16552/J XXVII. GP
Eingelangt am 18.10.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Maga Karin Greiner, Genossinnen und Genossen
an die Präsidentin des Rechnungshofes
betreffend vom Beteiligungscontrolling erfasste Einheiten
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 265/2022, betreffend Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes, einen Paradigmenwechsel eingeläutet. Bislang wurden Tätigkeiten, die zur Privatwirtschaftsverwaltung zu zählen wären, würden sie von Organen des Bundes besorgt, nicht mehr als solche angesehen, wenn sie von ausgegliederten Einheiten (insb Unternehmungen) besorgt werden. Dies hat sich nun geändert: Weisen diese eine spezifische organisatorische und funktionelle Nahebeziehung zu einem öffentlichen Rechtsträger auf, stellen auch diese staatliche Verwaltung im Sinne des Art 20 B‑VG dar. Auf Grund der umfangreichen Ausgliederungen der vergangenen Jahrzehnte ist damit zunächst unklar, welche ausgegliederten Einheiten nunmehr als staatliche Verwaltung anzusehen sind. Den Gesetzgeber trifft aber die Pflicht, bei all diesen Rechtsträgern den erforderlichen Leitungs- und Verantwortungszusammenhang herzustellen. Laut § 67 BHG ist für ausgegliederte Einheiten ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling einzurichten. Gleichzeitig ist derzeit unklar, wie weit das genannte Erkenntnis Auswirkungen auf die Kostentragung und somit auf den Bundeshaushalt haben wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Welche Rechtsträger sind Ihrer Kenntnis nach vom Beteiligungscontrolling gemäß § 67 BHG erfasst?
2. Welche Rechtsträger sind Ihrer Kenntnis nach vom Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG erfasst?
3. Für welche Unternehmen wurden dem Rechnungshof in den vergangenen drei Jahren Mitteilungen gemäß § 12 Abs 2 RHG gemacht?
4. Welche Unternehmungen des Bundes unterliegen zwar der Kontrolle des Rechnungshofes, sind aber nicht im Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG erfasst?
a. Bei welchen davon handelt es sich um solche, die vom Bund beherrscht werden?