17240/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.12.2023
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Christian Drobits, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „politisch motivierte Verzögerung der Herstellung des Einvernehmens zur jährlich evaluierten Tabak-Jahresgebührenverordnung durch den Bundesminister für Finanzen“

Das Tabak- und Nichtraucher:innenschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, sieht in § 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit den Bestimmungen der Tabakgebührenverordnung – TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017, eine jährliche Evaluierung zur Sicherstellung einer kostendeckenden Finanzierung von Marktüberwachungsmaßnahmen für Tabak- und verwandte Erzeugnisse durch Entrichtung einer entsprechenden Jahresgebühr vor.

 

Diese Gebühr deckt die Kosten für die gemäß Tabak- und Nichtrauch:innenschutzgesetz - TNRSG und dessen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien gemäß§ 9 Abs. 9 TNRSG ab.

Die Evaluierung der pauschalierten Jahresgebühr wurde dem Gesetz entsprechend (jährlich) auch im Jahr 2023 durchgeführt.

 

Am Mittwoch, den 4. Oktober 2023 fand dazu ein umfangreiches Informationsgespräch mit Vertreter:innen der Wirtschaftskammer Österreich sowie Vertreter:innenn der Industrie im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsument:innenschutz statt.

 

Dabei wurden den Vertreter:innen aus Wirtschaft und Industrie die für die Novelle 2023 notwendigen Evaluierungserfordernisse der inflationsbedingten Kostensteigerungen dargelegt und die zur Kundmachung vorbereitete Jahresgebührenverordnung 2023 übergeben.

Für die Unterzeichnung der Verordnung ist vom BMSGPK Einvernehmen mit dem
BMF herzustellen
. Letztmögliches Datum der Kundmachung ist der 31.12.2023.

 

ANFRAGE:

 

1.    Haben Sie ein vom BMF entsendetes Aufsichtsratsmitglied in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), wenn ja, wie heißt es und welche Funktion hat dieses Aufsichtsratsmitglied?

 

2.    Die Jahresplanung des dem Aufsichtsrat der AGES zu Genehmigung vorgelegten Budgets des „Büro für Tabak Koordination“ für das Geschäftsjahr 2024 baut auf der jährlich evaluierten Jahresgebührenverordnung - in dem Fall der Jahresgebührenverordnung 2023 - auf und enthält wichtige Maßnahmen zum Schutz der Konsument:innen sowie die inflationsbedingten Kostensteigerungen. Ist Ihnen bzw. Ihrem Aufsichtsratsmitglied dieser Umstand bekannt? Falls nein, warum nicht?

3.    Ist Ihnen bekannt, dass die Einnahmen aus der Tabakgebührenverordnung im Nichtraucher:innenschutz im Büro für Tabakkoordination ausschließlich zur Deckung der 2024 anfallenden Kosten ausreichen und dass aufgrund der knappen Kalkulation keine Einsparungen – außer dem Abbau von Personal – möglich sind?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, befürworten Sie den Abbau von Personal im Konsument:Innenschutz?

 

4.    Sie selbst haben für sich im aktuellen Tabaksteuergesetz 2022 §4.1(1) eine jährliche automatische Evaluierung vorgesehen. Gibt es im Gegenzug dazu von Ihrer Seite politische Absprachen mit der Industrie die per Gesetz erforderliche jährliche Evaluierung und Anpassung der Jahresgebührenverordnung zur Sicherstellung der Finanzierung des Konsument:innenschutzes zu verhindern, wenn ja, um welche Absprachen handelt es sich?

 

5.    Haben Sie vor die rechtzeitige Kundmachung der Jahresgebührenverordnung bis zum 31.12.2023 zu verhindern, indem Sie Ihr Einvernehmen verweigern,

a.    wenn ja, warum?

b.    wenn ja, mit welchen Mitteln haben Sie seitens ihres Ressorts vor das durch ihre Verweigerung entstehende weitere Defizit des Büros für Tabakkoordination zu bedecken und haben Sie vor ihr Aufsichtsratsmitglied entsprechend zu informieren?

c.     Wenn nein, wann genau bis zum 31.12.2023 wollen Sie das Einvernehmen herstellen?