16533/J XXVII. GP
Eingelangt am 09.10.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Bejubeln von Hamas-Terror auf Demos in Wien
Nach den Großangriffen der Terrororganisation Hamas und anderer militanter islamistischer Gruppierungen auf Israel am 7. Oktober 2023 wurden unter anderem am Ballhausplatz, direkt vor dem Bundeskanzleramt bzw. der Hofburg, feiernd demonstriert. Auch am darauffolgenden Tag fanden sich wieder einige Demonstrantinnen und Demonstranten dort ein. In sozialen Netzwerken kursieren zudem Bilder einer feierlichen Kundgebung auf der Mariahilfer Straße am Tag des Angriffs. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) verurteilte Gewaltexzesse und eklatante Menschenrechtsverletzungen aufs Schärfste und appellierte, jegliche Form der Gewaltverherrlichung, die vereinzelt auch in Österreich stattgefunden hat, zu unterlassen.
Die Polizei teilte mit, dass der Verfassungsschutz die Situation genau beobachte.1, 2 Nach einer Anfrage von „Die Presse“ beim BMI erklärte die Landespolizeidirektion Wien in einer Stellungnahme, dass Versammlungen in Österreich grundsätzlich erlaubt seien. Die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung sei Teil des Grundprinzips eines demokratischen Rechtsstaats. Die Demos seien „emotional, aber friedlich“ gewesen, so die Polizei. Weiters wurden bisher keine Geschehnisse beobachtet, die eine Grenze im Sinne des österreichischen Versammlungsrechts rechtlich überschritten hätten, sodass eine Auflösung von Versammlungen geboten gewesen wäre.3
Generell werden nun in vielen Ländern Europas israelische und jüdische Einrichtungen verstärkt bewacht. Laut Innenministerium (BMI) stehe der Verfassungsschutz in engem Kontakt mit europäischen und israelischen Sicherheitsbehörden, eine verstärkte Überwachung betroffener Einrichtungen in Wien und ganz Österreich sei angeordnet worden. Die Kundgebungen in Wien sorgen unterdessen für Kritik und Sorge.4
Bei zunehmender Eskalation des Konflikts sind weitere Demonstrationen nicht auszuschließen, in denen sich Teilnehmer:innen die Terrorakte der Hamas unterstützend äußern.
Unsere Demokratie muss wehrhaft sein und ist aufgrund ihrer Geschichte hier besonders in der Verantwortung, zu gewährleisten, dass sich alle in Österreich Lebenden, die wegen ihrer Herkunft oder Familien in Angst und Schrecken versetzt sind, sicher fühlen. Dafür ist es wichtig, dass in diesem Fall die DSN und die Polizeibehörden ihre gesetzliche Pflicht aktiv wahrnehmen.
Nach der Rechtsmeinung des Universitätsprofessors für Staatsrechts an der Universität Innsbruck, Peter Bussjäger, müssen die zuständigen Behörden Versammlungen auflösen, in denen Terror bejubelt wird, weil Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSv § 6 Versammlungsgesetz (VersG) vorliegt; zudem läge in vielen Fällen das Tatbild der Verhetzung vor, also ein Verstoß gegen § 283 Strafgesetzbuch (StGB), der ebenfalls einen Auflösungstatbestand nach dem VersG darstellt.5
Quellen:
1https://wien.orf.at/stories/3227412/#15473,2236411,1696749279
2https://www.derstandard.at/story/3000000190233/oesterreichs-politik-solidarisch-mit-israel-pro-palaestinensische-kundgebung-in-wien
3https://www.diepresse.com/17725831/feiernde-hamas-fans-in-wien-warum-demos-nicht-aufgeloest-wurden
4https://tvthek.orf.at/profile/ZIB-2/1211/ZIB-2/14196544/Propalaestinensische-Demos-in-Wien/15483558
5https://twitter.com/PeterBussjaeger/status/1710921944579596361
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wie viele verwaltungsstrafrechtliche Sachverhalte wurden während der Demonstrationen registriert und wie viele Personen wurden entsprechend aufgrund welcher konkreten Sachverhalte und welcher Delikte angezeigt?
ii. Wie viele strafgesetzwidrige Sachverhalte wurden während der Demonstrationen registriert und wie viele Personen wurden entsprechend aufgrund welcher konkreten Sachverhalte und welcher Delikte angezeigt?
i. Um welche Einheiten handelte es sich dabei?
i. Falls ja, welche Maßnahmen wurden daraufhin von wem ergriffen? Bitte um Auflistung nach Versammlung.
i. Falls nein, warum nicht?
i. Inwiefern in diesem Fall?