16929/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.11.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Schwedisch-österreichischer Schildbürgerstreich bei Doppelbesteuerung
Das „Doppelbesteuerungsabkommen“ zwischen Schweden und Österreich aus dem Jahre 1960 regelt unter anderem die Besteuerung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen:
Artikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 16
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 13 und 15 nur dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet werden, welche die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzen,
b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden oder geleistet worden ist.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Aktuell treten Fälle auf, wo Personen, die österreichische Staatsbürger sind, in Österreich ihren Wohnsitz haben und eine Pensionsleistung aus Schweden erhalten, gleich doppelt besteuert werden. Ihnen wird die schwedische Steuer abgezogen und sie werden in Österreich noch einmal zur Einkommensteuer veranlagt, und müssen neben einem Einkommen aus einer österreichischen Pension ihre bereits versteuerte schwedische Pension noch einmal versteuern. Diese Vorgangsweise widerspricht dem „Doppelbesteuerungsabkommen“. Mit dem Verweis auf ein Dokument aus dem Jahre 1992 (SFS 1992:858) wird dieser Verwaltungsvollzug aber weiterhin durch die schwedischen und österreichischen Behörden durchgeführt.
In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Ist Ihnen als zuständigem Sozialminister diese Vorgangsweise einer „Doppelbesteuerung“ von Pensionseinkünften in Schweden und Österreich bekannt?
2. Wie viele Personen betrifft diese Vorgangsweise einer „Doppelbesteuerung“ laut Informationen des BMSGPK in Österreich bzw. in Schweden?
3. Widerspricht diese Vorgangsweise aus Ihrer Sicht als zuständigem Sozialminister nicht den Art 15 und 16 „Doppelbesteuerungsabkommen“?
4. Werden Sie als zuständiger Sozialminister hier eine Initiative – gemeinsam mit dem Finanzminister – setzen, um diese Vorgangsweise einer „Doppelbesteuerung“ zu korrigieren?
a. Wenn ja, bis wann?
b. Wenn nein, warum nicht?
5. Sind Ihnen als zuständigem Sozialminister bzw. dem BMSGPK Fälle bekannt, in denen ursprünglich schwedische Staatsbürger ihre schwedische Staatsbürgerschaft nach Rückkehr nach Österreich bzw. mit Auswanderung nach Österreich zurückgelegt haben, die schwedischen bzw. österreichischen Steuerbehörden dies aber nicht berücksichtigt haben?
a. Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies der Fall?
6. Wie können sich schwedische Staatsbürger, die ihre schwedische Staatsbürgerschaft nach Rückkehr nach Österreich bzw. mit Auswanderung nach Österreich zurückgelegt haben, an den Steuerbehörden schadlos halten, wenn trotzdem eine „Doppelbesteuerung“ erfolgt ist?
7. Welche Unterstützung kann hier das BMSGPK bzw. die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) leisten?