17073/J XXVII. GP
Eingelangt am 06.12.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Vorsorgevollmachten
In Österreich besteht die rechtliche Möglichkeit - für den Fall, dass eine Person ihre Handlungsfähigkeit verliert - einer anderen Person bzw. mehreren anderen Personen vorsorglich eine Vollmacht für die Besorgung von generellen oder bestimmten Rechtsgeschäften zu erteilen. Diese Vollmacht muss dafür bei einer der eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder - in "einfachen" Fällen - einem Erwachsenenschutzverein) schriftlich errichtet und im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Sie entfaltet ab Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV, also mit Wegfall der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten, ihre Wirksamkeit.
Die Vollmacht - so wie jede andere Vollmacht auch - kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf muss allerdings wiederum ins ÖZVV eingetragen werden (1).
In das Register können nur Gerichte und die eintragenden Stellen sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger Einsicht nehmen. Die vertretene Person und ihre Vertretung können (über die eintragenden Stellen) Einsicht in das ÖZVV nehmen. Alle anderen Stellen bzw. Personen können bei Gericht Auskunft darüber erlangen, ob eine Person eine Vertretung hat und für welche Angelegenheiten. Das Auskunftsverlangen muss schriftlich gestellt werden und einen Nachweis des rechtlichen Interesses enthalten (2).
Trotz einer aktivierten Vorsorgevollmacht ist es derzeit nicht möglich, dass ein mit einer Vorsorgevollmacht ausgestatteter Vertreter / eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Vertreterin in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) des/der vertretenen Person Einsicht nehmen kann (3). Außerdem sind noch keine Regelungen im Hinblick auf die Einführung des Elektronischen Eltern-Kind-Passes veröffentlicht worden.
1. https://www.justiz.gv.at/html/default/2c94848a60c1583801614bb46eb355a0.de.html;jsessionid=69211C8231B1EB95CB0685B8F32B3FFE.s1
2. https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/erwachsenenvertretungundvorsorgevollmachtbishersachwalterschaft/4.html
3. https://www.sn.at/panorama/oesterreich/trotz-vorsorgevollmacht-tochter-einer-demenzkranken-kann-ueber-elga-arztbefunde-nicht-einsehen-131794957
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende