17073/J XXVII. GP

Eingelangt am 06.12.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Vorsorgevollmachten

In Österreich besteht die rechtliche Möglichkeit - für den Fall, dass eine Person ihre Handlungsfähigkeit verliert - einer anderen Person bzw. mehreren anderen Personen vorsorglich eine Vollmacht für die Besorgung von generellen oder bestimmten Rechtsgeschäften zu erteilen. Diese Vollmacht muss dafür bei einer der eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder - in "einfachen" Fällen - einem Erwachsenenschutzverein) schriftlich errichtet und im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Sie entfaltet ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV, also mit Wegfall der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten, ihre Wirksamkeit. 

Die Vollmacht - so wie jede andere Vollmacht auch - kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss allerdings wiederum ins ÖZVV eingetragen werden (1).

In das Register können nur Gerichte und die eintragenden Stellen sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger Einsicht nehmen. Die vertretene Person und ihre Vertretung können (über die eintragenden Stellen) Einsicht in das ÖZVV nehmen. Alle anderen Stellen bzw. Personen können bei Gericht Auskunft darüber erlangen, ob eine Person eine Vertretung hat und für welche Angelegenheiten. Das Auskunftsverlangen muss schriftlich gestellt werden und einen Nachweis des rechtlichen Interesses enthalten (2). 

Trotz einer aktivierten Vorsorgevollmacht ist es derzeit nicht möglich, dass ein mit einer Vorsorgevollmacht ausgestatteter Vertreter / eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Vertreterin in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) des/der vertretenen Person Einsicht nehmen kann (3). Außerdem sind noch keine Regelungen im Hinblick auf die Einführung des Elektronischen Eltern-Kind-Passes veröffentlicht worden.

1. https://www.justiz.gv.at/html/default/2c94848a60c1583801614bb46eb355a0.de.html;jsessionid=69211C8231B1EB95CB0685B8F32B3FFE.s1

2.  https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/erwachsenenvertretungundvorsorgevollmachtbishersachwalterschaft/4.html

3. https://www.sn.at/panorama/oesterreich/trotz-vorsorgevollmacht-tochter-einer-demenzkranken-kann-ueber-elga-arztbefunde-nicht-einsehen-131794957

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Sind neben dem ÖZVV Register noch weitere gesetzliche Register vorgesehen?
    1. Wenn ja, welche und warum?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  1. Ist eine Gesetzesänderung, die die Einsicht der Vorsorgebevollmächtigten in die ELGA ermöglicht, in Ausarbeitung?
    1. Falls ja, wann ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen?
    2. Falls nicht, warum nicht?
    3. Falls nicht, wie kann ein mit einer Vorsorgevollmacht ausgestatteter betroffener Vertreter/ eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete betroffene Vertreterin Einsicht in die ELGA des/der Vertretenen nehmen?
  1. Wie werden Vorsorgebevollmächtigungen im Sinne des Elektronischen-Eltern-Kind-Passes durchgeführt werden? Gibt es hier schon klare Regelungen bezüglich der Durchführung?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Wenn ja, welche?
  1. Gibt es Pläne, die Patientenverfügung in die Vorsorgevollmacht einzubetten?
  2. Wie werden Ärztinnen und Ärzte hinreichend über Vorsorgevollmachten aufgeklärt?
  3. Wie viele Vorsorgedialoge wurden von Ärztinnen und Ärzten in den Jahren 2020, 2021, und 2022 durchgeführt? (Bitte um Auflistung nach Fachrichtungen bzw. Einrichtungen und wenn möglich Bundesländern)
  4. Wie viele Personen haben bisher bei den Patientenanwaltschaften Beschwerde im Zusammenhang mit einem medizinischen Eingriff, der ohne Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten durchgeführt worden ist, eingereicht? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland und Jahr)
    1. In wie vielen dieser Fälle kam es dabei zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens?