16979/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.11.2023
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: Gesetzliches Widerspruchsrecht auch bei indexbasierter Gaspreiserhöhung

 

 

Folgende Pressemitteilung wurde am 8. November 2023 durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) veröffentlicht:[1]

 

VKI: Gesetzliches Widerspruchsrecht auch bei indexbasierter Gaspreiserhöhung

BGHS Wien bestätigt VKI-Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Gaswirtschaftsgesetzes

 

Der Energielieferant goldgas GmbH (goldgas) hatte eine indexbasierte Gaspreiserhöhung mit 01.01.2023 angekündigt. Dabei sah goldgas vor, dass Konsument:innen im Zuge dieser Preisänderung kein Widerspruchsrecht zustehen sollte. Ein Widerspruch hätte zur Folge, dass Konsument:innen bis zum drei Monate nachfolgenden Monatsletzten zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen und ihnen somit genug Zeit für einen Preisvergleich und die Wahl eines anderen Anbieters bleibt. Aufgrund von Konsumentenbeschwerden wurde der Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf das Vorgehen von goldgas aufmerksam und hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage vor dem Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien eingebracht. Das Gericht stellt nun klar: Auch bei einer indexbasierten Preiserhöhung steht Konsument:innen ein Widerspruchsrecht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Im Dezember 2022 teilte goldgas seinen Kund:innen eine Erhöhung des Gaspreises ab Jänner 2023 mit. Das Unternehmen führte dazu aus, dass die Preise – den AGB entsprechend – einer zweimal jährlich stattfindenden Prüfung auf notwendige Anpassungen (Senkung oder Erhöhung) unterliegen und dafür der Gaspreisindex (ÖGPI) bzw. der Verbraucherpreisindex (VPI 2015) herangezogen werden. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zur „Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte“ bei Gaslieferverträgen räumte goldgas den Konsument:innen kein Recht auf einen Widerspruch ein, da dieses nach Ansicht von goldgas gesetzlich nicht vorgesehen sei.

 

Ein Konsument wollte diese Vorgehensweise nicht akzeptieren und bestand nach Beratung durch den VKI auf seinem Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat zur Folge, dass Konsument:innen bis zum drei Monate nachfolgenden Monatsletzten zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen. Da dieser Widerspruch nicht akzeptiert wurde, hat der VKI für den Konsumenten eine Musterklage eingebracht.

 

Das BGHS gab dem VKI jetzt recht: Bei der Änderung der Lieferpreise durch goldgas handelt es sich um eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz. Es steht dem Konsumenten daher auch das Widerspruchsrecht und damit eine Weiterbelieferung zu den alten, nicht erhöhten Preisen zu.

 

„Einige Anbieter gehen – aus welchen Gründen auch immer – davon aus, dass indexbasierte Preisänderungen keine ‚Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts‘ darstellen“, zeigt sich Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, über die Rechtsansicht von Energielieferanten wie goldgas verwundert. „Diese Meinung ist nach dem nun vorliegenden Urteil nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das Urteil zeigt: Bei jeder Preisänderung sind die Schutzbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes einzuhalten.“

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie beurteilen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister die Causa „gesetzliches Widerspruchsrecht bei indexbasierender Gaspreiserhöhung“?

2.    Haben andere Energieanbieter den Konsumenten ebenfalls das gesetzliche Widerspruchsrecht bei indexbasierender Gaspreiserhöhung vorenthalten?

a.    Wenn ja, welche?

3.    Wird gegen diese anderen Energieanbieter ebenfalls durch den VKI im Auftrag des BMSGPK rechtlich vorgegangen?

4.    Lässt sich dieses Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen (BGHS) Wien auf andere Energieanbieter anwenden?

5.    Wo sehen Sie beim Gaswirtschaftsgesetz grundsätzlich gesetzlichen Novellierungsbedarf im Zusammenhang der in den letzten drei Jahren stattgefundenen Rechtsverfahren wegen berechtigter Konsumentenanliegen?



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20231108_OTS0012/vki-gesetzliches-widerspruchsrecht-auch-bei-indexbasierter-gaspreiserhoehung