16568/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.10.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Muna Duzdar, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft  

betreffend Folgen des COFAG-Urteils des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 265/2022, betreffend Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes, einen Paradigmenwechsel eingeläutet. Bislang wurden Tätigkeiten, die zur Privatwirtschaftsverwaltung zu zählen wären, würden sie von Organen des Bundes besorgt, nicht mehr als solche angesehen, wenn sie von ausgegliederten Einheiten (insb Unternehmungen) besorgt werden. Dies hat sich nun geändert: Weisen diese eine spezifische organisatorische und funktionelle Nahebeziehung zu einem öffentlichen Rechtsträger auf, stellen auch diese staatliche Verwaltung im Sinne des Art 20 B‑VG dar. Auf Grund der umfangreichen Ausgliederungen der vergangenen Jahrzehnte ist damit zunächst unklar, welche ausgegliederten Einheiten nunmehr als staatliche Verwaltung anzusehen sind. Den Gesetzgeber trifft aber die Pflicht, bei all diesen Rechtsträgern den erforderlichen Leitungs- und Verantwortungszusammenhang herzustellen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.       An welchen Rechtsträgern (Name, Rechtsform, ggf FB-Nummer), deren Beteiligungsverwaltung Ihnen obliegt, ist der Bund (ggf mittelbar) alleine oder zumindest mehrheitlich beteiligt?

a.       Bei mehrheitlicher Beteiligung: Zu welchem Anteil ist der Bund genau beteiligt?

2.       Auf welche Rechtsträger (Name, Rechtsform, ggf FB-Nummer) übt der Bund – vertreten durch Sie – einen beherrschenden Einfluss aus (insbesondere durch Bestellung der Organe oder überwiegende bis ausschließliche Finanzierung – vgl Art 126b Abs 2 2. Satz B-VG)?

3.       Welche ausgegliederten Rechtsträger (ohne natürliche Personen) besorgen hoheitliche Aufgaben, die Ihrem Wirkungsbereich zuzuordnen sind?

4.       Durch welche Rechtsgrundlage wurden diesen ausgegliederten Rechtsträgern hoheitliche Befugnisse übertragen und wie wurde diesbzgl der erforderliche Leitungs- und Verantwortungszusammenhang hergestellt?

5.       Wie wurde diese Leitungs- und Verantwortungskompetenz in den vergangenen beiden Jahren diesen ausgegliederten Rechtsträgern gegenüber jeweils wahrgenommen? 

6.       Welche Rechtsträger (Name, Rechtsform, ggf FB-Nummer) besorgen in Ihrem Wirkungsbereich nicht-hoheitliche Aufgaben, die vormals von Organisationseinheiten des Bundes besorgt wurden (Organisationsprivatisierungen)?

7.       Welchen Rechtsträgern (Name, Rechtsform, ggf FB-Nummer) wurden in Ihrem Wirkungsbereich privatwirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne eines Aufgabenübertragungszusammenhangs übertragen?

8.       Haben Sie geprüft, welche Rechtsträger in Ihrem Wirkungsbereich Verwaltungsgeschäfte im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG führen?

a.       Wenn ja, um welche handelt es sich?

b.       Wenn ja, welche wurden konkret auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 5.10.2023 ergänzt?

c.       Wenn nein: Bis wann ist mit einem Ergebnis einer Überprüfung zu rechnen?

9.       Welche Rechtsträger wurden bei dieser Überprüfung ausgeschieden, weil ihnen zwar Aufgaben übertragen wurden, diese jedoch erwerbswirtschaftlich tätig sind?

10.   Haben Sie überprüft, bei welchen Rechtsträgern, die staatliche Verwaltung führen, gesetzlicher Änderungsbedarf im Hinblick auf die Herstellung des erforderlichen Leitungs- und Verantwortungszusammenhangs besteht und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

11.   Bis wann werden Sie der Bundesregierung entsprechende Gesetzesinitiativen zur Beschlussfassung vorlegen?

12.   Haben Sie überprüft, ob neben der COFAG auch weiteren Rechtsträgern auf verfassungswidrige Weise Aufgaben übertragen wurden und wenn ja, mit welchem Ergebnis?