil ihrer Ernennung; (ii) die Compliance-Management-Abteilungen des Bundeskanzleramtes und der Ministerien regelmäßig ein Korruptionsrisikomanagement in Bezug auf Personen durchführen, die mit Top-Exekutivfunktionen betraut sind; und (iii) das System der Beauftragten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Korruptionsprävention wahrnehmen, zu formalisieren und weiterzuentwickeln, um seine Effizienz und Einheitlichkeit in allen Ministerien sicherzustellen (Ziffer 60);
Empfehlung iii: dass einen Verhaltenskodex für Bundesminister und andere Personen, die mit Führungsaufgaben betraut sind, verabschiedet und veröffentlicht wird, der durch ein System ergänzt wird, das Orientierungshilfen und vertrauliche Beratung in Bezug auf Interessenkonflikte und andere integritätsrelevante Angelegenheiten bietet (Geschenke, Nebenbeschäftigungen, Kontakte zu Dritten und der Umgang mit vertraulichen Informationen) und einen glaubwürdigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung und Durchsetzung aufweist (Ziffer 67);
Empfehlung iv: (i) die Verabschiedung von Gesetzen zur Informationsfreiheit, die das Prinzip der Transparenz von Behörden verankern und das allgemeine Recht auf Zugang zu Dokumenten garantieren, in Übereinstimmung mit den Standards der Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (CETS 205); dass (ii) Informationen von öffentlichem Interesse von Amts wegen auf den Webseiten der Regierung und der Ministerien veröffentlicht werden; und dass (iii) wirksame Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen geschaffen werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen (Ziffer 76);
Empfehlung v: dass die Transparenz von Gesetzen, die von der Regierung ausgehen, weiter verbessert wird, indem (i) ein erweitertes Begutachtungsverfahren für Gesetzesentwürfe als Regel vorgeschrieben wird; (ii) angemessene gesetzliche Fristen für Begutachtungen festgelegt werden; und (iii) der legislative Fußabdruck, der alle externen Interventionen von Beginn des Entwurfsprozesses an verfolgt, einschließlich der Details über den Initiator des Vorschlags, öffentlich zugänglich gemacht wird (Ziffer 81);
Empfehlung vi: (i) dass detaillierte Regeln für die Art und Weise eingeführt werden, in der Personen mit Top-Exekutivfunktionen mit Lobbyisten und Drittparteien interagieren, die versuchen, Einfluss auf die gesetzgeberischen und auf anderen Aktivitäten der Regierung zu nehmen; (ii) dass ausreichende Einzelheiten über solche Treffen und Konsultationen offengelegt werden (z.B. die Identität der Person(en), mit der (und in deren Namen) das (die) Treffen stattfand(en) und die spezifischen Themen der Diskussion), einschließlich der Veröffentlichung der Agenden der mit Top- Exekutivfunktionen betrauten Personen (Ziffer 87);
Empfehlung vii: die Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu verstärken, und zwar (i) durch eine klare Definition von (tatsächlichen, potentiellen und vermeintlichen) Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst; (ii) durch eine Sensibilisierung für den praktischen Umgang mit solchen Situationen, insbesondere dadurch, dass Personen mit Führungsaufgaben eine Schulung zur Erkennung und Verhinderung von Interessenkonflikten und damit zusammenhängenden Integritätsfragen erhalten, wenn sie ihr Amt antreten und danach in regelmäßigen Abständen; und (iii) durch die Erhebung von Statistiken über Interessenkonflikte und getroffene Maßnahmen (Ziffer 102);
Empfehlung viii: dass (i) ein angemessener Mechanismus zur Überprüfung der verschiedenen Offenlegungspflichten von Personen, die mit Top-Exekutivfunktionen betraut sind, in Bezug auf eingeschränkte oder verbotene Aktivitäten eingeführt wird; und (ii) Unvereinbarkeitsentscheidungen öffentlich zugänglich gemacht werden (Ziffer 111);
Empfehlung ix: (i) dass Regeln/Beschränkungen für Bundesminister und Staatssekretäre für die Zeit nach der Beschäftigung festgelegt werden und für alle anderen Personen, die mit Top-Exekutivfunktionen betraut sind, weiter verstärkt werden, auch durch die Festlegung von angemessenen Wartefristen; und (ii) dass ein effektiver Überwachungsmechanismus für diese Regeln eingerichtet wird (Ziffer 126);
Empfehlung x: das bestehende System zur Abgabe von Vermögenserklärungen für alle Personen, die mit Top-Exekutivfunktionen betraut sind (einschließlich der Generalsekretäre und Kabinettsmitarbeiter), weiterzuentwickeln, indem (i) die Kategorien der offenzulegenden Vermögenswerte erweitert werden und eine genauere Aufschlüsselung vorgesehen wird; (ii) die elektronische Übermittlung von Vermögenserklärungen vorgeschrieben wird; (iii) Vermögenserklärungen veröffentlicht werden; und (iv) die Aufnahme finanzieller Informationen über Partner und unterhaltsberechtigte Familienangehörige in diese Erklärungen in Betracht gezogen wird (wobei letztere Informationen nicht unbedingt veröffentlicht werden müssen) (Ziffer 130);
Empfehlung xi: (i) die Sicherstellung einer substantiellen Überprüfung der finanziellen Erklärungen von Personen, die mit Top-Exekutivfunktionen betraut sind; und (ii) die Sicherstellung angemessener Ressourcen, Prüfmöglichkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen zu diesem Zweck (Ziffer 131);
Empfehlung xii: sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen Personen, die mit Top- Exekutivfunktionen betraut sind und im Verdacht stehen, korruptionsbezogene Straftaten begangen zu haben, nicht durch unangemessene Einmischung behindert werden, indem ausreichende Ressourcen und ein rechtlicher Rahmen bereitgestellt werden, die die operative Unabhängigkeit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) sicherstellen, unter anderem durch eine Neuordnung der regelmäßigen Berichterstattung an das Bundesministerium für Justiz (Ziffer 140);
Hinsichtlich der Strafverfolgungsbehörden:
Empfehlung xiii: (i) das System des Risikomanagements bei der Strafverfolgung zu verbessern und dabei besonderes Augenmerk auf die politische Einmischung in Ermittlungen, Beförderungen, Ernennungen in höhere Positionen, Interessenkonflikte und Transparenz beim Sponsoring der Polizei zu legen; (ii) einen regelmäßigen Bewertungsmechanismus einzurichten, an dem die Compliance-Beauftragten mitwirken; und (iii) die festgestellten Hauptrisiken in den nationalen zweijährigen Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung zu integrieren (Ziffer 158);
Empfehlung xiv: dass (i) Vorkehrungen getroffen werden, damit Beförderungen in der Polizei frei von jeglicher Voreingenommenheit und Diskriminierung ablaufen, einschließlich politischer Zugehörigkeit oder anderer Interessenkonflikte; (ii) das Auswahlverfahren für leitende Positionen in der Strafverfolgung wettbewerbsorientiert, transparent und leistungsorientiert, frei von unzulässiger politischer Einmischung durchzuführen und Rechtsmittelmöglichkeiten vorzusehen; und (iii) ein System regelmäßiger Beurteilungen einzuführen und die Ergebnisse dieser Beurteilungen bei Entscheidungen über den beruflichen Aufstieg zu berücksichtigen (Ziffer 183);
Empfehlung xv: (i) die Durchführung von Schulungen für alle Ebenen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Führungsebene, zu Interessenkonflikten und zu den Möglichkeiten, diese zu verhindern, anzugehen und zu bewältigen; (ii) die ständige Überprüfung der Umsetzung der Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten, samt einer angemessenen Weiterverfolgung und strengen Durchsetzung im Falle von Verstößen. (Ziffer 191);
Empfehlung xvi: (i) die Einführung einer Genehmigungspflicht für jede Art von Nebenbeschäftigung (entgeltlich oder unentgeltlich); (ii) die Einrichtung eines zentralen Registers für Nebenbeschäftigungen; und (iii) die Entwicklung wirksamer Kontrollregelungen in dieser Hinsicht (Ziffer 200);
Empfehlung xvii: (i) die Transparenz von Sponsoring und Spenden an die Polizei zu erhöhen, indem sie online veröffentlicht werden, wobei der Wert, die Identität des Spenders und die Verwendung der gespendeten Mittel angegeben werden müssen; (ii) Maßnahmen zum Schutz vor tatsächlichen, potenziellen oder vermeintlichen Interessenkonflikten in Bezug auf Spenden und Sponsoring bei der Polizei zu ergreifen; und (iii) die Einhaltung der geltenden Vorschriften durch Bewusst- seinsmachung und systematische Kontrollen zu gewährleisten (Ziffer 204);
Empfehlung xviii: (i) die Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern innerhalb der Strafverfolgungs- behörden, insbesondere durch wirksame gezielte Maßnahmen zur Erleichterung der Meldung von Korruptionsfällen (einschließlich der Gewährleistung der Vertraulichkeit gegenüber Hinweisgebern) und zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen; (ii) die Einrichtung eines angemessenen Systems zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern über Korruption von Strafverfolgungsbediensteten, einschließlich Informationen über die Anzahl der eingegangenen Meldungen, die durchgeführten Beratungen und den gewährten Schutz sowie die auf der Grundlage solcher Meldungen eingeleiteten Strafverfahren; und (iii) die Durchführung spezieller Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern (Ziffer 240);
Empfehlung xix: die Veröffentlichung von Statistiken über korruptionsbezogene Straf- oder Disziplinarverfahren, an denen öffentlich Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden beteiligt sind, einschließlich (i) Informationen über eingegangene Beschwerden und entsprechend eingeleitete Straf- /Disziplinarverfahren; (ii) von Amts wegen eingeleitete Verfahren (d.h. ohne förmliche Beschwerde); (iii) verhängte Sanktionen, einschließlich einer möglichen Kundmachung der einschlägigen Rechtsprechung, unter Wahrung der Anonymität der betroffenen Personen (Ziffer 246).
Österreich ist verpflichtet, GRECO bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die zur Umsetzung der oben genannten Empfehlungen getroffen wurden, die dann von GRECO im Rahmen ihres spezifischen Konformitätsverfahrens voraussichtlich im Dezember 2024 bewertet werden.
Laut der Anfragebaeantwortung des BMJ (13102/AB; https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/13102) vom 10.03.2023 zu unserer parlamentarischen Anfrage 131487/J (https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13487) sind die Empfehlungen von folgenden Ressorts jeweils umzusetzen:

Österreich kommt bei den von der GRECO ausgesprochenen Empfehlungen nur schleppend voran. So kritisierte GRECO Mitte Juni 2023, dass Österreich 35% der im Rahmen der 4. Evaluierungsrunde ausgesprochenen Empfehlungen noch immer nicht umgesetzt hat.
Diese nur schleppende Umsetzung der Antikorruptionsmaßnahmen ist inakzeptbael. Um das Vertrauen der Bürger:innen in die Politik wiederzugewinnen, sind gerade die empfohlenen Reformen notwendig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
ii. Wurden schon konkrete Schritte zur Umsetzung getätigt?
1. Wenn ja, welche wann von wem?
i. Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
ii. Wurden schon konkrete Schritte zur Umsetzung getätigt?
1. Wenn ja, welche und von wem?
i. Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
ii. Wurden schon konkrete Schritte zur Umsetzung getätigt?
1. Wenn ja, welche und von wem?
i. Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
ii. Wurden schon konkrete Schritte zur Umsetzung getätigt?
1. Wenn ja, welche und von wem?
i. Wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
ii. Wurden schon konkrete Schritte zur Umsetzung getätigt?
1. Wenn ja, welche und von wem?