17070/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.12.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Jan Krainer, Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Ermittlungen gegen René Benko

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt seit Oktober 2022 gegen ua René Benko wegen des Verdachts der Bestechung und der Bestimmung zum Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit der Steuerprüfung der Signa Holding durch die Finanzbehörden. Einen wesentlichen Aspekt in diesem Verfahren bildet die Frage der Sitzverlegung der Signa Holding von Wien nach Innsbruck und die damit einhergehende Änderung in der finanzbehördlichen Zuständigkeit.

Die Signa Holding beantragte nunmehr am 29.11.2023 beim Handelsgericht Wien die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ 6 S 193/23h). In den Erläuterungen des Eröffnungsantrags wird zur Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien folgendes ausgeführt:

Die tägliche Leitung des Unternehmens erfolgt von der Wiener Niederlassung aus. An diesem Standort ist auch einer der beiden Geschäftsführer tätig. Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen der Antragstellerin1 befindet sich in Wien:
•	Die „Zentrale“ der Antragstellerin befindet sich in Freyung 3, 1010 Wien. Diese stellen auch die flächenmäßig größten Büroflächen der Antragstellerin dar.
•	An diesem Standort befinden sich nicht nur die wesentlichen Konferenz- bzw Besprechungsräume, es werden auch die wesentlichen physischen Geschäftsführungs- und Beiratssitzungen an diesem Standort abgehalten.
•	Darüber hinaus befinden sich auch die Haupt-Standorte und der Sitz der Geschäftsleitung der wesentlichen Tochtergesellschaften der Antragstellern und deren Dienstnehmer*innen in Wien (dazu gehört insbesondere die SIGNA Informationstechnologie GmbH, sowie auch die SIGNA Financial Services Austria GmbH, sowie auch das HR-Management). Auch die Buchhaltung und Lohnverrechnung für sämtliche österreichischen „Oberbau“-Gesellschaften wird in Wien verrichtet.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Dies entspricht den von der Großbetriebsprüfung und dem (damaligen) Finanzamt 1/23 vertretenen Ansicht, wonach die Signa ihren tatsächlichen Sitz niemals nach Innsbruck verlegt hatte. Dennoch wurde das Steuerverfahren damals unter Mitwirkung des (damaligen) Sektionsleiters Dkfm. Eduard Müller nach Innsbruck abgetreten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.   In welchen Verfahren (Zuständige StA und Aktenzahl) wird René Benko aktuell als Beschuldigter geführt und um welchen Straftatbestand handelt es sich?

2.       In welchen Verfahren (Zuständige StA und Aktenzahl) wird René Benko aktuell als Verdächtiger geführt und um welchen Straftatbestand handelt es sich

3.       In welchen Verfahren (Zuständige StA und Aktenzahl) wird René Benko aktuell als Angezeigter geführt und um welchen Straftatbestand handelt es sich?

4.       Wurde der Eröffnungsantrag der Signa Holding von der WKStA bereits zum Akt des Verfahrens 17 St 5/19d genommen?

5.       In welchen Verfahren der Staatsanwaltschaften der letzten zehn Jahre, in denen die Ermittlungen abgeschlossen sind, wurde René Benko als Verdächtiger oder Beschuldigter geführt und um welchen Straftatbestand handelte es sich?

6.       Wie viele Zwangsstrafen gemäß § 283f UGB wurden über die Signa Holding oder deren Organe in den vergangenen fünf Jahren verhängt?

a.            Aus welchem Grund wurden diese verhängt?

b.            In welcher Höhe wurden diese verhängt?

7.       Wie viele Zwangsstrafen gemäß § 283f UGB wurden gegen welche jeweiligen Tochterunternehmen der Signa Holding (vgl die Liste der Beteiligungen im Eröffnungsantrag im Verfahren 6 S 193/23H) bzw Organe dieser Tochterunternehmen in den vergangenen fünf Jahren verhängt?

a.            Aus welchem Grund wurden diese verhängt?

b.            In welcher Höhe wurden diese verhängt?

8.       Wurde die mediale Berichterstattung in „profil" und „Kronen Zeitung" über Rückerstattungen dieser Zwangsstrafen an die jeweiligen Organwalter durch die Gesellschaften von den Staatsanwaltschaften Wien oder Innsbruck bzw von der WKStA einer Anfangsverdachtsprüfung im Hinblick auf § 153 StGB oder andere Bestimmungen unterzogen?