17090/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.12.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Kosten für Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

 

Seit 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichszulagenbonus (damals beschlossen unter Sozialminister Stöger als "Ausgleichszulage Plus") und seit 2020 (Beschluss unter Sozialministerin Hartinger-Klein) ein Pensionsbonus (§ 299a ASVG) gewährt.

 

Der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus wird 2023 gewährt, wenn

 

1)    die Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und das Gesamteinkommen 1.208,06 EUR pro Monat nicht übersteigt.

oder

2)    die Person mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, alleinstehend ist und das Gesamteinkommen 1.443,23 EUR pro Monat nicht übersteigt.

oder

3)    die Person mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und das Gesamteinkommen 1.948,08 EUR pro Monat (inkl. Ehegattin bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partner bzw. eingetragener Partnerin) nicht übersteigt.

 

Die EUR-Werte erhöhen sich jährlich. Gemäß Versicherungsprinzip der Pensionsversicherung hängen Leistungsansprüche einer versicherten Person grundsätzlich von deren Beitragszahlungen ab. Durch das Aufstocken mittels Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus wird das Versicherungsprinzip in der Pensionsversicherung ausgehöhlt. So kann nämlich beispielsweise das Ergebnis eintreten, dass eine versicherte Person 30 Jahre in Teilzeit arbeitet, dabei monatlich nur 600 EUR brutto verdient und bei Pensionsantritt trotzdem einen Pensionsanspruch in Höhe von 1.208,06 EUR erhält. Das führt dazu, dass sich für einzelne Versicherte längeres Arbeiten nicht lohnt, weil auch ein zusätzliches Arbeitsjahr keine höhere Pensionsleistung ergeben kann.

 

Darüber hinaus sind Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus aus europarechtlichen Gründen exportierbar ins EU-Ausland, weil es sich (anders als bei der Ausgleichszulage) nicht um Sozialleistungen handelt, sondern auf eine Anzahl Beitragsmonate abgestellt wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie hoch war der Aufwand der Sozialversicherung für den Ausgleichszulagenbonus (§ 299a Abs 1 ASVG) jährlich seit Einführung und aufgeschlüsselt je Träger?
  2. Wie viele Versicherte bezogen einen Ausgleichszulagenbonus je Kalenderjahr seit Einführung (bitte um Aufschlüsselung je Träger und Geschlecht)?
  3. Wie hoch war der Aufwand der Sozialversicherung für den Pensionsbonus (§ 299a Abs 3 ASVG) jährlich seit Einführung und aufgeschlüsselt je Träger?
  4. Wie viele Versicherte bezogen einen Pensionsbonus je Kalenderjahr seit Einführung (bitte um Aufschlüsselung je Träger und Geschlecht)?
  5. Wie hoch war der Aufwand der Sozialversicherung für den Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Versicherte in Ehe/Partnerschaft (§ 299a Abs 5 ASVG) jährlich seit Einführung und aufgeschlüsselt je Träger?
  6. Wie viele Versicherte bezogen einen Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Versicherte in Ehe/Partnerschaft je Kalenderjahr seit Einführung (bitte um Aufschlüsselung je Träger und Geschlecht)?
  7. Wie viele Versicherte, die einen Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus beziehen, haben ihren Wohnsitz außerhalb Österreichs (2022; bitte um Aufschlüsselung nach Wohnsitzland)?