16992/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.11.2023
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits und Genoss:innen
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Privatkonkurs – Aufrechnung von Beitragsschulden bei Sozialversicherungsträgern

Seit 1995 besteht über den „Privatkonkurs“ (Schuldenregulierungsverfahren) auf Basis der Insolvenzordnung die Möglichkeit, redlichen und motivierten Schuldner:innen eine realistische Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben. Zahlungsunfähige Personen haben damit die Möglichkeit, sich durch einen „Zahlungsplan“ oder ein „Abschöpfungsverfahren“ aus eigener Kraft aus der finanziellen Sackgasse zu befreien. Dafür sind die Schuldner:innen bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungen und sonstigen Pflichten nach Ablauf des Verfahrens wieder schuldenfrei (Restschuldbefreiung).

Das Abschöpfungsverfahren (§§ 199 bis 216 Insolvenzordnung) ist die letzte Verfahrensstufe im Privatkonkurs, wenn zuvor alle Einigungen mit den Gläubigern (außergerichtlicher Ausgleich oder Zahlungsplan) gescheitert sind. In diesem verpflichten sich die Schuldner:nnen für die Dauer von drei Jahren (Tilgungsplan) bzw. fünf Jahren (Abschöpfungsplan) einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Teile ihres Einkommens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abzutreten.

Quelle: Ausweg gesucht - Schulden und Privatkonkurs (sozialministerium.at)

 

 

Häufig machen auch Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern einen nicht unerheblichen Teil der Schulden aus. Die Sozialversicherungsträger sind im exekutions- und insolvenzgerichtlichen Verfahren anderen Gläubigern gleichgestellt; die aushaftenden Beitragsforderungen werden daher oftmals lediglich quotenmäßig befriedigt.

 

Mit der Option der trägerübergreifenden Aufrechnung (siehe ua. § 103 ASVG, § 71 GSVG, § 67 BSVG, § 44 B-KUVG) haben die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, Beitragsrückstände mittels Aufrechnungsbescheides im direkten Wege gegenüber den Versicherten einbringlich zu machen und damit abhängig von deren Pensionshöhe die Chance, diese Rückstände in höherem Ausmaß zurückzuerlangen. Quelle

 

 


 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1.    Wie hoch war/ist die jährliche Summe an Forderungen der einzelnen Sozialversicherungsträger inkl. ÖGK seit 2019, die in Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) angemeldet wurden? (bitte gegliedert nach Trägern und Jahren aufgliedern)

2.    Bei wie vielen Personen haben die Sozialversicherungsträger inkl ÖGK seit 2019 Aufrechnungen nach den oben zitierten Bestimmungen (§ 103 ASVG ,...) geltend gemacht? (bitte gegliedert nach Trägern und Jahren anführen)

3.    Wie verteilen sich die im Zug der Aufrechnung geltend gemachten Beträge auf Dienstnehmerbeiträge ehemals selbständig tätiger Personen und auf Forderungen gegenüber Privatpersonen (z.B. Regress von Behandlungskosten oä) seit 2019? (bitte gegliedert nach Trägern und Jahren aufgliedern)

4.    Wie hoch war die jährlich geltend gemachte Summe an Aufrechnungen und wie hoch der jährliche Rückfluss aus Privatkonkursen an die Sozialversicherungsträger inkl. ÖGK seit 2019 (Quotenzahlungen, Zahlungsplan, Abschöpfung,...)? (bitte gegliedert nach Trägern und Jahren aufgliedern)

5.    Wie hoch war/ist der jährliche finanzielle Aufwand der Sozialversicherungsträger inkl. ÖGK seit 2019 für die Betreibung der Forderungen nach der Privatinsolvenz, zumal auf Grund des Aufrechnungsrechts keine Restschuldbefreiung für die SV-Schulden erfolgt und die Forderungen mitunter jahrzehntelang evident gehalten werden müssen? (bitte gegliedert nach Trägern und Jahren aufgliedern)

6.    Bei wie vielen Personen wurden seit 2019 Aufrechnungen seitens der Sozialversicherungsträger inkl. ÖGK selbst nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens geltend gemacht? (bitte gegliedert nach Trägern und Jahren aufgliedern)