17218/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.12.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend Stand der Novellierung des KSE
Am 13. Oktober 2022 verabschiedete der Nationalrat einen Entschließungsantrag der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Friedrich Ofenauer und David Stögmüller betreffend die Novellierung des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG). Der Entschließungstext lautete:
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"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung und Bundesministerin für EU und Verfassung, werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf zur Novellierung des KSE-BVG unter spezieller Berücksichtigung der Implikationen des „Strategischen Kompass“ der Europäischen Union vorzulegen." |
Der Strategische Kompass sieht unter anderem die Schaffung einer schnellen Eingreiftruppe, oder Rapid Deployment Capacity (RDC), vor, an der Österreich teilnimmt und bereits 2025 Truppen für militärische Aufgaben von strategischer Bedeutung in der europäischen Peripherie bereitstellt. Der Nationalrat muss den Rechtsrahmen für eine Teilnahme entsprechend anpassen.
Die RDC basiert auf der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP) der Europäischen Union, die von Österreich infolge des EU-Beitritts durch den (damaligen) Art. 23f B-VG im Jahre 1999 adoptiert wurde. In der Beilage zu GZ S91018/2-GrpRechtleg/2021 findet sich die verfassungsrechtliche Grundlage für österreichische Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen:
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Als „Nachfolgeregelung" sieht Art. 23j Abs. 1 B-VG seit 1. August 2010 inhaltlich unverändert ua. vor, dass Österreich im Rahmen der „GASP" ua. an sämtlichen Missionen nach Art. 43 Abs. 1 des EU-Vertrages in der Fassung von Lissabon mitwirkt (zu lesen als „mitwirken darf''). Diese Aufgaben schließen ua. auch ein „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten". Damit ergibt sich (zumindest für diesen Bereich) ausdrücklich, dass solche Kampfeinsätze als „Maßnahmen zur Friedenssicherung" in Betracht kommen .... Nach einhelliger Auffassung ist die Anwendbarkeit des „NeutralitätsBVG" damit (zumindest) im Bereich der Teilnahme Österreichs an allfälligen Kampfeinsätzen nach Art. 43 Abs. 1 EUV im Rahmen der GASP jedenfalls „zurück gedrängt" (vgl. hiezu Art. 23j B-VG). |
Nachdem das Österreichische Bundesheer eine Parlamentsarmee ist und ein Einsatz im Ausland eines Beschlusses des Hauptausschusses bedarf, hat Österreich als Partner ein Verlässlichkeitsproblem. Als Teil einer schnellen Eingreiftruppe muss der oder die Kommandant:in sicher sein können, dass alle Truppenteile im Falle eines Einsatzbefehls an der Operation ohne Verzug teilnehmen. Auf die Frage, welche rechtlichen Änderungen die österreichische Teilnahme an der RDC erleichtern würden, schrieb die Verteidigungsministerin im Juli 2022;
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"Mit der Schaffung einer Dringlichkeitsklausel für Einsätze nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG könnte eine erleichterte Teilnahme an der schnellen Einsatztruppe ermöglicht werden. Darüber hinaus könnte eine Anpassung der Entsendetatbestände an das geänderte Aufgabenspektrum der Einsätze angedacht werden." |
Diese Einschätzung der Ministerin bildete die Grundlage für den einführend genannten Entschließungsantrag, der im Oktober letzten Jahres beschlossen wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende