16661/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.10.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

betreffend Aufforderungsschreiben nach §8 AHG

Art 23 B-VG bestimmt, dass der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften gemäß §1 AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Gemäß § 8 AHG soll der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Im Sinne der parlamentarischen Kontrolle sind Informationen über die Anzahl der Amtshaftungsansprüche gegen den Bund sowie der Höhe ihrer Beträge gegen den Bund essentiell.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Wie viele Aufforderungen nach § 8 Abs 1 AHG wurden in den Jahren 2020 bis 2022 an den Bund mit Zuständigkeit des BMKÖS gerichtet?
  2. In welcher Höhe insgesamt wurden Ersatzansprüche geltend gemacht?
  3. Wie viele der geltend gemachten Ansprüche wurden innerhalb der 3-Monatsfrist mit welcher Gesamtsumme zur Gänze anerkannt?
  4. Wie viele der geltend gemachten Ansprüche wurden innerhalb der 3-Monatsfrist mit welcher Gesamtsumme zum Teil anerkannt?
  5. Wie viele der geltend gemachten Ansprüche wurden innerhalb der 3- Monatsfrist mit welcher Gesamtsumme zur Gänze abgelehnt?
  6. In wie vielen Fällen ist es im Anschluss an das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 Abs 1 AHG zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gekommen und mit welchen Gesamtsummen? 

Bei der Beantwortung der Fragen wird um eine generelle Aufschlüsselung nach Jahren und nach Angelegenheiten unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung ersucht. Bei einer gegebenenfalls vorhandenen mittelbaren Bundesverwaltung wird zusätzlich um eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht.