16946/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.11.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Folgeanfrage zu 16878/J – Schwedisch-österreichischer Schildbürgerstreich bei Doppelbesteuerung

 

 

Das „Doppelbesteuerungsabkommen“ zwischen Schweden und Österreich aus dem Jahre 1960 regelt unter anderem die Besteuerung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen:

 

Artikel 15

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

Artikel 16

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 13 und 15 nur dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet werden, welche die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzen,

b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden oder geleistet worden ist.

(3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

 

Aktuell treten Fälle auf, wo Personen, die österreichische Staatsbürger sind, in Österreich ihren Wohnsitz haben und eine Pensionsleistung aus Schweden erhalten, gleich doppelt besteuert werden. Ihnen wird die schwedische Steuer abgezogen und sie werden in Österreich noch einmal zur Einkommensteuer veranlagt, und müssen neben einem Einkommen aus einer österreichischen Pension ihre bereits versteuerte schwedische Pension noch einmal versteuern. Diese Vorgangsweise widerspricht dem „Doppelbesteuerungsabkommen“. Mit dem Verweis auf ein Dokument aus dem Jahre 1992 (SFS 1992:858) wird dieser Verwaltungsvollzug aber weiterhin durch die schwedischen und österreichischen Behörden durchgeführt.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage

 

1.    Sind Ihnen als zuständigem Finanzminister bzw. sind dem BMF Fälle bekannt, in denen ursprünglich schwedische Staatsbürger ihre schwedische Staatsbürgerschaft nach Rückkehr nach Österreich bzw. mit Auswanderung nach Österreich zurückgelegt haben, die schwedischen bzw. österreichischen Steuerbehörden dies aber nicht berücksichtigt haben?

a.    Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies der Fall?

2.    Wie können sich schwedische Staatsbürger, die ihre schwedische Staatsbürgerschaft nach Rückkehr nach Österreich bzw. mit Auswanderung nach Österreich zurückgelegt haben, an den Steuerbehörden schadlos halten, wenn trotzdem eine „Doppelbesteuerung“ erfolgt ist?

3.    Welche Unterstützung kann hier das BMF bzw. das zuständige Finanzamt leisten?