17096/J XXVII. GP
Eingelangt am 13.12.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Im Aggressionskrieg Russlands gegen die Ukraine kämpfende Österreicher
Im sozialen Netzwerk Twitter kursiert ein Video, auf dem zwei russische Soldaten zu sehen sind, die eine Videobotschaft aus der Stadt Cherson übermitteln. Sie geben an, dem 108. Regiment der Luftlandetruppe anzugehören, einer der beiden Männer richtet in dem Video Grüße an seine österreichischen Freunde aus. Der andere Mann bezeichnet ihn als seinen Kumpel aus Österreich. Das Video ist unter folgendem Link online aufzurufen:
https://twitter.com/fella_ia_x25/status/1639002432368791554?s=21&t=xZWl1TOVNKOXmVJyJ6aLgQ

Es handelt sich um keinen Einzelfall: das Innenministerium gab schon im Juni 2022 bekannt, dass die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) die Ausreise einer niedrigen einstelligen Zahl an Österreichern zum Zweck der Kriegsteilnahme bestätigte (Ministerium bestätigt: Österreicher kämpfen in der Ukraine - Ukraine | heute.at).
Nach Angaben der OSZE sind Foreign Fighters (auch "Foreign Terrorist Fighters" genannt) Individuen, die ihr Heimatland verlassen haben, um sich in Kriegs- und Konfliktgebieten terroristischen Organisationen anzuschließen und für diese aktiv kämpfend oder unterstützend tätig zu werden. In den letzten Jahren sind solche Personen vor allem in Richtung Syrien und Irak aufgebrochen. In diesem Zusammenhang gab es in Österreich zahlreiche Debatten im Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial und der Überwachung von zurückgekehrten radikalisierten "Foreign Fighters", dem Entzug ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft und möglichen Deradikalisierungsmaßnahmen. Auch die Frage, ob Österreich "Foreign Fighters" zurückholen soll, wird immer wieder thematisiert: erst kürzlich berichtete die Volksanwaltschaft in ihrem Bericht an den Nationalrat über den Fall einer jungen Salzburgerin, die als Minderjährige nach Syrien ausgewandert ist, um sich dem "Kalifat" anzuschließen. In diesem Fall ist das BMEIA der Ansicht, dass sich die junge Salzburgerin selbstverschuldet in die derzeitige humanitäre Notlage gebracht habe, weshalb die Einzelfallprüfung zu ihren Lasten gehe und sie daher nicht zurückgeholt werden könne (Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bunderat 2022: Band 1 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall mittlerweile entschieden, dass das Ministerium bisher seine Entscheidungspflicht verletzt hat, indem es die Rückholanträge der Familie immer in formlosen, nicht rechtsgültigen Schreiben abgelehnt hat (Fall Maria G.: BVwG fordert Entscheidung über Rückholung - news.ORF.at).
Es stellt sich die Frage, ob die österreichische Regierung eine Strategie hinsichtlich jener Personen, die derzeit auf russischer oder ukrainischer Seite aktiv kämpfend oder unterstützend tätig sind, erarbeitet hat, bzw. welche Maßnahmen im Fall ihrer Rückkehr durch österreichische Behörden getroffen werden.
Gemäß § 32 StbG (Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates" gilt: "Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden." Weits sieht § 33 StgB (Entziehung) vor:
"1. Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
2. Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird."
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Falls ja: sind die österreichischen Behörden in Kontakt mit diesem Mann?
ii. Falls ja: Ist bekannt, ob sich der Mann derzeit noch im Kriegsgebiet befindet oder ob er sich in Österreich befindet?
i. Wenn ja, jeweils welche?
i. Falls ja: wie wird unterschieden?
i. Wenn ja, wie viele wann jeweils?
i. Wenn ja, wie viele wann jeweils?