17218/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.12.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Landesverteidigung

betreffend Stand der Novellierung des KSE

 

Am 13. Oktober 2022 verabschiedete der Nationalrat einen Entschließungsantrag der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Friedrich Ofenauer und David Stögmüller betreffend die Novellierung des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG). Der Entschließungstext lautete:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung und Bundesministerin für EU und Verfassung, werden aufgefordert, dem Nationalrat einen  Entwurf zur Novellierung des KSE-BVG unter spezieller Berücksichtigung der Implikationen des „Strategischen Kompass“ der Europäischen Union vorzulegen."

Der Strategische Kompass sieht unter anderem die Schaffung einer schnellen Eingreiftruppe, oder Rapid Deployment Capacity (RDC), vor, an der Österreich teilnimmt und bereits 2025 Truppen für militärische Aufgaben von strategischer Bedeutung in der europäischen Peripherie bereitstellt. Der Nationalrat muss den Rechtsrahmen für eine Teilnahme entsprechend anpassen.

Die RDC basiert auf der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP) der Europäischen Union, die von Österreich infolge des EU-Beitritts durch den (damaligen) Art. 23f B-VG im Jahre 1999 adoptiert wurde. In der Beilage zu GZ S91018/2-GrpRechtleg/2021 findet sich die verfassungsrechtliche Grundlage für österreichische Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen:

Als „Nachfolgeregelung" sieht Art. 23j Abs. 1 B-VG seit 1. August 2010 inhaltlich unverändert ua. vor, dass Österreich im Rahmen der „GASP" ua. an sämtlichen Missionen nach Art. 43 Abs. 1 des EU-Vertrages in der Fassung von Lissabon mitwirkt (zu lesen als „mitwirken darf''). Diese Aufgaben schließen ua. auch ein „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten". Damit ergibt sich (zumindest für diesen Bereich) ausdrücklich, dass solche Kampfeinsätze als „Maßnahmen zur Friedenssicherung" in Betracht kommen .... Nach einhelliger Auffassung ist die Anwendbarkeit des „NeutralitätsBVG" damit (zumindest) im Bereich der Teilnahme Österreichs an allfälligen Kampfeinsätzen nach Art. 43 Abs. 1 EUV im Rahmen der GASP jedenfalls „zurück gedrängt" (vgl. hiezu Art. 23j B-VG).

Nachdem das Österreichische Bundesheer eine Parlamentsarmee ist und ein Einsatz im Ausland eines Beschlusses des Hauptausschusses bedarf, hat Österreich als Partner ein Verlässlichkeitsproblem. Als Teil einer schnellen Eingreiftruppe muss der oder die Kommandant:in sicher sein können, dass alle Truppenteile im Falle eines Einsatzbefehls an der Operation ohne Verzug teilnehmen. Auf die Frage, welche rechtlichen Änderungen die österreichische Teilnahme an der RDC erleichtern würden, schrieb die Verteidigungsministerin im Juli 2022;

 

"Mit der Schaffung einer Dringlichkeitsklausel für Einsätze nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG könnte eine erleichterte Teilnahme an der schnellen Einsatztruppe ermöglicht werden.  Darüber hinaus könnte eine Anpassung der Entsendetatbestände an das geänderte Aufgabenspektrum der Einsätze angedacht werden."

Diese Einschätzung der Ministerin bildete die Grundlage für den einführend genannten Entschließungsantrag, der im Oktober letzten Jahres beschlossen wurde. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Die erste Entsendung österreichischer Truppen an die RDC ist für 2025 geplant. Wann ist mit der vom Nationalrat beschlossenen Novellierung des KSE zu rechnen?
  2. Wer in welcher Abteilung im BMLV ist mit der Novellierung des KSE beauftragt?
  3. Wie viele Beratungen gab es zwischen dem BMLV und dem Bundesministerium für EU und Verfassung zu diesem Thema? 
    1. Welche Personen waren zugegen?
    2. Welche spezifischen möglichen Änderungen wurden diskutiert?
    3. Welche Änderungen sind unstrittig? In welchen Fällen sind die beteiligten Ministerien zweierlei Meinung, und warum?
  1. Wurde die Einfügung einer Dringlichkeitsklausel in § 1 Z 1 lit. a diskutiert und was ist der derzeitige Stand der Dinge?
  2. Gab es Diskussionen betreffend eine Anpassung der für die Teilnahme am Strategischen Kompass relevanten Entsendungstatbestände in§ 1 Z 1 lit. a zur Klarstellung, welche Einsätze im Rahmen der Friedenssicherung spezifisch enthalten sind?
    1. Was ist der derzeitige Stand der Dinge?
  1. Wurde die Abschaffung des Freiwilligkeitsgebots unter§§ 4 und 8 des KSE in Erwägung gezogen?
    1. Wenn ja, was ist der Stand der Dinge?
    2. Wenn nein, warum nicht? 
  1. Wurde eine Einfügung in§ 1 Z 1 lit. a von "europäischen Aktivitäten im Rahmen der GSVP" diskutiert, um das KSE an die neuen Realitäten der GASP anzupassen? Was ist der Stand der Dinge?
  2. Welche anderen Änderungen wurden zwischen BMLV und Bundesministerium für EU und Verfassung diskutiert?