17052/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.12.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Rezertifizierungen gemäß SanG

 

 

Die für Rettungssanitäter und Notfallsanitäter verpflichteten Rezertifizierungen sind in den §§ 50 und 51 SanG bundeseinheitlich geregelt.

 

§ 50

 (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.

 

§ 51

(1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.

(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn

1.

eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder

2.

eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.


(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.

 

Diese Rezertifizierungen werden jedoch, je nach rezertifizierender Einrichtung, bei anderen Einrichtungen nicht anerkannt und müssen in den meisten Fällen mehrfach absolviert werden. So muss beispielsweise ein beim ÖRK tätiger RS oder NFS, welcher als Milizsoldat beim Österreichischen Bundesheer im Rahmen einer Übung rezertifiziert wurde, diese Rezertifizierung beim ÖRK wiederholen, da das ÖRK die Rezertifizierung durch das ÖBH nicht anerkennt, was bei anderen Organisationen/Einrichtungen untereinander leider auch Usus ist.

 

Gerade angesichts der dramatischen Personalsituation im Sanitätswesen, ist diese schikanöse Vorgehensweise unverantwortlich.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche österreichischen Einrichtungen sind berechtigt, RS und NFS zu rezertifizieren?

2.    Sind durch diese Einrichtungen ausgestellte Rezertifizierungen bundesweit gültig?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, warum werden Rezertifizierungen von unterschiedlichen Einrichtungen gegenseitig nicht anerkannt und was unternehmen Sie, um dies abzustellen?