17152/J XXVII. GP
Eingelangt am 13.12.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Förderung von einem Freiwilligendienst im Ausland
Mit 1. September 2023 ist die Änderung des Freiwilligengesetzes mit BGBl. I Nr. 105/2023 in Kraft getreten. Gemäß § 27a Abs. 1 FreiwG werden Träger des Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland künftig mit bis zu 3 Millionen Euro statt wie bisher mit 1,2 Millionen Euro im Jahr gefördert. Die Mittel für die Träger des Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes wurden zuletzt im Oktober 2017 von 720.000 Euro auf 1,2 Millionen Euro erhöht.
Wenngleich somit der jährliche Gesamtförderbetrag für Freiwilligendienste im Ausland bereits zweimal aufgestockt wurde, hat sich an der finanziellen Ausstattung der Freiwilligen bzw. der Träger bisweilen wenig geändert. Der maximale Förderbetrag für Träger (Förderwerber) pro Teilnehmer:in an einem Auslandsfreiwilligendienst ist seit 2017 mit 720,00 EUR pro abgeleistetem Monat gedeckelt und wurde seither nicht angepasst. Unter Heranziehung des nationalen VPI für die Jahre 2017 bis 2023 sind diese 720,00 EUR heute vergleichsweise nur mehr rd. 560,00 EUR wert. Eine entsprechende Indexierung würde inkl. 2023 einen Betrag iHv. rd. 950 EUR ergeben. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die davon abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge an der Geringfügigkeitsgrenze bemessen, welche von 425,70 EUR im Jahr 2017 zwischenzeitlich auf 500,91 EUR im Jahr 2023 gestiegen ist und im Jahr 2024 bereits 518,44 EUR betragen wird.
Obwohl der Nationalrat bereits im Oktober 2017 einstimmig beschlossen hat, die Freiwilligendienste materiell besser auszustatten, kam schon diese Verbesserung nicht bei den Freiwilligen direkt an, da die Erhöhung lediglich auf mehr Personen aufgeteilt wurde.
Laut der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betriebenen Website www.freiwilligenweb.at gibt es derzeit neun anerkannte Träger für einen Freiwilligendienst im Ausland, welche sich im Wesentlichen ausschließlich der Entsendung von Freiwilligen ins Ausland verschrieben haben. Gemäß § 27a Abs. 2 FreiwG kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zudem jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Auch für diesen Betrag ist keine Indexierung vorgesehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende