16984/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.11.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Rabattaktionen für Babynahrung

 

 

Die Verordnung (EU) 20167127 zur Ergänzung  der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 besagt unter anderem folgendes:[1]

 

Artikel 10

Anforderungen betreffend Verkaufsförderungs- und Handelspraktiken für Säuglingsanfangsnahrung

(1) Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen. Die Mitgliedstaaten können die Werbung weiter einschränken oder untersagen. Solche Werbung darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

(2) Es darf keine Werbung in Verkaufsstellen geben, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln wie z. B. besonderen Auslagen, Rabattmarken, Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln und Koppelungsgeschäften direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregen. L 25/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 2.2.2016

(3) Herstellern und Vertreibern von Säuglingsanfangsnahrung ist es untersagt, an die Öffentlichkeit oder an Schwangere, Mütter und deren Familienmitglieder kostenlose oder verbilligte Erzeugnisse, Proben oder irgendein anderes Werbegeschenk zu verteilen, sei es direkt oder indirekt über das Gesundheitswesen oder Angehörige der Gesundheitsberufe.

(4) Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in den Institutionen oder zur Weiterverteilung außerhalb verschenkt oder zum Lagerpreis billig verkauft wird, darf nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und das nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen.“

 

 

Aufgrund dieser Verordnung wird auf diversen Rabattmarken der Handelsunternehmen, bspw. SPAR 25 % Rabattmarkerl, folgendes festgehalten:[2]

 

Gilt nicht auf: Mengenaktionen (1+1 gratis, ..), Warengruppenrabatte, Säuglingsnahrung, S-Budget, …

 

Das bedeutet, dass Eltern trotz der anhaltenden Teuerungssituation bei Babynahrung, die zwingend erworben werden muss, keine Vergünstigungen erhalten können. Nicht alle Mütter, die möchten, können stillen. Daher müssen diese Säuglings- und Babynahrung zukaufen.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Warum ist unter Berücksichtigung von Art. 10, Abs. 4 – nur für Säuglinge, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen und das nur so lange, wie sie diese Säuglinge brauchen – der vergünstigte Einkauf nicht auch im Einzelhandel möglich?

2.    Hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diese Verordnungen neu evaluiert, vor allem im Kontext der anhaltenden Teuerungen?

3.    Ist nachvollziehbar, ob Organisationen, die Säuglingsanfangsnahrung geschenkt oder zum Lagerpreis billig erworben haben (lt. Art. 10, Abs. 4), diese tatsächlich nur an Säuglinge abgeben, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und nur so lange, wie sie diese brauchen?

a.    Wenn nein, werden hier Eltern mit zweierlei Maß gemessen und dadurch diskriminiert?

4.    Setzt sich BMSGPK dafür ein, diese Verordnung dahingehend zu evaluieren?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 



[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0127&from=DE

[2] https://www.preisjaeger.at/deals/spar-interspar-eurospar-spar-gourmet-25-rabatt-auf-4-artikel-je-einkauf-von-mo-0312-bis-sa-0812-194575