16865/J XXVII. GP
Eingelangt am 15.11.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Service-Entgelt bei Mehrfachversicherungen
Ein Großteil der krankenversicherten Personen muss jährlich ein Service-Entgelt für die e-card entrichten. Aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsstruktur ist es möglich, bei unterschiedlichen Krankenversicherungsträgern gleichzeitig versichert - und damit mehrfachversichert - zu sein. Hier geht es um Selbstständige, die auch Angestellte sind, oder Angestellte, die Nebenerwerbsbauern sind, oder solche, die zwei Angestelltenverhältnisse haben. Bei diesen mehrfach versicherten Erwerbstätigen passieren, dass ihr Service-Entgelt auch mehr als einmal eingehoben wird.
Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber
das Service-Entgelt einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Für das Jahr 2024 ist am 15.11.2023 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,35 fällig.
Zwar besteht die Möglichkeit, dieses Service-Entgelt im Falle einer Mehrfachversicherung zurückzufordern. Es stellt sich allerdings die Frage, weshalb ein Sozialversicherungssystem im EDV-Zeitalter außer Stande ist, Versicherten-Daten und damit auch die Information über ein möglicherweise bereits bezahltes Service-Entgelt, bereits vorab abgeglichen werden können. Damit würde man sich einerseits Kosten der Rückerstattungsbearbeitungen ersparen und andererseits auch die Mehrfachversicherten bürokratisch und finanziell zumindest geringfügig entlasten.
Auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wird wie folgt auf das Service-Entgelt bei Mehrfachversicherungen hingewiesen:
Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus der Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.
Aufgrund der Anfragebeantwortung 1730/AB XXV.GP ist auch offensichtlich, dass es bisher keine konkreten Daten der Sozialversicherungsträger zur Zahl der Mehrfachversicherten gab bzw. nur in einem nicht zufriedenstellendem Umfang. Dennoch können diese vorhandenen Daten Aufschluss darüber geben, wie viele Personen zu unrecht in mehrfacher Weise ein Service-Entgelt entrichteten und die Ausgaben nicht rückerstattet erhalten haben.
Ebenso ist anhand der Anfragebeantwortung 10337/AB XXV. GP ersichtlich geworden, dass noch eine Schritte zu gehen sind, bis es in diesem Bereich eine vollumfassende Datengrundlage gibt. "Standardisierte bzw. automatisierte elektronische Abfragen sind derzeit nicht vorgesehen", heißt es etwa auf die Frage, wie viele Personen sich zu viel bezahlte Service-Entgelte für die e-card rückerstatten ließen.
Quelle:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821094&portal=oegkdgportal
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wenn ja, bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?
i. Welche konkreten (gesetzlichen) Veränderungen wären nötig, dass der Dachverband diese Kompetenz hat einerseits feststellen kann, wie viele und welche Versicherte mehr als einmal das Service-Entgelt für die e-card entrichtet haben und andererseits die bürokratische Rückerstattung verhindert werden kann?
ii. Weshalb wurde dieses Problem noch nicht gelöst?