16655/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.10.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Aufforderungsschreiben nach §8 AHG
Art 23 B-VG bestimmt, dass der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften gemäß §1 AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
Gemäß § 8 AHG soll der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Im Sinne der parlamentarischen Kontrolle sind Informationen über die Anzahl der Amtshaftungsansprüche gegen den Bund sowie der Höhe ihrer Beträge gegen den Bund essentiell.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Bei der Beantwortung der Fragen wird um eine generelle Aufschlüsselung nach Jahren und nach Angelegenheiten unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung ersucht. Bei einer gegebenenfalls vorhandenen mittelbaren Bundesverwaltung wird zusätzlich um eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht.