17317/J XXVII. GP
Eingelangt am 15.12.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Katharina Kucharowits,
Genossinnen und Genossen,
an den Bundesminister für Inneres,
betreffend „Rechtschutzbeauftragter nach dem Sicherheitspolizeigesetz“
Rechtschutzbeauftragte haben besondere rechtliche Kontrollaufgaben und sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen außerdem der Amtsverschwiegenheit. Der nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eingerichtete Rechtsschutzbeauftragte, Generalprokurator i. R. Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy[1], ist für den besonderen Rechtsschutz im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden zuständig. Fabrizy wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten u.a. von jeder Ermittlung personenbezogener Daten unter Angabe der für die Ermittlung wesentliche Gründe zu informieren. Die möglicherweise intensiven Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen machen eine begleitende Kontrollinstanz daher umso wichtiger.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende Anfrage
ANFRAGE
Nachprüfende Kontrolle (§ 91c Abs. 1 SPG): Bei den in § 91c Abs. 1 SPG zusammengefassten Fällen haben die Sicherheitsbehörden den RSB über bereits durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen:
1. § 53 Abs. 3b SPG berechtigt die Sicherheitsbehörden von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten verlangen. Wie oft kam es seit dem 1. Juli 2021 zu einer nachprüfenden Kontrolle durch den RSB betreffend § 53 Abs. 3b SPG? (Bitte um genaue Auflistung nach Jahren, Monaten und Gründen für die der Ermittlung der Standortdaten.)
a. In wie vielen Fällen wurde durch den RSB die Gesetzmäßigkeit betreffend § 53 Abs. 3b SPG angezweifelt?
i. Wie wurde die fehlende Gesetzmäßigkeit durch den RSB begründet? (Bitte um genaue Auflistung der unterschiedlichen Gründe.)
2. § 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 SPG berechtigt die Sicherheitsbehörden bei der Ermittlung auf Telekommunikationsdaten zuzugreifen. Gem. Z 2 können sie eine IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung erfragen. Gem. Z 3 dürfen die Sicherheitsbehörden Auskunft über den Namen und die Anschrift der Benutzer:innen verlangen, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Z 4 berechtigt die Sicherheitsbehörden zur punktuellen Rufdatenrückerfassung; das ist die Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines unbekannten Anschlusses, von dem aus zu einer bestimmten, möglichst genau anzugebenden, Zeit ein bekannter Anschluss angerufen wurde. Wie oft kam es seit dem 1. Juli 2021 zu einer nachprüfenden Kontrolle durch den RSB betreffend § 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 SPG? (Bitte um genaue Auflistung nach Jahren, Monaten, Ziffern und Gründen für die Ermittlung der Telekommunikationsdaten.)
a. In wie vielen Fällen wurde durch den RSB die Gesetzmäßigkeit betreffend § 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 SPG angezweifelt?
i. Wie wurde die fehlende Gesetzmäßigkeit durch den RSB begründet? (Bitte um genaue Auflistung der unterschiedlichen Gründe.)
3. § 53 Abs. 5 erster Satz SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden in Einzelfällen, personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden freiwillig übermittelt haben. Wie oft kam es seit dem 1. Juli 2021 zu einer nachprüfenden Kontrolle durch den RSB betreffend § 53 Abs. 5 erster Satz SPG? (Bitte um genaue Auflistung nach Jahren, Monaten und Gründen für die Verwendung fremder Filmdaten.)
a. In wie vielen Fällen wurde durch den RSB die Gesetzmäßigkeit betreffend § 53 Abs. 5 erster Satz SPG angezweifelt?
i. Wie wurde die fehlende Gesetzmäßigkeit durch den RSB begründet? (Bitte um genaue Auflistung der unterschiedlichen Gründe.)
4. § 54 Abs. 4 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden zum verdeckten Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten. Wie oft kam es seit dem 1. Juli 2021 zu einer nachprüfenden Kontrolle durch den RSB betreffend § 54 Abs. 4 SPG? (Bitte um genaue Auflistung nach Jahren, Monaten und Gründen für den verdeckten Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten.)
a. In wie vielen Fällen wurde durch den RSB die Gesetzmäßigkeit betreffend § 54 Abs. 4 SPG angezweifelt?
i. Wie wurde die fehlende Gesetzmäßigkeit durch den RSB begründet? (Bitte um genaue Auflistung der unterschiedlichen Gründe.)
Vorweg-Stellungnahme (§ 91c Abs. 2 SPG): § 91c Abs. 2 SPG bezeichnet Ermittlungsmaßnahmen, die bereits als Vorhaben dem RSB zur Kenntnis zu bringen sind, wobei dieser das Recht hat, sich binnen drei Tagen dazu zu äußern. Die tatsächliche Durchführung der betreffenden Maßnahmen darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme des RSB erfolgen:
5. § 54 Abs. 6 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden eine Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten durchzuführen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe oder zu befürchteter Angriffe an öffentlichen Orten gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum. Wie oft kam es seit dem 1. Juli 2021 zu einer Vorweg-Stellungnahme durch den RSB betreffend § 54 Abs. 6 SPG? (Bitte um genaue Auflistung nach Jahren, Monaten und Gründen für die Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten.)
a. In wie vielen Fällen wurde durch den RSB eine Videoüberwachung untersagt? (Bitte um genaue Auflistung der Gründe für die Untersagung.)